Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung v. 27.10.1997, zuletzt geändert durch das Gesetz v. 29.11.2010 (GVBI. I S. 421) war ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren nicht durchzuführen. Die Klage v. 5.6.2025 wurde form- und fristgerecht eingereicht. 2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Durch den Bescheid der Bekl. v. 6.5.2025 ist die Kl. nicht in ihren Rechten verletzt (§ 112c BRAO, § 113 V 1 VwGO). Insbesondere hat die Kl. keinen Anspruch auf die Verleihung der Befugnis zur Führung des Fachanwaltstitels für Erbrecht. Denn die von der Kl. geführten Nachlass- und Verfahrenspflegschaften sind nicht als Tätigkeiten in rechtsförmlichen Verfahren i.S.d. § 5 S. 1 lit. m FAO anzuerkennen. a) Der BGH weist in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass der Begriff gebraucht wird. Allerdings definiert er ihn über alle Fachanwaltsgebiete hinweg, dass nicht jedes durch einen Antrag in Gang gesetzte Verwaltungsverfahren unter den Begriff des rechtsförmlichen Verfahrens falle, sondern nur ein solches, das durch eine Verfahrensordnung, insb. durch Form- und Fristvorschriften, geregelt sei (BGH, Urt. v. 10.3.2014 – AnwZ (Brfg) 58/12 Rn. 29 m.w.N.). Dabei muss es sich nicht um ein streitiges Verfahren handeln (BGH, Beschl. v. 20.4.2009 – AnwZ (B) 48/08 Rn. 12). Es bedarf daher zumindest eines ordnenden Verfahrens, das durch Form- und Fristvorschriften sowie weitere Elemente strukturiert ist. Die Tätigkeit in einem rechtsförmlichen Verfahren muss sich auf alle in § 14f Nr. 1 bis 5 FAO bestimmten Bereiche beziehen, dabei aus drei Bereichen mindestens jeweils fünf Fälle. Hierbei handelt es sich um die Bereiche: materielles Erbrecht unter Einschluss erbrechtlicher Bezüge zum Schuld-, Familien-, Gesellschafts-, Stiftungsund Sozialrecht, Internationales Privatrecht im Erbrecht, vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung, Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft, steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn ein Schwerpunkt der Bearbeitung in dem in § 14f FAO näher umschriebenen Fachgebiet Erbrecht liegt (BGH, Beschl. v. 14.10. 2024 – AnwZ (Brfg) 25/24 Rn. 8 m.w.N.). b) Dies ist in den vorliegenden Fällen weder für die Fälle Schwerpunkt im Erbrecht erforderlich der Nachlass- noch für die der Verfahrenspflegschaft gegeben: aa) So gibt es in den §§ 1960 bis 1962 BGB keine eigenständige Verfahrensordnung zur Nachlasspflegschaft. Vielmehr ist die Nachlasspflegschaft eine besondere Form der Pflegschaft für unbekannte Beteiligte (§ 1882 BGB), so dass auf sie die Vorschriften des Betreuungsrechts (durch das Nachlassgericht, vgl. § 1962 BGB) entsprechend anzuwenden sind (§ 1888 I BGB). Zwar unterliegt hierdurch der Nachlasspfleger der Beratung und Aufsicht durch das Nachlassgericht (vgl. §§ 1861 ff. BGB). Seitens des Nachlasspflegers bestehen auch bestimmte Amtspflichten gegenüber dem Nachlassgericht (vgl. §§ 1863 ff. BGB) oder darüber hinaus (§§ 1821 ff., 1835 ff. BGB), jedoch außerhalb eines rechtsförmlichen Verfahrens. Dabei handelt es sich selbst bei der Aufsicht des Gerichts um eine Tätigkeit außerhalb eines solchen Verfahrens, weil diese nicht auf eine Verfahrensbeendigung durch Beschluss i.S.d. § 38 FamFG hinarbeitet (vgl. BeckOGK/Gietl, BGB, § 1862 Rn. 81). Erst wenn diese Pflichten nicht (freiwillig und/oder gehörig) beachtet werden, besteht für das Nachlassgericht ggf. nach Durchführung von Vorermittlungen Anlass und Möglichkeit, im Zuge eines von Amts wegen einzuleitenden Verfahrens gegen die Pflichtwidrigkeit durch geeignete Gebote und Verbote einzuschreiten. Zur Befolgung seiner Anordnungen kann es den Pfleger (zugleich oder separat später) durch die Festsetzung von Zwangsgeld anhalten (vgl. § 1862 III 1 und 2 BGB). Erst hierdurch werden rechtsförmliche Verfahren eingeleitet und betrieben (vgl. BeckOGK/Gietl, BGB, § 1862 Rn. 82), deren Endentscheidungen (§ 38 FamFG) beschwerdefähig sind (vgl. LG Paderborn, Beschl. v. 8.4.2013 – 5 T 124/13; LG Mönchengladbach, Beschl. v. 17.2.2010 – 5 T 529/09 je zu § 1837 BGB a.F.; s.a. BGH, Beschl. v. 2.7.2025 – XII ZB 572/24). Hiervon zu unterscheiden sind die getrennt zu betrachtenden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2011 – XII ZB 293/11, BeckRS 2012, 12) Verfahren auf Einrichtung der Nachlasspflegschaft und auf Auswahl eines Nachlasspflegers, die beide aufgrund ihrer Struktur aber mit ihren jeweils erlassenen Endentscheidungen (§ 38 FamFG) ihren Abschluss finden. Ebenfalls getrennt zu betrachten sind etwaige Genehmigungsverfahren (vgl. §§ 1848 ff. BGB), die ihrerseits ebenfalls aufgrund ihrer Struktur und der Geltung der Verfahrensvorschriften der §§ 23 ff. FamFG für sie als rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen sind. Gleiches gilt für die weiterhin separat zu betrachtenden Verfahren zum Wechsel des Nachlasspflegers (§§ 1868 f. BGB) bzw. zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft als solcher (§§ 1886, 1887 II BGB, vgl. Zimmermann, in Zimmermann, Die Nachlasspflegschaft, 6. Aufl., A. Wesen und Zweck der Nachlasspflegschaft). bb) Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Kl. in diesem Sinne an spezifischen rechtsförmlichen Verfahren gerade im Zuge ihrer Tätigkeit als Nachlasspflegerin – noch dazu mit einem Schwerpunkt im Erbrecht tätig war. Die Nachlasspflegschaft selbst ist in diesem Sinne kein Nachlasspflegschaft ≠rechtsförmliches Verfahren (rechtsförmliches) Verfahren, das vom Nachlasspfleger i.S.v. § 5 S. 1 lit. m FAO geführt wird. Die Nachlasspflegschaft gem. § 1960 II BGB ist ein Unterfall der Pflegschaft (vgl. §§ 1809 ff. BGB) und eine Maßnahme der gerichtlichen Nachlassfürsorge. Die Aufgabe des Nachlasspflegers ist der Art nach Vermögensverwaltung. BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 134
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