BRAK-Mitteilungen 2/2026

waltsvertrags mit dem Kl. i.V.m. dem Partnerschaftsgesellschaftsvertrag und mit § 32 I BORA ohnehin verpflichtet gewesen sei, der Vertragsübernahme zuzustimmen. Auch die §§ 305 ff. BGB stünden der Wirksamkeit der Mandatsübernahmevereinbarung nicht entgegen. [11] Der Anspruch des Kl. auf Herausgabe der vollständigen Handakten an RA N. ergebe sich aus § 667 BGB, § 50 BRAO. Ein Zurückbehaltungsrecht der Bekl. wegen offener Gebührenansprüche aus dem Vergleichsabschluss vor dem Familiengericht sei zu verneinen, weil die Bekl. zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Vertragspartnerin des Kl. gewesen sei. Analog § 1004 I 2 BGB stehe ihm auch ein Anspruch auf Unterlassung der Entfernung einzelner Bestandteile der Handakte zu. [12] II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung mit Ausnahme der ausgesprochenen Unterlassungsanordnung und der Androhung von Ordnungsmitteln im Ergebnis stand. [13] 1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Entgegen der Revision kann dem Kl. ein Feststellungsinteresse gem. § 256 I ZPO nicht abgesprochen werden. Auch das Rechtsverhältnis zu einem Dritten, im Streitfall ob der ursprünglich zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag aufgrund einer wirksamen Vertragsübernahme nunmehr auf den Kl. und RA N. übergegangen ist, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.1993 – II ZR 171/92, ZIP 1994, 135, 136 m.w.N.). Entgegen der Annahme der Revision hat der Kl. auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil das Bestehen seines Vertragsverhältnisses zu RA N. infolge des Bestreitens eines wirksamen Vertragsübergangs von der Bekl. in Abrede gestellt wird. [14] 2. Die Feststellungsklage ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der zwischen dem Kl. und der Bekl. bestehende Anwaltsvertrag auf RA N. übergegangen ist. [15] a) Die Mandatsübertragung – im Sinne der Übernahme des gesamten Vertragsverhältnisses durch einen anderen Rechtsanwalt – stellt sich im Streitfall allerdings entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht als drei –, sondern als zweiseitiger Vertrag zwischen dem Kl. als Mandanten und RA N. als neuer Vertragspartnerin dar. Diesem Vertragsübergang hat die Bekl. als bis dahin beauftragte Anwaltssozietät im Voraus durch RA K. im Wege der Einwilligung zugestimmt (§ 183 S. 1 BGB). [16] aa) Nach allgemeiner Meinung ist die Vertragseinheitliches Rechtsgeschäft übernahme ein einheitliches Rechtsgeschäft, das der Zustimmung aller Beteiligter bedarf. Die Vertragsübernahme kann als dreiseitiger Vertrag oder durch Vertrag zwischen zwei Beteiligten geschlossen werden, dem der dritte Beteiligte zustimmt (vgl. BGH, Urt. v. 8.11.1965 – II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231; v. 20.6. 1985 – IX ZR 173/84, BGHZ 95, 88, 93 f.; v. 27.11.1985 – VIII ZR 316/84, BGHZ 96, 302, 308 f.; v. 30.1.2013 – XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083 Rn. 19). Im zweitgenannten Fall ist unerheblich, welcher der Beteiligten als Zustimmender mitgewirkt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11. 1985, a.a.O. S. 309). [17] bb) Im Streitfall folgt aus der Auslegung des Schreibens v. 12.12.2021 gem. §§ 133, 157 BGB, dass die Vertragsübernahme als zweiseitiger Vertrag zwischen dem Kl. als Mandanten und RA N. als neuer Vertragspartnerin ausgestaltet werden sollte. Die Bekl. – vertreten durch RA K. – stimmte dieser Vertragsübernahme durch Erklärung gegenüber RA N. zu (vgl. § 182 I, letzter Hs. BGB), indem sie in die Vertragsübernahme einwilligte (§ 183 BGB). [18] (1) Diese Auslegung kann der Senat im Streitfall selbst vornehmen. Hierzu ist das Revisionsgericht befugt, wenn der Tatrichter eine Auslegung unterlassen hat, die dazu erforderlichen Feststellungen bereits zweitinstanzlich getroffen worden sind und weitere Aufklärung nicht mehr in Betracht kommt (vgl. BGH, Urt. v. 25.9.1975 – VII ZR 179/73, BGHZ 65, 107, 112; v. 11.2. 2010 – IX ZR 104/07, WM 2010, 711 Rn. 19 m.w.N.). [19] Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil ohne weitere Begründung lediglich ausgeführt, die Parteien und RA N. hätten eine Mandatsübernahmevereinbarung geschlossen, die den Anforderungen an einen dreiseitigen Mandatsübernahmevertrag entspreche. Das Berufungsgericht hat sich den Blick auf die Notwendigkeit einer Auslegung des Schreibens dadurch verstellt, dass es rechtsfehlerhaft zugrunde gelegt hat, eine Vertragsübernahmevereinbarung sei nur in Form eines dreiseitigen Vertrags der Beteiligten möglich. [20] (2) Aus dem von RA N. an den Kl. versandten Schreiben v. 12.12.2021 folgt zunächst, dass dieses ein Angebot zur Übernahme des Anwaltsvertrags durch sie im eigenen Namen enthielt, und zwar ausschließlich gegenüber dem Kl. als Mandanten. Dagegen erklärte RA K. darin weder im Namen der Bekl. eine Annahme des Vertragsübernahmeangebots seiner Kollegin noch gab er ein eigenes Angebot der Bekl. auf Übertragung des Anwaltsvertrags auf RA N. gegenüber dieser und dem Kl. ab. Vielmehr ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Urkunde eine vorherige Zustimmung – mithin eine Einwilligung gem. §§ 182 I, 183 S. 1 BGB – zu der in dem Schreiben nur in Aussicht genommenen und erst später zwischen RA N. und dem Kl. durch dessen Annahmeerklärung zustande gekommenen Vertragsübernahmevereinbarung. Gesichtspunkte, die jenseits des Wortlauts des Schriftstücks ein abweichendes Verständnis der Urkunde rechtfertigen könnten, sind nicht vorgetragen. Sie sind auch ansonsten nicht ersichtlich. [21] cc) Die Bekl. hat die von ihr im Schreiben v. 12.12. 2021 erklärte Einwilligung nicht wirksam widerrufen. Die an den Kl. gerichtete E-Mail der Bekl. v. 14.12.2021 führt zu keinem wirksamen Widerruf. [22] (1) Da RA K. die Einwilligung der Bekl. – wie sich aus der Auslegung des Schreibens v. 12.12.2021 ergibt – gegenüber RA N. erklärte und dieser die Erklärung zuging, BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 138

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