BRAK-Mitteilungen 2/2026

Austausch zwischen dem Nachlasspfleger und einem Gericht (ggf. auch dem Nachlassgericht) zu Fragen des materiellen Erbrechts kommt, der über die Erfüllung von Berichtspflichten hinausgeht. Selbst die Rechtsanwaltskammer Karlsruhe weicht hiervon nicht ab, wenn sie die Antragstellung (für einen Nachlassgläubiger) zur Anordnung einer Nachlasspflegschaft und die dortige weitere Tätigkeit im Verfahren (§ 1961 BGB) als ein rechtsförmliches Verfahren ansieht. Hierbei handelt es sich auch nach Ansicht des Senats um ein rechtsfömliches Verfahren (s.o.), nur hat die Kl. nicht aufgezeigt, gerade als Verfahrensbevollmächtigte eines Nachlassgläubigers in ein solches Verfahren involviert gewesen zu sein; ihre jeweilige Bestellung als Nachlasspflegerin dürfte wegen eines bestandenen Interessenkonfliktes dem auch nicht entsprochen haben. Es existiert kein abweichendes Urteil eines anderen AGH zu der hier vertretenen Auffassung. Der AGH Nordrhein-Westfalen hat in seinem Urt. v. 29.10.2020 (Az. 1 AGH 52/10) sich mit der Bewertung einer Nachlasspflege als erbrechtlichen Fall auseinandergesetzt, nicht hingegen, ob diese als rechtsförmliches Verfahren zu werten sei. Die Entscheidung des Bayerischen AGH – III 4 17/12 steht der hier vertretenen Rechtsauffassung ebenfalls nicht entgegen. Dort wurden der Fall 19 (Nachlassinsolvenz) sowie 27 (Nachlasspflege) als erbrechtliche Fälle (Rn. 58) und summierend später auch als rechtsförmliche Verfahren (Rn. 73) anerkannt. Letzteres wurde jedoch nicht weiter begründet. cc) Die Tätigkeit der Kl. als Verfahrenspflegerin in den Tätigkeit als Verfahrenspflegerin rechtlich geregelten Vergütungsfestsetzungsverfahren (§§ 340, 292, 276 FamFG) ist zwar eine solche als Beteiligte (vgl. § 274 II FamFG) in rechtsförmlichen Verfahren. Diese Tätigkeit hat aber keinen erbrechtlichen Schwerpunkt. Einerseits ist die Verfahrenspflegschaft in § 14f FAO nicht aufgeführt, so dass diese nicht unmittelbar als erbrechtliche Fälle anzuerkennen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 14.10.2024 – AnwZ (Brfg) 25/ 24 Rn. 10 f. m.w.N.). Andererseits betreffen diese Verfahren nur Fragen der Vergütung und des Aufwendungsersatzes eines Nachlasspflegers entsprechend der §§ 1 ff. VBVG (vgl. § 1888 II BGB). Eine Anerkennung als erbrechtlicher Fall wäre nur dann angezeigt, wenn im Rahmen der genannten Bestimmungen spezielle Fragen auch des materiellen Erbrechts entscheidungserheblich gewesen wären. Dies ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. (...) HINWEISE DER REDAKTION: Mit der Frage, wann ein Fall „erbrechtlich“ i.S.d. § 5 I lit. m FAO ist, hatte sich jüngst der BGH (BRAK-Mitt. 2025, 62) zu befassen. Er stellte klar, dass ein Fall „erbrechtlich“ ist, wenn er sich auf die in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche des Erbrechts bezieht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem in § 14f FAO näher umschriebenen Fachgebiet Erbrecht liegt. Ein derartiger Schwerpunkt ist nicht schon dann zu bejahen, wenn sich in einem Fall eine erbrechtliche Frage stellt oder auch nur stellen könnte. Es ist danach zu unterscheiden, ob der Fall originär diesem Gebiet zuzurechnen ist oder ob er thematisch einem anderen Rechtsbereich unterfällt und lediglich Berührungspunkte zum relevanten Fachgebiet aufweist. Ein thematisch dem Gebiet des Erbrechts zuzuordnender Fall ist als erbrechtlicher Fall anzuerkennen, wenn eine Frage aus den in § 14f FAO in bestimmten Bereichen des Erbrechts zumindest erheblich werden kann. Dafür genügt nicht jeder beliebige erbrechtliche Gesichtspunkt. Vielmehr muss auch ein verschiedene Rechtsgebiete berührender Fall einen Bearbeitungsschwerpunkt im Erbrecht enthalten. Insoweit ist zwar nicht erforderlich, dass die erbrechtliche Problemstellung einen wesentlichen Anteil an der Fallbearbeitung hat oder gar den Mittelpunkt des Falles bildet. Es muss aber im Rahmen des Falles im maßgeblichen Referenzzeitraum eine für die juristische Bearbeitung relevante erbrechtliche Frage tatsächlich aufgeworfen werden. SOZIETÄTSRECHT ZUSTIMMUNGSPFLICHT BEI MANDATSÜBERNAHME DURCH AUSSCHEIDENDEN ANWALT BRAO § 50; BGB §§ 133, 157, 667, 675 1. Eine Anwaltssozietät ist bei einem Ausscheiden eines ihrer anwaltlichen Gesellschafter jedenfalls dann aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung verpflichtet, der vom Mandanten gewünschten Übernahme eines Anwaltsvertrags durch den ausscheidenden Rechtsanwalt zuzustimmen, wenn der Anwaltsvertrag mit der Sozietät einen Einzelauftrag oder einen Auftrag mit beschränktem Gegenstand betrifft, die Sachbearbeitung allein durch den ausscheidenden Rechtsanwalt erfolgt ist, der Mandant sachlich zutreffende Informationen über seine Handlungsmöglichkeiten erhalten hat und keine unlautere Beeinflussung des Mandanten erfolgt ist. SOZIETÄTSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 136

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