BRAK-Mitteilungen 2/2026

[56] (3) Mit Blick auf etwaige steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten der Bekl. gem. § 147 AO, die ohnehin und allenfalls nur einzelne Bestandteile der Handakten betreffen können, namentlich Buchungsbelege (§ 147 I Nr. 4 AO), genügt es zur Wahrung der Anforderungen gem. § 147 II AO grundsätzlich, wenn die Unterlagen in Kopie oder elektronisch aufbewahrt werden (vgl. Klein/Rätke, Abgabenordnung, 19. Aufl., § 147 Rn. 30; Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon/Melchior, 2025, Aufbewahrungspflicht Rn. 5). Auch insoweit steht es der Bekl. frei, für ihre Zwecke Kopien von steuerrechtlich relevanten Schriftstücken aus den Handakten zu fertigen. [57] (4) Der Bekl. steht auch kein Zurückbehaltungskein Zurückbehaltungsrecht recht gegenüber dem Kl. wegen angeblich noch offenstehender Gebührenansprüche (§ 50 III 1 BRAO) zu. Unerheblich ist es auch, wenn die Bekl. über die Gebühren für den Vergleichsabschluss vor dem Familiengericht nach Übergang des Anwaltsvertrags hinaus geltend macht, ihr stünden jedenfalls weitere Gebühren für die Zeit vor dem Vertragsübergang gegen den Kl. zu, weil RA N. als Sachbearbeiterin insoweit einen zu niedrigen Gegenstandswert abgerechnet habe. [58] Denn mit dem wirksamen Übergang des Anwaltsvertrags von der Bekl. auf RA N. sind auch alle nicht erfüllten Gebührenansprüche aus diesem Vertrag im Außenverhältnis zum Kl. auf RA N. übergegangen. Die darauf bezogene Verfahrensrüge der Revision hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird gem. § 564 S. 1 ZPO abgesehen. [59] Unerheblich ist, ob und ggf. in welchem Umfang die Gebühren aus dem von dem Kl. erteilten Geschäftsbesorgungsauftrag RA N. endgültig verbleiben. Dies ist vielmehr der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den (früheren) Partnern im Innenverhältnis der Sozietät vorbehalten. [60] 4. Für den von dem Berufungsgericht ebenfalls bejahten Anspruch des Kl. auf Unterlassung der Entfernung von einzelnen Bestandteilen der Handakten entsprechend § 1004 I 2 BGB fehlt es hingegen bereits an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis. Der Umfang der Herausgabeverpflichtung ist im Erkenntnisverfahren zu klären. Die Bekl. ist zur vollständigen Herausgabe der Handakten verpflichtet und verurteilt. Diese Verurteilung wird nach § 883 ZPO vollstreckt. Einer zusätzlichen Unterlassungsanordnung und deren Vollstreckung nach § 890 ZPO bedarf es daher nicht. Dass durch eine solche Unterlassungsanordnung, verbunden mit einer Androhung von Ordnungsmitteln, ein höheres Schutzniveau gegen die befürchtete Entfernung von einzelnen Aktenbestandteilen durch die Bekl. verbunden wäre, ist nicht ersichtlich. Die Klage ist in diesem Punkt unzulässig. Das Berufungsurteil war daher diesbezüglich abzuändern und die Klage insoweit durch den Senat abzuweisen. HINWEISE DER REDAKTION: Seit dem 1.5.2025 gilt eine Neufassung des § 32 BORA, der Näheres zur Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung regelt. Diese Vorschrift zählt die wesentlichen Punkte auf, über die man sich beim Ausscheiden einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts aus einer Berufsausübungsgesellschaft verständigen muss. Dabei versteht sich diese Regelung als vollumfänglich dispositiv. Die Beteiligten können bereits im Vorhinein bspw. im Gesellschaftsvertrag Abweichendes regeln. Vor allem können und sollen sie jedenfalls im konkreten Fall des Ausscheidens alle potenziellen Streitpunkte einvernehmlich regeln. Nur wenn dies nicht gelingt, sollen die subsidiären Regelungen der Abs. 2 bis 3 greifen. Ergänzend mahnt Abs. 4, im Streitfall eine Vermittlung über die Rechtsanwaltskammer zu versuchen, bevor Streitigkeiten von einem Gericht begonnen werden. Zur Neufassung von § 32 BORA s. ausführlichDiller, BRAK-Mitt. 2025, 195. VERGÜTUNG ANFORDERUNGEN AN EINE VERGÜTUNGSVEREINBARUNG RVG § 3a I; BGB §§ 126b, 133, 157, 307 1. Die Vergütungsvereinbarung muss in der Textform genügender Weise auch den Anwendungsbereich der Honorarabrede erkennen lassen. 2. Für die Auslegung der Vergütungsvereinbarung dürfen auch außerhalb der Textform liegende Umstände herangezogen werden. 3. Die Klausel „Das vereinbarte Honorar kann über den Gebühren des RVG liegen (= Grundlage für evtl. Erstattungsansprüche gegen die Gegenpartei)“ ist kein ausreichender Hinweis darauf, dass der Gegner im Falle der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. 4. Eine in einer Vergütungsvereinbarung enthaltene Anerkenntnisklausel, nach deren Inhalt mit den Rechnungen dargestellte Bearbeitungszeiten für das Mandat vom Mandanten anerkannt seien, sollte der Mandant nicht innerhalb von einem Monat nach Erhalt der Rechnung auf Fehler hingewiesen VERGÜTUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 143

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