BRAK-Mitteilungen 2/2026

1 BGB, sondern ebenso wie RA N. und neben dieser Verwenderin oder weder RA N. noch die Bekl. sind in ihrem Rechtsverhältnis untereinander als Verwender im Sinne der Bestimmung anzusehen (vgl. BGH, Urt. v. 17.2. 2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 21). Nach den getroffenen Feststellungen haben die beiden aus der Partnerschaft ausscheidenden Rechtsanwälte das Anschreiben an die Mandanten einschließlich eines vorformulierten Antwortschreibens gemeinsam entworfen. RA K. oder RA N. handelten dabei, wenn der andere der zuständige Sachbearbeiter des im Einzelfall betroffenen Mandanten bei der Bekl. war, auch insoweit wirksam als Stellvertreter für die Bekl. gem. § 164 I BGB. Im Streitfall hat RA K. das formularmäßige Vertragsübernahmeangebot an den Kl. für die Bekl. als deren Stellvertreter mit seiner zugleich erklärten Einwilligung zur Vertragsübernahme zwischen RA N. und dem Kl. mitgetragen, so dass die Voraussetzungen von § 305 BGB nicht erfüllt sind. [48] 3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zu Herausgabe der Handakten Recht einen Anspruch des Kl. auf Herausgabe der vollständigen, dem von dem Kl. erteilten Auftrag zugeordneten Handakten an RA N. bejaht. [49] a) Der Bejahung des Anspruchs steht dabei die Rechtskraft des den Hauptantrag auf Herausgabe der Akten an den Kl. selbst ablehnenden und insoweit im Berufungsverfahren unangefochten gebliebenen Urteils des AG nicht entgegen. Aus der Urteilsformel und dem von dem Kl. von vornherein zur Herausgabe gestellten Haupt- und Hilfsantrag ergibt sich, dass Streitgegenstand des Hauptantrags allein ein Anspruch des Kl. auf Herausgabe der Handakten an sich persönlich war und das AG mit der Abweisung des Hauptantrags lediglich hierüber entschieden hat. Die materiell-rechtliche Begründung des AG nimmt hingegen nicht an der Rechtskraft nach § 322 I ZPO teil. [50] b) Dem Kl. steht ein Anspruch auf Herausgabe der vollständigen Handakten gegen die Bekl. an RA N. aus § 667 BGB i.V.m. § 50 BRAO und mit der Vertragsübernahme zu. [51] aa) Geht ein mit einer Anwaltssozietät geschlossener Anwaltsvertrag auf den ausscheidenden Gesellschafter über, steht dem Mandanten gegenüber der Anwaltssozietät ein Anspruch auf Herausgabe der Handakten an den ausgeschiedenen Rechtsanwalt als neuem Vertragspartner zu. Hierfür spricht zunächst, dass es im Allgemeinen als sachgerecht und geboten erscheint, die Handakten dem ausscheidenden Sozius zu überlassen, der den Auftrag weiter betreut (vgl. Henssler/Streck/Deckenbrock, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl., Kap. M Rn. 172; Bormann/Strauß, in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 32 BORARn. 5; Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 411). [52] Dabei kann dahinstehen, ob ein eigener zivilrechtlicher Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters gegen die Anwaltssozietät auf Herausgabe der Handakten anzunehmen ist. Jedenfalls ist der Mandant berechtigt, von der Anwaltssozietät die Herausgabe der Handakten an den das Auftragsverhältnis übernehmenden Rechtsanwalt zu verlangen. Denn die Handakten gehören nach ständiger Rechtsprechung aufgrund des mit dem Mandanten geschlossenen Anwaltsdienstvertrags (§ 675 BGB) gem. § 667 BGB, § 50 BRAO grundsätzlich zu den an diesen als Auftraggeber herauszugebenden Unterlagen (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.1989 – III ZR 112/ 88, BGHZ 109, 260, 264; v. 3.11.2014 – AnwZ (Brfg) 72/13, NJW-RR 2015, 186 Rn. 11; v. 17.5.2018 – IX ZR 243/17, WM 2018, 1318 Rn. 12; v. 15.10.2020 – IX ZR 243/19, NJW 2020, 3725 Rn. 11). Im Fall einer Vertragsübernahme berechtigt dies den Mandanten auch bei einem laufenden Vertragsverhältnis, vom bisherigen Vertragspartner die Herausgabe der Handakten an den das Geschäftsbesorgungsverhältnis als neuer Vertragspartner fortführenden Rechtsanwalt zu verlangen. [53] bb) Der Anspruch des Kl. gegen die Bekl. auf Herausgabe der Handakten an RA N. ist unbeschränkt. Im Fall einer wirksamen Vertragsübernahme bei Ausscheiden des für den Mandanten tätigen Rechtsanwalts aus der bis dahin beauftragten Sozietät besteht regelmäßig kein Anlass, den Herausgabeanspruch seiner Reichweite nach zu beschränken, wenn die Handakten unmittelbar an den Rechtsanwalt herausgegeben werden sollen. [54] (1) Außerhalb von Fällen einer Übernahme des Auftragsverhältnisses durch einen aus einer zunächst beauftragten Sozietät ausscheidenden Rechtsanwalt ist der Anwalt allerdings nicht stets zur umfassenden Herausgabe der Handakten verpflichtet. Ausnahmsweise können Eigeninteressen oder Geheimhaltungsinteressen Dritter Vorrang genießen (BGH, Urt. v. 17.5.2018 – IX ZR 243/17, WM 2018, 1318 Rn. 14 ff. m.w.N.). Diese Einschränkungen spielen jedoch keine Rolle, wenn der Anwaltsvertrag im Wege der Vertragsübernahme auf den aus der Sozietät ausgeschiedenen, sachbearbeitenden Rechtsanwalt übergeht. Hier rechtfertigen weder berechtigte Eigeninteressen der zunächst beauftragten Sozietät noch Geheimhaltungsinteressen Dritter eine abweichende Bewertung, weil der mit der Vertragsübernahme neu beauftragte Rechtsanwalt den Inhalt der Handakten aufgrund seiner Tätigkeit in der Sozietät ohnehin kennt. Einem verbleibenden Eigeninteresse der Sozietät kann durch die Fertigung von Kopien Rechnung getragen werden (vgl. Henssler/Streck/Deckenbrock, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl., Kap. M Rn. 172). [55] (2) Die in § 50 I BRAO normierte Aufbewahrungspflicht für Handakten steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil § 50 V BRAO ausdrücklich klarstellt, dass andere Herausgabeansprüche unberührt bleiben. Diese können sowohl berufsrechtlicher als auch zivilrechtlicher Natur sein (vgl. BT-Drs. 18/9521, 116 f. zu Abs. 5). Im Übrigen trifft die Verpflichtung zur Aufbewahrung der Handakten mit dem erfolgten Vertragsübergang und von der Aushändigung der Handakten an den aus der Sozietät ausgeschiedenen Rechtsanwalt als neuem Vertragspartner des Mandanten. BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 142

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