[56] Überdies ist es auch in Zeiten moderner Kommunikationsmittel nicht ausgeschlossen, dass Rechtsuchende einen Rechtsanwalt (auch ohne Beiordnung) ohne vorherige Kontaktaufnahme per Telefon oder Internet in seinen Kanzleiräumen aufsuchen (vgl. AGH Berlin, Beschl. v. 29.5.2017 – I AGH 2/16 Rn. 21), um sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und ihr Anliegen erstmals vorzutragen. [57] (cc) Ein dauerhaft vorgehaltener Kanzleiraum ist zudem weiterhin für die sichere Aufbewahrung von dem Rechtsanwalt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit übergebene Unterlagen und Mitteilungen erforderlich. [58] Auch die Möglichkeit des elektronischen Rechtssichere Aufbewahrung verkehrs ändert nichts daran, dass einem Rechtsanwalt von den Mandanten – etwa bei Urkundenprozessen oder in Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes – Originalunterlagen oder Beweisstücke sowie Asservate durch das Gericht übergeben werden können, für deren Aufbewahrung es einer dauerhaften, eindeutig bestimmten und räumlich geschützten Sphäre bedarf (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037; Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 Rn. 11; Siegmund, in Gaier/Wolf/ Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 57 [eigene und absperrbare Schränke für Kanzleiakten des Syndikusrechtsanwalts]). Das gilt hinsichtlich der von Mandanten übergebenen Unterlagen bzw. Gegenstände insb. auch mit Blick auf den Schutz vor Beschlagnahme gem. §§ 97 I, 53 I Nr. 3 StPO (vgl. Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 Rn. 28, 32). [59] Im Übrigen ist auch mit Gerichten und Behörden eine rein elektronische Kommunikation flächendeckend derzeit noch nicht möglich (Ebers/Remmertz, Stichwortkommentar Legal Tech, Stichwort „Rechtsanwalt, Berufsrecht“ Rn. 22 Stand 1.4.2025]; Remmertz/Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für [die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 27). Auch für die sichere Aufbewahrung von gerichtlicher/behördlicher Korrespondenz oder von zur Einsicht übersandten Akten oder Originalunterlagen (§ 19 BORA) sind daher immer noch bestimmte Räumlichkeiten erforderlich. [60] (dd) Schließlich ist die Vorhaltung dauerhafter Vertrauensgrundlagen der Anwaltschaft Räumlichkeiten auch für die Wahrung der Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft (vgl. dazu BVerfGE 87, 287, 320 f.; BGH, Urt. v. 20.3.2023 – AnwZ (Brfg) 12/21, NJW 2023, 2724 Rn. 19) von Bedeutung. Gerade bei fortschreitender Digitalisierung der anwaltlichen Tätigkeit bedarf es zur Wahrung des Vertrauens in die Beständigkeit und Erreichbarkeit des Rechtsanwalts, nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Verantwortlichkeit für die von ihm übernommene anwaltliche Dienstleistung, jedenfalls einer (orts-)festen Anlaufstelle, an der er zu gewöhnlichen Geschäftszeiten persönlich angetroffen werden kann (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1036 f.). Dem wird ein Rechtsanwalt, der lediglich telefonisch, via Internet und unter der angegebenen Anschrift grundsätzlich nur postalisch (Briefkasten) kontaktierbar ist, nicht gerecht. [61] (ee) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht deshalb geboten, weil viele Rechtsanwälte heutzutage in einem Anstellungsverhältnis für andere Rechtsanwälte oder als Syndikusrechtsanwälte tätig sind und die von ihnen für die Berufsausübung genutzten Räume nicht von ihnen selbst, sondern von ihrem Arbeitgeber eingerichtet und unterhalten werden. Aus dem Anstellungsverhältnis ergibt sich zwingend, dass der angestellte Rechtsanwalt in eine von seinem Arbeitgeber eingerichtete und unterhaltene Kanzlei (i.S.v. § 27 I BRAO) eingegliedert ist (Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 12). Und auch Syndikusrechtsanwälte müssen die Kanzleipflicht und ihre organisatorischen Mindestanforderungen erfüllen (vgl. Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 9). [62] 4. Die Bekl. hat auch bei Auslegung und Anwendung des § 27 I BRAO im konkreten Fall des Kl. Bedeutung und Tragweite des Art. 12 I GG hinreichend Rechnung getragen. [63] a) Der Kl. hat seiner Kanzleipflicht gem. § 27 I BRAO nicht genügt. Dass er die Mindestanforderungen an eine Kanzleiorganisation (Kanzleischild, Briefkasten, Klingel mit Namensschild sowie Telefaxanschluss und Telefon) erfüllt, über digitale Kommunikationsmöglichkeiten verfügt (E-Mail-Adresse, beA-Postfach, Homepage) und (nur) auf Wunsch persönliche Mandantengespräche unter der von ihm angegebenen Kanzleianschrift in von ihm eigens dafür angemieteten Konferenzräumen in einem Business-Center durchführt, reicht dafür nicht aus. [64] b) Eine ausnahmsweise Befreiung des Kl. von der Kanzleipflicht gem. § 29 BRAO war und ist nicht geboten. [65] Abgesehen davon, dass eine solche Befreiung weBefreiung nicht geboten gen der besonderen Bedeutung der Kanzleipflicht für eine ordnungsgemäß funktionierende Rechtspflege nur in besonderen Ausnahmefällen und auch dann regelmäßig nur befristet möglich ist (vgl. Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 29 Rn. 7; Siegmund, in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 29 Rn. 13), ist im Fall des Kl. keine Härte i.S.v. § 29 I BRAO gegeben. [66] Dass der Kl. seine anwaltliche Tätigkeit, wie von ihm geltend gemacht, aufgrund seiner Mandantenstruktur weitgehend mittels Fernkommunikationsmitteln ausüben kann, reicht dafür nicht aus. Auch dann kann jederzeit eine persönliche vertrauliche Unterredung in den Räumlichkeiten des Rechtsanwalts nachgefragt und/oder die sichere Verwahrung von Unterlagen oder Mitteilungen erforderlich werden. Wie der Kl. insb. BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 130
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