wie mit einem laufenden Vertrag zu verfahren ist, wenn der sachbearbeitende Rechtsanwalt als Gesellschafter aus der von dem Mandanten beauftragten Sozietät ausscheidet und seine anwaltliche Tätigkeit fortführt, der Mandant aber weiterhin durch ihn anwaltlich betreut werden will. Ist die ursprünglich beauftragte Sozietät mit einem Vertragsübergang nicht einverstanden, besteht ein regelungsbedürftiger Interessenkonflikt. [32] (2) Die ausfüllungsbedürftige Regelungslücke ist im Wege ergänzender Auslegung des Vertrags zu schließen. Danach ist eine Anwaltssozietät bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist. Diese ergänzende Vertragsauslegung erfordert weder einen Rückgriff auf § 32 I BORA noch auf den Gesellschaftsvertrag, der im Streitfall seinerseits auf diese Bestimmung Bezug nimmt. Damit kommt es auf die von der Revision im Hinblick auf eine mögliche zivilrechtliche Bedeutung (vgl. OLG Hamm, NJW 2011, 1606, 1607 f.; Bormann/ Strauß, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 32 BORA Rn. 12; Henssler/Prütting/ Henssler, BRAO, 6. Aufl., § 32 BORA Rn. 9; Henssler/ Michel, NZG 2012, 401, 409 f.) der primär berufsrechtlichen Bestimmung des § 32 I BORA u.a. mit Blick auf Art. 12 I GG erhobenen Bedenken nicht an. [33] (a) Für die Schließung einer festgestellten RegeSchließung der Regelungslücke lungslücke ist entscheidend, was die Vertragsparteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den nicht geregelten Fall bedacht hätten (BGH, Urt. v. 8.8.2019 – VII ZR 34/18, BGHZ 223, 45 Rn. 28; v. 27.4.2023 – VII ZR 144/22, WM 024, 134 Rn. 26 m.w.N.). Dabei zielt das Instrument der ergänzenden Vertragsauslegung nicht darauf ab, die Regelung nachzuzeichnen, die die Parteien tatsächlich getroffen hätten, sondern ist auf einen beidseitigen Interessenausgleich gerichtet, der aus einer objektiv-generalisierenden Sicht dem hypothetischen Willen der Parteien Rechnung trägt (BGH, Urt. v. 27.4.2023, a.a.O. m.w.N.). [34] (b) In Anwendung dieses Maßstabs ist der hypothetische Wille der Parteien eines Anwaltsvertrags mit einer Sozietät in der Regel darauf gerichtet, dass der Vertrag im Fall des darin nicht geregelten Ausscheidens des allein sachbearbeitenden Rechtsanwalts als Gesellschafter aus der Sozietät auf diesen übergeht, wenn der zutreffend über die rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärte Mandant dies verlangt. Das beruht auf folgenden Überlegungen: [35] (aa) In aller Regel bringt der Mandant gerade dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt der Sozietät als seinem Anwalt besonderes persönliches und fachliches Vertrauen entgegen. Damit geht einher, dass gerade der sachbearbeitende Rechtsanwalt mit den tatsächlichen und rechtlichen Fragen des Auftrags besonders vertraut ist. Der Mandant wird regelmäßig daran interessiert sein, dass der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt den Auftrag auch nach seinem Ausscheiden aus der Sozietät weiter bearbeitet. Die maßgebliche Berücksichtigung des Mandantenwillens trägt zugleich seinem Recht auf freie Anwaltswahl (§ 3 III BRAO) Rechnung (vgl. Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 409). [36] (bb) Die von dem Ausscheiden eines SozietätsmitBerücksichtigung des Mandantenwillens glieds als allein sachbearbeitenden Rechtsanwalt betroffene Sozietät hätte sich einem entsprechenden hypothetischen Regelungswunsch des Mandanten bei Abschluss des Anwaltsvertrags redlicherweise nicht entziehen können. Auf der einen Seite hätte die Verweigerung der Zustimmung und die dann für den Mandanten nur in Betracht kommende Kündigung des Anwaltsvertrags mit der Sozietät gem. § 627 I BGB die grundsätzlich nicht zumutbare Folge einer zusätzlichen Belastung mit Rechtsanwaltsgebühren (§ 15 I und IV RVG), soweit diese bereits angefallen waren und nicht ausnahmsweise § 628 I 2 BGB eingreift (vgl. OLG Hamm, NJW 2011, 1606, 1607 f.; Henssler/Michel, NZG 2012, 401, 409). Sieht der Mandant deshalb von einer Kündigung ab, liegt ein weiterer und erheblicher Nachteil aus seiner Sicht darin, dass ein persönliches und fachliches Vertrauensverhältnis zu einem neuen Sachbearbeiter in der Sozietät erst noch entstehen muss und aus seiner Perspektive ungewiss sein kann. [37] Auf der anderen Seite ist das Interesse der Sozietät an dem Behalten des Auftrags trotz Ausscheidens des sachbearbeitenden Rechtsanwalts regelmäßig allein gebührenrechtlicher Art. Die Sozietät möchte jedenfalls die aufgrund des bestehenden Anwaltsvertrags zum Zeitpunkt des Ausscheidens ihres Gesellschafters bereits entstandenen Gebühren einziehen und darüber hinaus auch nach Möglichkeit noch von den künftig gegenüber ihrem Auftraggeber entstehenden Gebühren profitieren. [38] Vor diesem Hintergrund widerspräche es im Regelfall einer angemessenen Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen und der Risikoverteilung zwischen redlichen Vertragspartnern (vgl. § 313 I BGB), die aus dem Ausscheiden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts aus der Sozietät folgenden Verteilungsfragen zum Nachteil des Mandanten zu lösen. Denn dieser hat im Gegensatz zur Sozietät und ihren Mitgliedern gerade keinen Einfluss darauf, ob sein Anwalt Mitglied der Sozietät bleibt oder nicht. Die Ursachen für das Ausscheiden eines Rechtsanwalts werden regelmäßig in den VerSOZIETÄTSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 140
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