BRAK-Mitteilungen 2/2026

rende Betrachtung zu entnehmen. Daher gibt auch die von der Literatur dafür angeführte Beschlussvorlage des Ausschusses 2 der 7. Satzungsversammlung zur Änderung des § 5 BORA im Jahr 2021, der zufolge „die moderne Telekommunikation ausreichende Möglichkeiten bietet, eine ,Kanzlei‘ auch anders, insbesondere ohne feste Büroräume zu betreiben, ohne dass dies im Widerspruch zum anwaltlichen Berufsrecht stünde“ (SVProtokoll 2/22, S. 22, zitiert bei Jacklofsky, in Hartung/ Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 13), keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. [37] dd) Die dauerhafte Vorhaltung eigener Räumlichkeiten für die anwaltliche Tätigkeit entspricht schließlich auch Sinn und Zweck der Kanzleipflicht. [38] Der Zweck der in § 27 I BRAO normierten KanzleiSinn und Zweck pflicht besteht – anders als vom AGH angenommen – nicht allein darin, durch die örtliche Festlegung die für den Rechtsanwalt zuständige Rechtsanwaltskammer zu bestimmen und sicherzustellen, dass er über den angegebenen Kanzleiort in irgendeiner Form für Gerichte und Rechtsuchende erreichbar ist. Wie sich bereits aus der Begründung der ursprünglichen Regelung im Jahr 1958 ergibt, soll die Kanzleipflicht vielmehr auch gewährleisten, dass der Rechtsanwalt mit dem Gericht und den Rechtsuchenden „in enger Verbindung bleibt“ (RegE, BT-Drs. III/120, 68 [zu § 39 II BRAO-E]). [39] In Bezug auf die Verbindung mit dem Gericht mag dieser Gesichtspunkt mit dem Wegfall des Lokalisationsgebots für Rechtsanwälte im Jahr 2007 und der Einführung der elektronischen Gerichtsakte zwar an Gewicht verloren haben. Unabhängig davon besteht der Zweck der Gewährleistung einer engen Verbindung aber jedenfalls in Bezug auf die Rechtsuchenden unverändert fort. Diese enge Verbindung beschränkt sich nach dem dargelegten Regelungskonzept des Gesetzgebers auch nicht auf den (fern-)kommunikativen Aspekt, d.h. darauf, dass an den Rechtsanwalt Zustellungen erfolgen können und er überhaupt erreichbar ist. Dazu würde die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten oder die Mitteilung einer Zustellanschrift und der Kommunikationsdaten ausreichen. Die zweite Maßnahme lässt das Gesetz nicht, die erste nur für den Fall zu, dass der Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit ist. Von diesem Ausnahmefall abgesehen soll es mithin einen festen Ort geben, an dem der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann, an dem insb. Mandanten mit ihrem Rechtsanwalt vertrauliche Gespräche führen und sie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen können (vgl. Senat, Urt. v. 13.9.2010 – AnwZ (P) 1/09, BGHZ 187, 31 Rn. 31). [40] b) Diese Auslegung von § 27 I BRAO, gegen die das BVerfG bislang keine Bedenken erhoben hat (vgl. BVerfGE 72, 26, 30 ff.; BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276), ist auch unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen und digitalen Entwicklung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der darin liegende Eingriff in die durch Art. 12 I GG geschützte freie Berufsausübung ist weiterhin auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt. [41] aa) Ein Eingriff in die freie Berufsausübung muss nach der Rechtsprechung des BVerfG mit sachgerechten und vernünftigen Erwägungen des Gemeinwohls begründet werden können. Das vom Gesetzgeber eingesetzte Mittel muss ferner geeignet und erforderlich sein, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Auch muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit noch gewahrt sein (vgl. BVerfGE 72, 26, 31; 138, 261 Rn. 53 f.; Burghart, in Leibholz/Rinck, GG, 91. Lieferung 10/2023, Art. 12 Rn. 296 ff. m.w.N.). Sowohl bei der Frage der Geeignetheit als auch bei der Einschätzung der Erforderlichkeit verfügt der Gesetzgeber über einen Beurteilungs- und Prognosespielraum (vgl. dazu BVerfGE 115, 276, 308 f.; 116, 202, 224 f.; BVerfG, NVwZ 2008, 1338 Rn. 44 m.w.N.). Allerdings darf bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung nicht außer Acht bleiben, dass die gesetzliche Regelung der Kanzleipflicht zwar nur die Berufsausübung beschränkt, sich aber die Anwendung der Regelung i.V.m. der gesetzlich vorgesehenen Sanktion als Eingriff in die Berufswahl auswirken kann und insoweit strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss (BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276; BVerfGE 72, 26, 32). [42] bb) Nach diesen Maßstäben bestehen für die gesetzgeberische Entscheidung, mittels der Kanzleipflicht des § 27 I BRAO in die freie Berufsausübung von Rechtsanwälten einzugreifen, weiterhin verfassungsrechtlich hinreichende Rechtfertigungsgründe. [43] (1) Der Gesetzgeber verfolgt mit der in § 27 I Gemeinwohlziel: funktionierende Rechtspflege BRAO geregelten Kanzleipflicht das legitime Gemeinwohlziel einer funktionierenden Rechtspflege (vgl. nur BVerfGE 72, 26, 31 f.; 135, 90 Rn. 62, 67). [44] (2) Die Verpflichtung, am Kanzleisitz dauerhaft bestimmte Räumlichkeiten zur Berufsausübung vorzuhalten, ist weiterhin ein grundsätzlich geeignetes Mittel zur Erreichung dieses Ziels. [45] Ein Mittel ist bereits dann im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann, wobei die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfGE 115, 276, 308; 116, 202, 224). Das ist hier der Fall, da die Pflicht zur dauerhaften Vorhaltung bestimmter Räumlichkeiten als Kanzlei sowohl die persönliche Erreichbarkeit des Rechtsanwalts für das Gericht und Rechtsuchende, insb. auch in eiligen Fällen (vgl. Senat, Beschl. v. 12.12.1988 – AnwZ (B) 37/88 Rn. 9), gewährleistet als auch eine räumlich geschützte Sphäre für die Wahrnehmung anwaltlicher Aufgaben sicherstellt. BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 128

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