BRAK-Mitteilungen 2/2026

Letzteres mit seiner nur bedarfsabhängigen stundenweisen Anmietung von Besprechungsräumen gewährleisten will, ist nicht ersichtlich. [67] Die vom Kl. geltend gemachten wirtschaftlichen Umstände, konkret sein Umsatz (für 2024 unter 40.000 Euro) im Verhältnis zu den Berliner Mietpreisen für Büroflächen (nach seinen Angaben für ein Kanzleibüro „angemessener Größe von 40 qm“ 13.920 Euro/Jahr), rechtfertigen nicht die Annahme einer Härte i.S.v. § 29 BRAO. Eine angespannte finanzielle Lage des Rechtsanwalts ist regelmäßig kein Grund für eine dauernde Befreiung von der Kanzleipflicht, und nur wirtschaftliche Interessen stellen keinen Härtefall dar, zumal die Voraussetzungen einer Kanzlei mit wenig Aufwand vorzuhalten sind. Dass es dem Kl. nicht möglich sein sollte, im Raum Berlin für ihn wirtschaftlich tragbare Räumlichkeiten, möglicherweise auch unter einer weniger (verkehrs-)günstig oder repräsentativ gelegenen Anschrift, dauerhaft zu mieten, ist nicht ersichtlich. Wollte man seiner Argumentation folgen, wäre jeder Rechtsanwalt mit geringerem Umsatz in Gebieten mit höheren Mietpreisen von der Kanzleipflicht freizustellen. [68] c) Schließlich ist auch das von der Bekl. gewählte Mittel einer missbilligenden Belehrung des Kl. nicht unverhältnismäßig. Die missbilligende Belehrung stellt nicht nur im Vergleich mit dem Zulassungswiderruf nach § 14 III Nr. 4 BRAO oder mit Maßnahmen nach § 114 I Nr. 1 bis 3 BRAO, sondern auch mit der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO das schonendste Mittel dar, um die Kanzleipflicht gegenüber dem Kl. durchzusetzen. Da die Bekl. dem Kl. bereits mit Schreiben v. 9.4.2019 ihre Rechtsauffassung mitgeteilt hatte, war sie auch nicht gehalten, ihm gegenüber nochmals ein Mittel ohne Eingriffsqualität zu wählen oder gar zu seinem Berufsrechtsverstoß zu schweigen. ANMERKUNG: Selten hat eine berufsrechtliche Entscheidung des Anwaltssenats des BGH in den vergangenen Jahren so viel Aufmerksamkeit erhalten, wie das Urteil v. 1.12. 2025 zur Frage, was im Jahr 2025 unter dem Kanzleisitz i.S.d. § 27 BRAO zu verstehen ist. Denn die Aussage des BGH, die in einem der seltenen Leitsatzentscheidungen des Anwaltssenats, im Leitsatz festgehalten ist, dass einem Rechtsanwalt „dauerhaft Räumlichkeiten zur Verfügung stehen müssen“, hat für allgemeines Kopfschütteln gesorgt und dies nicht nur in der Anwaltschaft selber, sondern gerade auch bei den Rechtsanwaltskammern, die sich jetzt fragen müssen, wie mit der Entscheidung umgegangen werden muss. Zudem steht im Raum die Frage, ob nicht Satzungsund Gesetzgeber zum Handeln aufgerufen sind, wenn die Mehrheit der Anwaltschaft der Auffassung ist, dass die Ansicht des BGH und seine Auslegung des § 27 BRAO nicht mehr zeitgemäß ist. Mittlerweile ist durch den betroffenen Kollegen gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde zum BVerfG eingelegt worden (1 BvR 475/26). Darin wird sowohl ein Verstoß gegen Art. 12 GG wegen der Auslegung des BGH in Bezug auf § 27 BRAO gerügt, wie auch die Tatsache, dass dem Kollegen keine Befreiung vom Kanzleisitz gem. § 29 BRAO gewährt wurde. Zuzustimmen ist dem BGH zunächst darin, dass ein Rechtsanwalt auch in der heutigen Zeit eine postalische Anschrift nachweisen muss, in der ihn Post unter Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht des § 43a II BRAO erreicht und dies durch ein Kanzleischild, wie auch immer heute aussehen muss, kenntlich gemacht ist. Zudem muss auch ein Telefonanschluss unterhalten werden, unter dem der Rechtsanwalt erreichbar ist. Dies bedeutet nicht, dass der Rechtsanwalt immer erreichbar sein muss. Ausreichend ist es, wenn ihm über eine Telefonnummer, sei es ein Festnetzanschluss oder auch eine mobile Nummer, Nachrichten hinterlassen werden können. Im Blick auf § 44 BRAO und § 11 BORA wird man dann vom Rechtsanwalt eine Rückmeldung in angemessener Frist gegenüber seinen Mandanten oder potentiellen Mandanten erwarten können. Auch hier darf noch einmal auf die Pflicht zur Vertreterbestellung gem. § 53 BRAO hingewiesen werden, es also eine Reaktion spätestens innerhalb einer Woche geben sollte. Der Rechtsanwalt muss nicht immer in seiner Kanzlei anwesend sein (s. dazu auch BGH, Beschl. v. 25.1.2023 – AnwZ (Brfg) 30/22, BRAK-Mitt. 2023, 182 m. Anm. Huff), obwohl man manchmal den Eindruck hat, dass dies dem BGH am liebsten wäre. Aber nicht nur für Strafverteidiger und für stark forensisch tätige Kollegen ist dies illusorisch, sondern auch für beratende Kollegen, die in vielen Besprechungen, aber auch z.B. in Schulungen tätig sind. Und dass man weitere Kanzleien und Zweigstellen unterhalten darf, bei denen man nicht immer anwesend sein kann, damit setzt sich der BGH kaum auseinander. Dass zur Erreichbarkeit in der heutigen Zeit auch eine Mail-Anschrift gehört, dürfte selbstverständlich sein, obwohl dies der BGH erstaunlicherweise nicht thematisiert. Aber die weiteren Voraussetzungen, die der BGH formuliert, sind überzogen. Der BGH verlangt unter Verweis auf seinen Beschl. v. 9.5.2025 – AnwZ (Brfg) 8/ 25, dass der Rechtsanwalt „zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen“ muss. Und daraus schließt er dann, dass unter Praxisräumen Räume zu verstehen sind, die dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehen müssen. Argumente, dass mehrere Kanzleien unterhalten werden dürfen, dass Syndikustätigkeiten ganztägig wahrgenommen werden d müssen und daher dauerhafte Räume und regelmäßige Anwesenheiten nicht verlangt werden können, überzeugen den BGH leider nicht. Kein Mandant und auch kein potenzieller Mandant hat einen Anspruch darauf, ohne Terminabsprache sofort mit einem Anwalt persönlich vor Ort zu sprechen. Und nicht jeder Anwalt muss dazu einen festen Raum vorhalten. Das auch in größeren KanzleiBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 131

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