en nicht für alle Rechtsanwälte zu allen Zeiten feste Räume zur Verfügung stehen, sondern Besprechungsräume „gebucht“ werden müssen, übergeht der BGH mit dem Hinweis darauf, dass der Arbeitgeber dazu verpflichtet ist (Rn. 61). Und fast zynisch mutet das Argument (Rn. 67) an, dass wenn eine repräsentative Lage nicht finanzierbar ist, woanders wirtschaftlich tragbare Räume angemietet werden können. Damit verkennt der BGH den Sinn und Zweck von Praxisräumen in der heutigen Zeit. Wenn tatsächlich ein persönliches Gespräch zwischen Rechtsanwalt und Mandant in physischer Form und nicht etwa per Telefon oder Videoschaltung, erforderlich ist, so muss dieses unter Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht gem. § 43a II BRAO geführt werden können. Dies ist der Kern der berufsrechtlichen Pflicht des § 27 BRAO.Dafür sind aber dauerhafte Büroräume überhaupt nicht erforderlich. Solche Gespräche können etwa in den Büroräumen der Mandantschaft aber auch in – auch für Stunden – angemieteten Räumen, etwa in Bürocentern oder in einem Hotel stattfinden. Dies ist auch ein Zeichen der Spezialisierung, dass Anwalt und Mandant nicht mehr am gleichen Ort leben bzw. arbeiten müssen. Wo und wie das vertrauliche Gespräch stattfindet, entscheiden alleine Anwalt und Mandant. Ein anonymer Büroraum ist für manche vertraulichen Gespräche manchmal sogar sinnvoller als die Kanzleiräume, selbst wenn es solche gibt. Auch das Argument der Verwahrung von Originalunterlagen überzeugt nicht. Zunächst ist gem. § 50 IV BRAO die elektronische Aktenführung ausdrücklich gestattet, also müssen keine Handakten im klassischen Sinne mehr geführt werden. Und gibt es doch einmal Dokumente, die verwahrt werden müssen, so können diese auch anders sicher aufbewahrt werden. Der BGH hat mit seinem Urteil der Anwaltschaft keinen Gefallen getan, in dem er die Raumfrage so eng definiert. Wie sieht es mit den vielen Wohnzimmerkanzleien aus, sind diese noch erlaubt? Was ist zuhause ein Raum der dauerhaft vorgehalten werden muss? Müssen die Rechtsanwaltskammern sich jetzt Bilder des Kanzleiraums oder Mietverträge vorlegen lassen? Muss der angestellte Rechtsanwalt darlegen, dass er immer einen Besprechungsraum zur Verfügung hat? Für bestehende Kanzleien dürfte eine bestandskräftige Entscheidung der Kammer in Bezug auf den Kanzleisitz bei der Zulassung Vertrauensschutz genießen, aber bei neuen Zulassungen oder Umzügen stellen sich diese Fragen schon. Der BGH verweist darauf, dass es für ein anderes Verständnis des dauerhaften Raums keine gesetzliche Grundlage gebe. Wenn dem so ist, § 27 BRAO enthält dazu ja keinen eindeutigen Wortlaut, dann kann diese Grundlage jetzt geschaffen werden. Zum einen dürfte schon die Satzungsermächtigung des § 59a II Nr. 1 g BRAO ausreichend sein. Sie lautet: „Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln: die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten: g) Kanzleipflicht ...“. Der Gesetzgeber hat also der Satzungsversammlung die Befugnis eingeräumt näheres zur Kanzleipflicht zu regeln. Die Satzungsversammlung könnte also genauer definieren, was heute unter der Kanzleipflicht zu verstehen ist. Insbesondere könnte sie regeln, dass es ausreichend ist, wenn der Rechtsanwalt bei Bedarf Räumlichkeiten zur Verfügung hat, die Gespräche unter Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht ermöglichen. Und auch der Gesetzgeber könnte § 27 BRAO genauer gestalten, das Gesetz zu den Aufsichtsverfahren (BR-Drs. 776/25) böte hierzu Gelegenheit. Das Urteil des BGH wird die Anwaltschaft noch länger beschäftigen – leider. Vielleicht entscheidet aber auch das BVerfG zügig und klärt die Rechtsfragen, ohne dass eine Gesetzesänderung nötig wäre. Rechtsanwalt Martin W. Huff, Singen (Hohentwiel) HINWEISE DER REDAKTION: Vgl. zu dem Thema Kanzleipflicht auch das Stichwort vonWolf, BRAK-Mitt. 2026, 114 (in diesem Heft). INTERESSENKOLLISION IM ERBSCHEINSVERFAHREN BRAO § 43a IV 1. (...) 2. (...) 3. Eine zur Nichtigkeit des Anwaltsvertrages und zur Versagung der beantragten Beiordnung führende Interessenkollision i.S.d. § 43a IV BRAO liegt vor, wenn ein Rechtsanwalt, der in derselben erbrechtlichen Angelegenheit bereits von dem Erblasser mandatiert war und daher die Belange dessen Rechtsnachfolge als Ganzes wahren muss, nach dessen Tode einen (vermeintlichen) Miterben bei der Erlangung eines dem Willen des weiteren Miterben widersprechenden Erbscheins vertritt. (Rn. 27) OLG Saarbrücken, Beschl. v. 30.10.2025 – 5 W 21/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Es besteht kein Interessenwiderstreit i.S.d. § 43a IV BRAO, wenn ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin für den Pflichtteilsberechtigten oder die Pflichtteilsberechtigte und den Alleinerben oder die Alleinerbin die in ihrem Miteigentum stehenden Immobilien veräußert und ihre gemeinsamen Verbindlichkeiten und den Nachlassbestand klärt, da hier die Interessen beider Mandanten bzw. Mandantinnen gleichgerichtet sind. Die bloße Möglichkeit eines späteren Interessenkonflikts steht dieser gemeinsamen Vertretung nicht entgegen (vgl. OLG Koblenz, BRAK-Mitt. 2022, 212). BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 132
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