BRAK-Mitteilungen 2/2026

dend nur auf die Kanzleipflicht ankommen könne, weil eine rechtsratsuchende Partei wissen wolle, welche Rechtsanwälte in einem bestimmten örtlichen Bezirk tätig sind und an welchem Ort ein Rechtsanwalt „in seiner Kanzlei“ erreicht werden kann (RegE eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte, BT-Drs. 12/4993, 26). [29] Mit der im Jahr 2007 folgenden Aufhebung des Zweigstellenverbots (BGBl. I S. 358) und des Verbots der Sternsozietät (BGBl. I S. 2840) hat der Gesetzgeber dem Rechtsanwalt zwar umfangreiche Möglichkeiten eröffnet, seine anwaltliche Tätigkeit nicht nur von einer (Haupt-)Kanzlei aus auszuüben. Er hat dies aber gerade nicht zum Anlass genommen, auch die Kanzleipflicht abzuschaffen, sondern sich bewusst für deren Beibehaltung entschieden (s. BR-Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft, BTDrs. 16/513, 15; Senat, Urt. v. 13.9.2010 – AnwZ (P) 1/ 09, BGHZ 187, 31 Rn. 34). [30] Gleiches gilt für die im Jahr 2015 eröffnete Möglichkeit einer Doppelzulassung als Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt (BGBl. I S. 2517). Nach § 46c IV 1 BRAO liegt der Kanzleisitz des Syndikusrechtsanwalts zwar an seiner Arbeitsstätte, womit er nicht ständig an einem weiteren Kanzleiort anwesend sein kann. Auch hier hat der Gesetzgeber in der Entwurfsbegründung zu § 46c IV BRAO aber auf „die in § 27 BRAO verankerte Kanzleipflicht“ verwiesen, die in Bezug auf Syndikusrechtsanwälte lediglich für ihre Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt modifiziert werde, und ausdrücklich betont, dass Rechtsanwälte mit einer Doppelzulassung für ihre Tätigkeit für die Allgemeinheit einer gesonderten Zulassung nach § 4 BRAO „sowie einer gesonderten Kanzlei nach § 27 BRAO“ bedürften (Fraktions-E, BT-Drs. 18/5201, 39). [31] Schließlich wurde die Kanzlei des Rechtsanwalts auch noch in der Gesetzesbegründung zur Einführung des Begriffs der „weiteren Kanzlei“ in § 27 II BRAO im Jahr 2017 wiederholt als Standort zur Berufsausübung bzw. Standort, an dem die berufliche Tätigkeit entfaltet wird, umschrieben (s. RegE eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe, BT-Drs. 18/9521, 102 ff.). Der Begriff „Standort“ vermittelt Präsenz und Statik. Mit nur bei Bedarf angemieteten Räumlichkeiten und einem dort nur nach Terminvereinbarung mit dem jeweiligen Mandanten anwesenden Rechtsanwalt ist das nicht zu vereinbaren (vgl. KG, Urt. v. 24.8.2018 – 5 U 134/17 Rn. 90; s.a. Remmertz/Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 12). [32] cc) Auch der systematische Zusammenhang von § 27 I BRAO belegt ein weiterhin räumliches Verständnis des Kanzleibegriffs. [33] Das zeigt sich zunächst an den Regelungen zur systematischer Zusammenhang Verlegung der Kanzlei (§ 27 II und III BRAO), insb. „in den Bezirk einer anderen Rechtsanwaltskammer“. [34] Darüber hinaus verdeutlicht § 53 I Nr. 2 BRAO, wonach der Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen muss, wenn er sich länger als zwei Wochen „von seiner Kanzlei entfernen will“, dass es einer gewissen Präsenz vor Ort bedarf und die Kanzleianschrift nicht nur eine Briefkastenanschrift oder ein Ort sein kann, an dem ein Ansprechpartner angetroffen werden kann, der den Kontakt zu dem Rechtsanwalt herstellt. An diesem Verständnis des Kanzleibegriffs hält der Gesetzgeber trotz der bisherigen digitalen Entwicklung weiterhin fest. Denn er hat zwar den vertretungsfrei zulässigen Abwesenheitszeitraum unter Verweis auf die durch die zunehmende Digitalisierung verbesserten Möglichkeiten, die eigene Arbeit und diejenige in der Kanzlei auch von außerhalb zu organisieren, mit dem Gesetz zur Modernisierung des notariellen Berufsrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 25.6.2021 (BGBl. I S. 2154) von zuvor einer auf nunmehr zwei Wochen verlängert. Von einer – ebenfalls diskutierten – vollständigen Abschaffung des § 53 I Nr. 2 BRAO hat er jedoch ausdrücklich in Anbetracht der aus § 27 BRAO folgenden Verpflichtung der Rechtsanwältinnen und -anwälte zur Führung einer Kanzlei abgesehen, weil eine umfassende Kontrolle der Arbeitsabläufe „in einer Kanzlei“ von Zeit zu Zeit auch einer persönlichen Überprüfung bedürfe (vgl. RegE, BT-Drs. 19/26828, 201). [35] Außerdem spricht für ein räumliches Verständnis insb. die bereits genannte Regelung in § 46c IV 2 BRAO, nach der ein Syndikusrechtsanwalt, der zugleich als Rechtsanwalt gem. § 4 BRAO zugelassen oder im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig ist, für jede Tätigkeit eine „weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten“ hat. [36] Soweit der AGH dagegen aus § 5 BORA ableiten kein anderes Ergebnis durch §5BORA will, die in § 27 I BRAO geregelte Kanzleipflicht sei subjektiv, d.h. entsprechend der individuellen Berufsausübung des jeweiligen Rechtsanwalts zu bestimmen, ist dem nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob das Tatbestandsmerkmal „Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ in § 5 BORA nicht ohnehin nur als Gattungsbegriff und die Ausrichtung auf „ihre“ Berufsausübung damit lediglich als abstrakt-generelle Bezeichnung rechtsanwaltlicher Tätigkeit zu verstehen ist (so etwa Siegmund, in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 5 BORA Rn. 9 ff.). Auch wenn § 5 BORA eine individuelle Ausrichtung enthalten sollte (dafür etwa Jacklofsky, in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 18 ff.; Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 5 BORA Rn. 7; Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 5 BORA Rn. 7), könnte diese untergesetzliche Norm die den Rechtsanwälten von der BRAO auferlegten Pflichten nur konkretisieren, nicht aber abändern (Scharmer, in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, BORA Einf. Rn. 63; Henssler, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., Einleitung BORA Rn. 36). § 27 BRAO selbst sind jedoch keine Anhaltspunkte für eine individualisieBERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 127

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