BRAK-Mitteilungen 2/2026

kein wirksamer Widerruf scheidet ein Widerruf gem. § 130 I 2 BGB durch Erklärung gegenüber dem Kl. aus. [23] (2) Ebenso scheidet ein Widerruf gem. § 183 S. 2 BGB aus. Die Einwilligung der Bekl. war abweichend von § 183 S. 1 BGB nicht widerruflich, weil sich aus dem ihrer Erteilung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis ein anderes ergibt. Nach der Interessenlage und dem von den Parteien angestrebten Ziel war ein Widerruf der einmal erklärten Zustimmung zur Vertragsübernahme ausgeschlossen. Damit kann dahinstehen, wann die E-Mail der Bekl. v. 14.12.2021 dem Kl. zugegangen ist. [24] (a) Ein Ausschluss des Widerrufs der Einwilligung kann sich aus einer einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärung des Zustimmenden oder aus einer Vereinbarung ergeben. Der Widerruf kann auch konkludent ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urt. v. 14.4.1969 – VIII ZR 173/67, NJW 1969, 1171; v. 30.6.1980 – II ZR 219/ 79, BGHZ 77, 392, 396 f.; MünchKomm-BGB/Bayreuther, 10. Aufl., § 183 Rn. 16; Staudinger/Klumpp, BGB, 2024, § 183 Rn. 71). Im Zweifel spricht es für die Bejahung eines stillschweigenden Verzichts des Zustimmenden auf den Widerruf, wenn die Einwilligung gerade (auch) im Interesse des Einwilligungsempfängers erteilt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.1990 – III ZR 333/ 89, NJW-RR 1991, 439, 441 zur Vollmacht; MünchKomm-BGB/Bayreuther, a.a.O.). [25] (b) Nach diesen Maßstäben war die Einwilligung der Bekl. nicht frei widerruflich. Denn das Schreiben v. 12.12.2021 sollte eine rechtssichere Klärung ermöglichen, ob der bestehende Anwaltsvertrag auf RA N. überging oder nicht. Hierfür ist entscheidend, dass der Ausschluss der Widerrufsmöglichkeit dem Kl. als Mandanten eine rechtssichere Entscheidung ermöglichte, ob er im Hinblick auf das besondere Vertrauensverhältnis zur sachbearbeitenden RA N. einen wirksamen Vertragsübergang allein durch Abgabe der vorformulierten Zustimmungserklärung herbeiführen konnte. Dies hat der für die Bekl. handelnde Rechtsanwalt erkannt und anerkannt. Eine unwiderrufliche Bindung der Bekl. an ihre Einwilligung entsprach dem Willen und dem Interesse der beiden aus der Sozietät der Bekl. ausscheidenden Rechtsanwälte. Ein durch eine Widerruflichkeit der Einwilligung möglicher Schwebezustand widerspricht im Streitfall den Interessen der Erklärenden. [26] b) RA K. hat die Bekl. bei seiner Zustimmungserklärung gem. § 164 I BGB wirksam vertreten. Er war nach dem Partnerschaftsvertrag der Bekl. alleinvertretungsberechtigter Partner (§ 7 III PartGG a.F.). Die Überlegungen des Berufungsgerichts zur Verneinung eines Missbrauchs der Vertretungsmacht gem. §§ 138, 242 BGB treffen im Ergebnis zu. [27] aa) Eine zur Nichtigkeit gem. § 138 I BGB führende, sittenwidrige Kollusion kommt in Betracht, wenn Vertreter und Geschäftsgegner zum Nachteil des Vertretenen bewusst zusammenwirken (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2011 – V ZR 212/10, WM 2012, 461 Rn. 10; v. 11.5.2017 – IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn. 20; v. 29.10.2020 – IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 Rn. 9; jeweils m.w.N.). Dahinter steht, dass das Vertrauen des Geschäftsgegners dann nicht schutzwürdig ist, wenn er weiß, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht missbraucht (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2020, a.a.O.). [28] Nach der Rechtsprechung des BGH ist der Vertretene im Verhältnis zum Vertragspartner über die Fälle der Kollusion hinaus auch dann geschützt, wenn der Vertreter von seiner Vertretungsmacht in ersichtlich verdächtiger Weise Gebrauch gemacht hat, so dass beim Vertragspartner begründete Zweifel bestehen mussten, ob nicht ein Treueverstoß des Vertreters (§ 242 BGB) gegenüber dem Vertretenen vorliege. Notwendig ist dabei eine massive Verdachtsmomente voraussetzende objektive Evidenz des Missbrauchs, die insb. dann gegeben ist, wenn sich nach den Umständen die Notwendigkeit einer Rückfrage des Gegners beim Vertretenen geradezu aufdrängt (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.1994 – XI ZR 239/ 93, BGHZ 127, 239, 241; v. 14.6.2016 – XI ZR 74/14, BKR 2016, 383 Rn. 22; v. 11.5.2017 – IX ZR 238/15, NJW 2017, 3373 Rn. 20; v. 29.10.2020 – IX ZR 212/19, WM 2020, 2287 Rn. 9). [29] bb) Im Streitfall ist die Zustimmungserklärung von RA K. der gem. § 138 I BGB wegen eines sittenwidrigen, kollusiven Zusammenwirkens mit RA N. nichtig noch nach den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht unwirksam. Hierfür ergeben sich weder aus dem Anschreiben an den Kl. noch aus den Umständen, die zur Vertragsübernahme führten, hinreichende Gründe. Vielmehr war die Bekl. nach dem mit dem Kl. geschlossenen Anwaltsvertrag verpflichtet, dem Übergang des Vertrags auf die alleinige Sachbearbeiterin RA N. zuzustimmen. Dies folgt aus einer ergänzenden Vertragsauslegung. [30] (1) Der Anwaltsvertrag enthält keine Regelung dakeine Regelung im Anwaltsvertrag rüber, welche Rechte dem Kl. zustehen, wenn der allein sachbearbeitende Rechtsanwalt als Gesellschafter aus der Sozietät ausscheidet. Insoweit weist der Vertrag eine Regelungslücke auf. Eine solche Regelungslücke ist gegeben, wenn ein Vertrag eine planwidrige Unvollständigkeit aufweist. Das ist dann der Fall, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder ihn bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt. Dabei kann von einer planwidrigen Regelungslücke nur gesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrundeliegenden Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrags eine angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist (BGH, Urt. v. 27.4. 2023 – VII ZR 144/22, WM 2024, 134 Rn. 24 m.w.N.). [31] Im Streitfall ist in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Anwaltsvertrag nicht vereinbart worden, SOZIETÄTSRECHT BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 139

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