BRAK-Mitteilungen 2/2026

FACHANWALTSCHAFTEN NACHWEIS BESONDERER PRAKTISCHER ERFAHRUNGEN IM ERBRECHT FAO §§ 5 I lit. m, 14f 1. Die Nachlasspflegschaft als solche ist kein rechtsförmliches Verfahren i.S.d. § 5 I lit. m FAO. Rechtsförmliche Verfahren sind vielmehr die – getrennt zu betrachtenden (vgl. BGH, Beschl. v. 23.11.2011 – XII ZB 293/11, BeckRS 2012, 12) – Verfahren auf Einrichtung der Nachlasspflegschaft und auf Auswahl eines Nachlasspflegers bzw. die aus der Nachlasspflegschaft ggf. erwachsenden Einzelverfahren zur Ausübung der Aufsicht des Nachlassgerichts (§ 1862 BGB), zur Genehmigung von Erklärungen des Nachlasspflegers (vgl. §§ 1848 ff. BGB) sowie zu seinem Wechsel (§§ 1868 f. BGB) oder zur Aufhebung der Nachlasspflegschaft als solcher (§§ 1886, 1887 II BGB). 2. Das der Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers dienende Verfahren nach § 292 FamFG (i.V.m. § 340 FamFG) ist zwar ein rechtsförmliches Verfahren i.S.d. § 5 I lit. m FAO, die Tätigkeit eines dort zur Wahrung der Interessen der unbekannten Erben bestellten Verfahrenspflegers hat aber regelmäßig keinen erbrechtlichen Schwerpunkt. Dieser liegt vielmehr in Fragen der Vergütung und des Aufwendungsersatzes eines Nachlasspflegers entsprechend der §§ 1 ff. VBVG (vgl. § 1888 II BGB). Hessischer AGH, Urt. v. 10.11.2025 – 1 AGH 5/25 AUS DEM TATBESTAND: Die Kl. begehrt mit ihrer Klage v. 5.6.2025 die Verleihung der Befugnis zur Führung des Fachanwaltstitels für Erbrecht. Die Kl. ist seit 1992 zur Anwaltschaft zugelassen. Sie ist bereits seit 2006 bzw. 2018 Fachanwältin für Medizinrecht bzw. für Miet- und Wohnungseigentumsrecht. Am 15.4.2024 beantragte sie darüber hinaus die Befugnis zur Führung des Fachanwaltstitels für Erbrecht. Unstreitig erfüllte die Kl. alle theoretischen Voraussetzungen und auch die praktischen Voraussetzungen bis auf den Nachweis von zwanzig rechtsförmlichen Verfahren, von denen nach § 5 S. 1 lit. m FAO nur höchstens fünfzehn Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sein dürfen. Die Bekl. hat aus der eingereichten Fallliste lediglich sieben rechtsförmliche Verfahren anerkannt, die nicht aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit stammten. Ferner hat sie die Fälle 9, 31, 41 und 44 aus dem Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorbehaltlos anerkannt und den Fall 29 zumindest als erörterungsbedürftig angesehen. Sie kam daher nur auf elf bzw. mit Fall 29 – maximal zwölf rechtsförmliche Verfahren, weshalb sie mit Bescheid v. 6.5.2025 die Verleihung zur Befugnis zur Führung der Bezeichnung des Fachanwalts für Erbrecht ablehnte. Die Kl. macht mir ihrer Klage geltend, dass 28 Fälle der von ihr durchgeführten Nachlasspflegschaften als rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen seien. Zudem will sie, dass fünf weitere Fälle der Verfahrenspflegschaft in Vergütungsfestsetzungsverfahren ebenfalls als rechtsförmliche Verfahren gewertet werden, womit insgesamt deutlich mehr als zwanzig rechtsförmliche Verfahren vorliegen würden. Zu den Fällen der Nachlasspflegschaft führt sie aus, dass dies durch den Wortlaut des § 14f Nr. 4 FAO gestützt werde, der die Nachlasspflegschaft explizit aufführe. Sie weist ferner darauf hin, dass zahlreiche andere Rechtsanwaltskammern in ihren Merkblättern festhalten, dass die Nachlasspflegschaft als ein rechtsförmliches Verfahren anerkannt werde. Die Erteilung bzw. Nichterteilung der Befugnis könne nicht von der zufälligen Lage des Kanzleisitzes und damit der Zugehörigkeit zur jeweiligen Rechtsanwaltskammer abhängig gemacht werden, sondern müsse bundeseinheitlich erfolgen. Die Nachlasspflegschaft sei mit der Verweisung nach §§ 1960 ff. auf das FamFG und die Paragraphen des Betreuungsrechts im BGB als ein rechtsförmliches Verfahren strukturiert. Das gesamte Verfahren unterliege der Aufsicht durch das Nachlassgericht. Dazu müsse es nicht streitig geführt werden. Bei den Verfahrenspflegschaften ginge es um die Kontrolle der Honorierung von Nachlasspflegern und damit um die Abrechnung von spezifischen Leistungen im Bereich des Erbrechts. Daher seien diese ebenfalls als rechtsförmliche Verfahren anzuerkennen. Die Kl. beantragt, die Entscheidung der Bekl. v. 6.5. 2025 aufzuheben und die Bekl. zu verpflichten, der Kl. die Führung der Bezeichnung „Fachanwältin für Erbrecht“ zu gestatten. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bekl. verweist darauf, dass die Nachlasspflegschaft zwar als erbrechtliche Fälle, nicht jedoch als rechtsförmliche Verfahren zu werten seien, da für sie keine Verfahrensordnung existiere, sondern lediglich Verweise auf einzelne Pflichten bei Ausführung des Amtes gem. dem Betreuungsrecht. AUS DEN GRÜNDEN: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Der Hessische AGH ist nach § 112a I BRAO zuständig, da es sich bei der Verleihung der Befugnis zur Führung eines Fachanwaltstitels um eine verwaltungsrechtliche Anwaltssache handelt. Der ablehnende Bescheid der Bekl. v. 6.5.2025 war als Verwaltungsakt nach § 112c I BRAO i.V.m. § 42 I 2. Alt. VwGO in Form der Verpflichtungsklage anzugreifen. Gemäß Nr. 10.4 der Anlage zu § 16a I des Hessischen BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 133

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