BRAK-Mitteilungen 2/2026

hältnissen der Gesellschafter untereinander begründet sein. Der Mandant trägt dazu seinerseits im Regelfall nichts bei. [39] Die aus Sicht der Anwaltssozietät wirtschaftlich bedeutende Frage, wie insb. das bis zum Ausscheiden des Sozius bereits entstandene Gebührenaufkommen aus den jeweiligen Aufträgen innerhalb einer Sozietät unter deren Mitgliedern zu verteilen ist, ist ausschließlich Sache der Gesellschaft selbst und allein eine interne Frage der Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrags. Der Mandant ist auch daran weder beteiligt noch hat er regelmäßig ein irgendwie geartetes Interesse daran, wie die Verteilung der Anwaltsgebühren an die einzelnen Sozien oder Partner im Innenverhältnis erfolgt. Soweit Honorare noch während der Sozietätszugehörigkeit des ausscheidenden Rechtsanwalts erarbeitet worden sind, kann dem insoweit berechtigten Interesse der Sozietät, davon wirtschaftlich zu profitieren, durch eine geeignete Ausgestaltung des Gesellschafts- und Partnerschaftsvertrags hinreichend genügt werden. Durchgreifende Gesichtspunkte, die dem Abstellen auf den Mandantenwillen als letztlich ausschlaggebend für einen Vertragsübergang im Rahmen der ergänzenden Auslegung entgegenstehen könnten, bestehen daher grundsätzlich nicht. [40] (cc) Die Vertragsauslegung kann allerdings dann zu einem anderen Ergebnis führen, wenn es dem Mandanten aus objektiv-generalisierender Sicht beim Vertragsabschluss nicht oder zumindest nicht entscheidend auf ein persönliches Vertrauensverhältnis zu einem bestimmten Rechtsanwalt der beauftragten Sozietät ankam. So kann der Fall liegen, wenn der Anwaltsvertrag nicht im Hinblick auf einen bestimmten Rechtsanwalt zustande kommt, sondern etwa eine Sozietät im Hinblick auf ihre besonders spezialisierten Rechtsanwälte beauftragt wird. Dann kann für den Mandanten womöglich vor allem die Kompetenz der Sozietät als solcher maßgeblich sein (vgl. Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 409), so dass der hypothetische Wille der Vertragsschließenden des Anwaltsvertrags zumindest nicht zwangsläufig dahingehen muss, das vorausgedachte Ausscheiden eines anwaltlichen Sachbearbeiters mit einem Vertragsübergang auf den Ausscheidenden auf Wunsch des Mandanten und einer Zustimmungspflicht der Sozietät insoweit zu verbinden. [41] Zur Vermeidung von Missbräuchen kommt die vorklare Zuordnung des Vertragsverhältnisses genommene Auslegung darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn sich aus der von Anfang an bestehenden, allein auf einen der Gesellschafter beschränkten Sachbearbeitung oder der Art des Auftragsverhältnisses eine klare und zweifelsfreie Zuordnung des Vertragsverhältnisses zu dem aus der Gesellschaft ausscheidenden Rechtsanwalt ergibt. Ist das nicht der Fall, kann eine Zustimmungspflicht der Sozietät zum Vertragsübergang nicht aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung angenommen werden. Auch sonstigen missbräuchlichen Verhaltensweisen ist in gleicher Weise im Einzelfall Rechnung zu tragen. [42] (dd) Die Sozietät ist jedoch nur dann verpflichtet, einer Vertragsübernahme zuzustimmen, wenn der Mandant sachlich zutreffend über die durch das Ausscheiden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eingetretene Situation und seine rechtlichen Handlungsmöglichkeiten informiert wird. Wird ihm dagegen insb. die Möglichkeit verschwiegen, das Vertragsverhältnis zur bisher beauftragten Sozietät beizubehalten oder sonst unsachlich auf seine Willensbildung eingewirkt, ist eine Zustimmungspflicht zu verneinen. Ein Vorgehen entsprechend den Vorgaben in § 32 BORA genügt grundsätzlich den zivilrechtlichen Anforderungen. [43] (c) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Kl. hat der Bekl. einen sachlich begrenzten familienrechtlichen Auftrag in seinem Scheidungsverfahren erteilt, der von RA N. als alleiniger Sachbearbeiterin betreut wurde. Dass der Kl. bei Abschluss des Anwaltsvertrags ein Interesse gerade an der Beauftragung der beklagten Partnerschaft als solcher gehabt hätte, ist hingegen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Anschreiben der Rechtsanwältin unter Mitwirkung von RA K. v. 12.12.2021 an den Kl. zur eventuellen Vertragsübernahme durch sie ist sachlich formuliert und beschreibt die dem Kl. zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen zutreffend. [44] Überdies ist der konkludente Verzicht auf die Widerruflichkeit der vom ebenfalls ausscheidenden Gesellschafter der Bekl. erklärten Einwilligung im Streitfall nicht missbräuchlich erfolgt. Denn der Gesellschaftsvertrag der Bekl. verweist für den Fall des Ausscheidens eines Partners aus der Partnerschaft ausdrücklich auf § 32 BORA. Demgemäß besteht im Verhältnis der als Gesellschafter der Bekl. tätigen Rechtsanwälte untereinander eine gesellschaftsvertraglich verankerte Pflicht, die Entscheidung des Mandanten einzuholen, wer künftig seine laufenden Sachen bearbeiten soll. [45] c) Die §§ 305 ff. BGB stehen einer Wirksamkeit der Vertragsübernahmevereinbarung ebenso wenig entgegen. Aus § 305 I 1 BGB ergibt sich, dass die Bekl. von vornherein keinen Schutz nach diesen Bestimmungen für sich in Anspruch nehmen kann. [46] aa) Gemäß § 305 I 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Wird ein bestimmter Formulartext einvernehmlich verwendet, finden die Vorschriften über die Klauselkontrolle keine Anwendung, weil die §§ 305 ff. BGB – wie es bereits im Wortlaut des § 305 I 1 BGB seinen Ausdruck gefunden hat – darauf abzielen, die Rechtsbeziehungen zwischen einem Verwender und einer anderen Vertragspartei, nicht aber zwischen zwei Verwendern zu regeln (vgl. BGH, Urt. v. 17.2.2010 – VIII ZR 67/09, BGHZ 184, 259 Rn. 21 m.w.N.). [47] bb) So liegt der Streitfall. Entweder ist die Bekl. im Rahmen ihrer Zustimmung zur Vertragsübertragungsvereinbarung nicht andere Vertragspartei i.S.v. § 305 I BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 141

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