2. Scheidet der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus der zunächst beauftragten Anwaltssozietät aus und wird der Anwaltsvertrag wirksam auf diesen Rechtsanwalt als neuen Vertragspartner übertragen, kann der Mandant von der Sozietät die Herausgabe der vollständigen Handakten an diesen verlangen. BGH, Urt. v. 15.1.2026 – IX ZR 153/24, dazu auch Jungk/Gerauer/ Grams,BRAK-Mitt. 2026, 108 (110) (in diesem Heft) AUS DEM TATBESTAND: [1] Der Kl. betraute die Bekl., eine Partnerschaftsgesellschaft von Rechtsanwälten, mit seiner anwaltlichen Vertretung in einem Scheidungsverfahren nebst Folgesachen. Die Sachbearbeitung erfolgte dabei durch die Partnerin der Bekl. RA N. Diese und der weitere Partner RA K. kündigten ihre Beteiligung an der Partnerschaft, zu der u.a. noch RA Kr. gehörte, zum 31.12.2021 und schieden nach Ablauf dieses Tages aus der Gesellschaft aus. [2] Die Partner der Bekl. waren nach dem Gesellschaftsvertrag jeweils allein vertretungsberechtigt. In § 19 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags hieß es zum Fall der Kündigung der Gesellschaft durch einen Partner zudem: „Bei Rechtsanwaltsmandaten sind die Mandanten zu befragen, wer künftig ihre laufenden Sachen bearbeiten soll (vgl. § 32 der Berufsordnung und Fachanwaltsordnung für Rechtsanwälte).“ [3] In der Gesellschafterversammlung der Bekl. am 7.12.2021 kam eine Verständigung über ein gemeinsames Rundschreiben an die Mandanten nicht zustande. Daraufhin ließen RA N. und RA K. ihren jeweiligen Mandanten, darunter auch dem Kl., unter dem 12.12.2021 ein gleichlautendes Schreiben auf dem Postweg zukommen, in dem es u.a. hieß, der Mandant habe die Wahl zu entscheiden, ob das Mandat weiter von ihnen in der neuen Kanzlei bearbeitet oder ob es in der bisherigen Kanzlei durch einen anderen Sachbearbeiter bearbeitet werden solle. Dabei sicherten sie den Mandanten jeweils zu, dass bei einem Mandatsübergang schon angefallene Anwaltsgebühren nicht erneut anfielen. Der im konkreten Fall sachbearbeitende Rechtsanwalt, im Fall des Kl. also RA N., bot dem betroffenen Mandanten im eigenen Namen eine Vertragsübernahme an, während der jeweils nicht sachbearbeitende Anwalt, im Fall des Kl. mithin RA K., mit seiner Unterschrift zugleich die Zustimmung zur Vertragsübernahme durch den bisherigen Sachbearbeiter für die Bekl. erklärte. Dazu führten sie aus, mit der durch den Mandanten mittels Ankreuzens in einem beigefügten, ebenfalls formularmäßigen Antwortschreiben getroffenen Wahl und seiner Unterschrift komme der Anwaltsvertrag mit dem zuvor sachbearbeitenden Rechtsanwalt zustande. RA N. erhielt von dem Kl. die von ihm unterschriebene Erklärung, wonach sie das Mandat ab dem 1.1.2022 weiterhin bearbeiten solle, unter dem 16.12.2021 per E-Mail zurück. [4] Mit E-Mail v. 14.12.2021 erklärte RA Kr. für die Bekl. gegenüber dem Kl., diese sei mit einem Mandatsübergang nicht einverstanden und widerrufe die Zustimmungserklärung von RA K. [5] Das Familiengericht führte nachfolgend den Schriftverkehr weiterhin über die Bekl. und übersandte unter dem 28.2.2022 einen zuvor von RA N. für den Kl. verhandelten Vergleichsvorschlag an die Bekl. RA Kr. bestätigte den Vergleich mit Schriftsatz v. 1.3.2022 und informierte darüber den Kl. Die Bekl. meint, ihr stünden (auch) insoweit Gebührenansprüche zu. [6] Der Kl. hat die Feststellung beantragt, dass der ihn betreffende Anwaltsvertrag mit der Bekl. zum 1.1.2022 auf RA N. übergegangen sei. Ferner hat er die Herausgabe der entsprechenden Handakten von der Bekl. an sich, hilfsweise an RA N. begehrt. Schließlich hat er beantragt, die Bekl. zu verurteilen, die Entfernung einzelner Bestandteile der Handakten zu unterlassen und ihr für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel anzudrohen. [7] Das AG hat der Klage stattgegeben, hinsichtlich der Handakten allerdings nur bezogen auf den Hilfsantrag. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Bekl. zurückgewiesen. Mit ihrer von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Bekl. weiterhin die Abweisung der Klage erreichen. AUS DEN GRÜNDEN: [8] Die Revision führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage, soweit es den Antrag auf Unterlassung der Entfernung von Bestandteilen der Handakten durch die Bekl. und den zugehörigen Antrag auf Androhung von Ordnungsmitteln betrifft. Im Übrigen hat die Revision keinen Erfolg. [9] I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Parteien und RA N. hätten einen dreiseitigen Mandatsübernahmevertrag geschlossen. RA Kr. habe die dabei von RA K. im Namen der Bekl. abgegebene zustimmende Willenserklärung nicht gem. § 130 I 2 BGB wirksam widerrufen. Die Bekl. habe keine Angaben zum Zeitpunkt des Zugangs des Angebots auf Vertragsübernahme v. 12.12.2021 bei dem Kl. gemacht und daher einen rechtzeitigen Widerruf durch die E-Mail von RA Kr. v. 14.12.2021 schon nicht dargelegt. [10] RA K. habe die Bekl. bei der Zustimmung zur Vertragsübernahme darüber hinaus auch wirksam vertreten. Eine zur Nichtigkeit der Willenserklärung von RA K. gem. § 138 BGB führende Kollusion von RA K. und RA N. mit dem Kl. sei zu verneinen. Die Kammer habe nicht feststellen können, dass diese drei zum Nachteil der Bekl. zusammengewirkt hätten. Als Laie habe der Kl. darauf vertrauen dürfen, dass sich die beteiligten Rechtsanwälte an Recht und Gesetz hielten. Auch der Einwand des Missbrauchs der Vertretungsmacht gem. § 242 BGB greife nicht durch. Zwar sei dem Kl. infolge der E-Mail von RA Kr. v. 14.12.2021 bekannt gewesen, dass die Abgabe der Zustimmungserklärung durch RA K. für die Bekl. nicht dem Willen der Mehrheit der Partner entsprochen habe. Das Berufen auf den Missbrauchseinwand durch die Bekl. sei aber seinerseits rechtsmissbräuchlich, weil die Bekl. aufgrund des AnBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 137
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