Die Bestellung eines Nachlasspflegers gem. § 1960 II BGB ist zwar ein förmliches Verfahren. An den Verfahren auf Einrichtung der Nachlasspflegschaft als solcher war die Kl. aber mangels eigener Rechtsbetroffenheit nicht beteiligt (vgl. § 7 II Nr. 1 FamFG). An Verfahren anlässlich ihrer Bestellung war sie zwar ab dem Zeitpunkt beteiligt, in dem sich der Bestellungswille des Nachlassgerichts auf ihre Person konkretisierte, allerdings nur zu der Frage, ob sie zur Ausübung des Amts bereit und in der Lage ist (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.11.2015 – 4 UF 353/14 zur Bestellung eines Ergänzungspflegers) und somit nicht zu erbrechtlichen Fragestellungen. Durch seine Bestellung erwirbt der Nachlasspfleger eine besondere rechtliche Stellung mit Rechten und Pflichten, zu denen auch das Recht bzw. im Einzelfall sogar die Verpflichtung zum Führen förmlicher Verfahren gehören kann. Die Pflichtenstellung an sich stellt jedoch kein Verfahren in diesem Sinne dar. Zwar weist die Kl. zu Recht darauf hin, dass die Nachlasspflegschaft selbst für einzelne Fragestellungen durch den spezifischen Verweis auf das Betreuungsrecht teilweise strukturiert ist. Allerdings erfolgt dieser Verweis themenspezifisch und prägt die Nachlasspflege nicht in genereller Natur. Die Art und Weise der Ausübung des Daueramtes der Nachlasspflege ist vielmehr verfahrensrechtlich weitgehend ungeregelt und dem jeweiligen Pfleger anheimgestellt. Auch der 2. Abschnitt des 3. Buchs des FamFG weist keine Verfahrensordnung für die Nachlasspflegschaft aus, im Gegensatz etwa nach den §§ 352 ff. FamFG, der Beantragung der Erteilung eines Erbscheins oder auch der Beantragung der Anordnung der Nachlasspflegschaft und der Ernennung eines Nachlasspflegers. Durch den Verweis auf das Betreuungsrecht besteht zwar die theoretische Möglichkeit, dass Elemente eines rechtsförmlichen Verfahrens nach dem Betreuungsrecht für die Nachlasspflege im Einzelfall herangezogen werden können. Allerdings bedarf es in diesen Fällen da Vorschriften des Betreuungsrechts und nicht des Erbrechts betroffen sind des eigenständigen Nachweises eines für die Entscheidung erheblichen Bezugs zum materiellen Erbrecht in dem dann angewandten rechtsförmlichen Verfahren. Allein, dass der Nachlasspfleger ggf. Anweisungen des Nachlassgerichts Folge zu leisten und seine mit der Nachlasspflegschaft verbundenen formalen Pflichten zu erfüllen hat, macht ihre Ausübung im Allgemeinen allein nicht zu einem rechtsförmlichen Verfahren i.S.d. § 5 S. 1 lit. m FAO. Auch wenn das Nachlassgericht selbst zur Ausübung seiner Aufsicht intern auf Verfahrensvorschriften zurückgreift, muss hiervon der Nachlasspfleger im Außenverhältnis nicht reflexiv betroffen sein. Der Nachlasspfleger hat auch nur im Rahmen der speziellen Aufsichts-, Genehmigungs- und Entlassungsverfahren Antrags- und Rechtsmittelbefugnisse. Die Pflicht zur Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses und der Abgabe einer jährlichen Rechnungslegung sowie die Anzeige der Beendigung der Nachlasspflege stellen weder einzeln noch im Gesamtzusammenhang eine Verfahrensordnung dar. Dass sonstige konkrete Aufsichts- und Genehmigungsverfahren seitens der jeweils tätigen Nachlassgerichte eingeleitet und betrieben wurden, in denen die Kl. als Nachlasspflegerin unmittelbar Beteiligte gewesen wäre bzw. hätte sein können (vgl. § 7 FamFG), hat die Kl. mit ihrer Fallliste und auch im Übrigen trotz der umfangreichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung nicht aufgezeigt. Insofern fehlen dem Senat auch Anhaltspunkte für ergänzende Ermittlungen. Gleiches gilt für Pflegerwechselverfahren. An den Pflegschaftsaufhebungsverfahren ist die Kl. nicht zu beteiligen gewesen (§ 7 II Nr. 1 FamFG), weil die Aufhebung der Pflegschaft nicht ihre Rechte betrifft. Sie hat keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung der Pflegschaft oder ihres Amtes (Roth, in Erman BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 1886 BGB mit Verweis auf § 59 FamFG; vgl. auch BGH, Beschl. v. 4.12.2013 – XII ZB 333/13 zur fehlenden Rechtsbetroffenheit des Betreuers bei Aufhebung der Betreuung). Auch jenseits dessen ist nicht generell ausgeschlossen, dass die Ausübung einer Nachlasspflegschaft im Einzelfall in ein förmliches Verfahren münden kann, etwa dann, wenn der Nachlasspfleger im Rahmen von Ziviloder (Spezial-) Verwaltungsprozessen mit erbrechtlichen Fragestellungen konfrontiert ist. Auch eine solche Tätigkeit hat aber die Kl. nicht aufgezeigt. Der Hinweis auf den Wortlaut des § 14f Nr. 4 FAO vermag hieran nichts zu ändern. § 14f FAO definiert, wann ein Fall als ein erbrechtlicher § 14 Nr. 4 FAO hilft nicht weiter Fall Anerkennung findet. Die Frage, wann ein (erbrechtlich geprägtes) rechtsförmliches Verfahren vorliegt, wird dagegen dort nicht beantwortet. Vielmehr steht die erbrechtliche Tätigkeit der Kl. in diesen Fällen auch für den Senat außer Streit; sie erfolgte nur nicht innerhalb rechtsförmlicher Verfahren. Die Bekl. hat daher zutreffend alle von der Kl. vorgelegten Nachlasspflegschaftsfälle auch als erbrechtliche Fälle i.S.d. § 14f FAO anerkannt. Sie hat sie auch alle jeweils als einen Fall bewertet. Auch wenn dies für den erkennenden Senat nicht bindend ist, stehen selbst die Merkblätter verschiedener Rechtsanwaltskammern der hier vertretenen Ansicht nicht grundlegend entgegen. Die meisten Rechtsanwaltskammern verhalten sich zu der speziellen Frage, ob die Nachlasspflegschaft immer als rechtsförmliches Verfahren anzuerkennen sei, nicht. Soweit die Frage überhaupt aufgeworfen wird, heißt es zumeist, dass Nachlasspflegschaften Anerkennung finden können, aber nicht müssen (so etwa die Rechtsanwaltskammern Stuttgart und Köln). Dies dürfte auch nach diesen Ansichten wie auch der hier vertretenen immer nur dann der Fall sein, wenn es in der Ausübung der Nachlasspflegschaft zu einem verfahrensgeleiteten inhaltlichen FACHANWALTSCHAFTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 135
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