[46] (3) Die Erforderlichkeit dieser Verpflichtung im verfassungsrechtlichen Sinne zur Erreichung des angestrebten Ziels ist ebenfalls weiterhin zu bejahen. [47] Infolge der dem Gesetzgeber auch hinsichtlich der Erforderlichkeit zustehenden Einschätzungsprärogative können Maßnahmen, die der Gesetzgeber zum Schutz eines wichtigen Gemeinschaftsguts für erforderlich hält, verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn nach den ihm bekannten Tatsachen und im Hinblick auf die bisher gemachten Erfahrungen feststellbar ist, dass Regelungen, die als Alternativen in Betracht kommen, die gleiche Wirkung versprechen, die Betroffenen indessen weniger belasten (vgl. BVerfGE 115, 276, 309; 116, 202, 225). Das ist angesichts des mit der Regelung verfolgten gesetzgeberischen Zwecks nicht ersichtlich. [48] (4) Schließlich ist die Verpflichtung, unter der angegebenen Anschrift dauerhaft über eigene Räumlichkeiten zur Berufsausübung zu verfügen, auch bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsfreiheit einerseits und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe einem Rechtsanwalt weiterhin zumutbar und damit auch verhältnismäßig im engeren Sinn. [49] (a) Dass diese Verpflichtung den einzelnen Rechtskeine übermäßige Belastung anwalt übermäßig belasten würde, ist jedenfalls im Regelfall nicht ersichtlich (vgl. Senat, Beschl. v. 12.12. 1988 – AnwZ (B) 37/88 Rn. 12). Die damit zu erfüllenden Voraussetzungen einer Kanzlei (Raum, Telefon, Briefkasten, Kanzlei- bzw. Klingelschild) sind in der Regel unschwer und mit wenig Aufwand vorzuhalten (vgl. Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 29 Rn. 8). Etwaigen Ausnahmefällen, in denen dies im Interesse der Rechtspflege oder zur Vermeidung von Härten geboten sein sollte, kann gem. § 29 I BRAO durch Befreiung von der Pflicht des § 27 I BRAO hinreichend Rechnung getragen werden (vgl. BVerfGE 72, 26, 32). [50] (b) Demgegenüber kommt der Gewährleistung einer persönlichen Erreichbarkeit des Rechtsanwalts und einer geschützten räumlichen Sphäre für die Ausübung seiner anwaltlichen Tätigkeit trotz des digitalen Wandels der Gesellschaft und der Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs weiterhin ein besonderes Gewicht zu. [51] (aa) Die persönliche Anwesenheit und Erreichbarkeit des Rechtsanwalts vor Ort kann entgegen der Ansicht des Kl. nicht mit der Begründung als entbehrlich angesehen werden, dass anwaltliche Beratungsgespräche angesichts der heutigen Kommunikationsmöglichkeiten und -gewohnheiten auch per Telefon oder Internet geführt werden könnten. [52] Zwar mag es zutreffen, dass ein Informationsaustausch mittels telefonischer/elektronischer Kommunikation insb. von unternehmerisch tätigen Mandanten häufig für ausreichend erachtet und eine persönliche Besprechung mit dem Rechtsanwalt vor Ort seltener nachgefragt wird (so auch Rohrlich, ZAP 2019, 873, 875, 878). Gleichwohl lassen sich schwierigere Mandantengespräche, etwa bei komplexeren Sachverhalten und/ oder bei Sachverhalten mit besonderem privaten/persönlichen Bezug, weiterhin optimal nur im persönlichen Gespräch am gleichen Ort und in einer die Vertraulichkeit wahrenden Räumlichkeit führen (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037). Auch zur Führung vertraulicher Mandantengespräche, die den Schutzvorschriften der §§ 100d I, II und V, 53 I 1 Nr. 3, 160a I StPO gegenüber Ermittlungsmaßnahmen unterliegen, bedarf es immer noch einer bestimmten, eindeutig definierten geschützten räumlichen Sphäre. Hinzu kommt der wesentliche Gesichtspunkt, dass bei ausschließlich telefonischer und/oder elektronischer Kommunikation die Erreichbarkeit des Rechtsanwalts und die Beratungsmöglichkeit für hilfsbedürftige, ältere oder der deutschen Sprache nicht sichere Mandanten jedenfalls erheblich eingeschränkt wäre (vgl. Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1037). [53] (bb) Dem legitimen Zweck der Kanzleipflicht wird entgegen der Ansicht des Kl. auch nicht dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt (nur) auf einen entsprechenden Wunsch des Mandanten persönliche Gespräche an der angegebenen Kanzleianschrift durchführt und dort eigens dafür stundenweise einen Besprechungsraum anmietet. Das gilt unabhängig davon, ob – wie vom Kl. geltend gemacht – aufgrund der Mandantenstruktur des jeweiligen Rechtsanwalts und/oder seiner fachlichen Spezialisierung persönliche Gespräche vor Ort nur selten gewünscht werden. [54] Zunächst kann sich auch bei einer solchen „Mandantenstruktur“ die Notwendigkeit einer kurzfristigen persönlichen Besprechung vor Ort ergeben, die bei einer lediglich bedarfsweisen Anmietung von Büroräumen nicht gewährleistet werden könnte. Der Kl. hat zwar vorgetragen, dass die Verfügbarkeit der am Standort vorhandenen drei Konferenzräume für ihn wegen deren „extrem“ geringer Auslastung noch nie infrage gestanden habe. Auch damit ist jedoch nicht hinreichend sichergestellt, dass er notfalls auch kurzfristig über die erforderlichen Räumlichkeiten verfügen kann. [55] Unabhängig davon kann sich ein Rechtsanwalt aber auch nicht darauf zurückziehen, nur für die von ihm gem. § 44 BRAO übernommenen Mandate auf Wunsch persönlich vor Ort zur Verfügung zu stehen und generell für „Laufkundschaft“ nicht erreichbar zu sein. Vielmehr ist ein Rechtsanwalt im Interesse einer geordneten Rechtspflege, insb. der Gewährung effektiven Rechtsschutzes sowohl im gerichtlichen als auch im außergerichtlichen Bereich (vgl. BVerfGE 122, 39, 50), nach §§ 48 bis 49a BRAO im Fall seiner Beiordnung grundsätzlich verpflichtet, über § 44 BRAO hinaus bestimmte anwaltliche Hilfeleistungen zu übernehmen und damit auch für nach seiner Mandantenstruktur unübliche Mandanten zur Verfügung zu stehen (vgl. Sächsisches AGH, BRAK-Mitt. 2005, 31, 33; Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., §27Rn. 26; Kiwitt, ZAP 2019, 1029, 1032). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 129
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