BRAK-Mitteilungen 2/2026

Zugriff sicher verwahrt wissen können (vgl. Senat, Urt. v. 13.9.2010 – AnwZ (P) 1/09, BGHZ 187, 31 Rn. 31). An diesem Ort muss der Rechtsanwalt nach der Rechtsprechung des Senats zwar nicht ständig persönlich anwesend (vgl. Senat, Beschl. v. 25.1.2023 – AnwZ (Brfg) 30/ 22, BRAK-Mitt. 2023, 182 Rn. 15), gleichwohl aber zu den üblichen Geschäftsstunden zu angemessenen Zeiten präsent sein. [21] Anders als vom AGH angenommen reicht es somit nicht aus, den Mindestanforderungen an eine Kanzleiorganisation (Kanzleischild, Briefkasten, Telefon- und Faxanschluss) zu genügen. Da diese Mindestanforderungen (nur) dazu dienen, bestimmte Räumlichkeiten für die rechtsuchende Öffentlichkeit als Kanzlei kenntlich zu machen, setzen sie die Existenz dieser Räumlichkeiten vielmehr (selbstverständlich) voraus. Das zeigt sich insb. daran, dass sich das Kanzleischild nach der Rechtsprechung des Senats auf bestimmte, von dem Rechtsanwalt auch tatsächlich als Kanzlei genutzte Räumlichkeiten beziehen muss (vgl. Senat, Beschl. v. 6.7.2009 – AnwZ (B) 26/09, NJW-RR 2009, 1577 Rn. 5 und v. 18.9.1989 – AnwZ (B) 5/89 Rn. 5; s.a. Weyland/ Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 Rn. 5g; Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 6 f.; Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 BRAO Rn. 71). Ein Kanzleischild, das – wie im Fall des Kl. – lediglich den Eindruck erweckt, dass an diesem Ort auch Büroräume des Rechtsanwalts vorhanden seien, erfüllt diese Voraussetzung nicht. [22] 2. Dieses Verständnis von § 27 I BRAO entspricht herrschende Meinung der überwiegenden Ansicht in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (s. etwa OLG Koblenz, AnwBl 1981, 151; EGH Celle, BRAK-Mitt. 1991, 103; Sächsischer AGH, BRAK-Mitt. 2005, 31, 33; AGH Berlin, Beschl. v. 19.10.2015 – 1 AGH 6/13 Rn. 5 und v. 29.5.2017 – I AGH 2/16 Rn. 21; KG, Urt. v. 24.8. 2018 – 5 U 134/17 Rn. 84 ff.) und Literatur (Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl., § 27 BRAO Rn. 21, 32, 48 f., insb. 55 ff. sowie § 5 BORA Rn. 11 ff.; Prütting, in Henssler/Prütting, BRAO, 6. Aufl., § 27 Rn. 6 f., 14; Weyland/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 27 BRAO Rn. 5, 6, 11 ff.; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl., § 27 BRAO Rn. 5; Remmertz/Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., 2 Rn. 10 ff., 24; Bitsch/Müller, in Peres/Senft, Sozietätsrecht, 3. Aufl., § 39 Rn. 14 f.; Schumann, NJW 1990, 2089, 2092; Kiwitt, ZAP 2019, 1029, insb. 1036 ff.). Auch soweit teilweise unter Verweis auf die gesellschaftliche und technische Entwicklung Zweifel geäußert werden, ob diese örtliche Bindung des Rechtsanwalts noch zeit- und verfassungsgemäß ist, wird sie jedenfalls derzeit angesichts des bislang (erst) erreichten Stands elektronischer Kommunikation noch für geboten erachtet (s. etwa OffermannBurckart, AnwBl Online 2020, 412, 418; Remmertz/Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 10 ff., 24 ff., 27; Prütting, AnwBl 2011, 46, 47; Rohrlich, ZAP 2019, 873, 876; Ebers/Remmertz, StichwortKommentar Legal Tech, Stichwort „Rechtsanwalt, Berufsrecht“ Rn. 22 [Stand 1.4.2025]; a.A. Jacklowsky, in Hartung/Scharmer, BRAO/FAO, 8. Aufl., § 5 BORA Rn. 13, 19, 20). [23] 3. Für ein anderes Verständnis der Kanzleipflicht fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. [24] a) Die Auslegung von § 27 I BRAO ergibt, dass die Erfüllung der Kanzleipflicht nach wie vor die Vorhaltung bestimmter, dem Rechtsanwalt dauerhaft zur Verfügung stehender Räumlichkeiten voraussetzt. [25] aa) Hierfür spricht zunächst der bislang unveränWortlaut dert beibehaltene Wortlaut des § 27 I BRAO, wonach der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einrichten und unterhalten muss. [26] Der Begriff der „Kanzlei“ ist zwar gesetzlich nicht definiert und könnte nicht nur als Bezeichnung eines konkreten Büro- oder Dienstraums/-orts verstanden werden, sondern auch als abstrakte Bezeichnung einer Rechtsanwaltskanzlei oder Sozietät (vgl. etwa BAG, NZA 2009, 485 Rn. 32 „wirtschaftliche Einheit“). Im allgemeinen Sprachgebrauch wird er jedoch vornehmlich als Beschreibung der räumlichen Einheit gebraucht, von der aus ein Rechtsanwalt seinen Beruf ausübt und der den Mittelpunkt seiner Tätigkeit bildet (vgl. KG, Urt. v. 24.8.2018 – 5 U 134/17 Rn. 86; Remmertz/Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 10; Kiwitt, ZAP 2019, 1029 f.; Duden online, www.duden.de/rechtschreibung/Kanzlei). Auch die Verpflichtung, die Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, zeigt, dass die Vorschrift das Vorhandensein von (einrichtungsfähigen) Räumlichkeiten, die nicht nur vorübergehend vorgehalten werden, voraussetzt (vgl. Remmertz/Offermann-Burckart, Legal Tech-Strategien für die Rechtsanwaltschaft, 2. Aufl., § 2 Rn. 11). Zwar kann nach heutigem Verständnis auch ein rein virtueller Raum „eingerichtet“ werden. Im historischen Kontext war mit dieser Formulierung aber fraglos allein ein realer Raum gemeint. [27] bb) Die Gesetzgebungsgeschichte zeigt ebenfalls, Gesetzgebungshistorie dass der Gesetzgeber bis heute an einem räumlichen Verständnis des Kanzleibegriffs festhält. [28] Dass der historische Gesetzgeber von einer dauerhaft vorhandenen und für die anwaltliche Tätigkeit genutzten Räumlichkeit ausgegangen ist, zeigt sich an seiner Begründung für die Lockerung der Wohnsitzpflicht für Rechtanwälte in der BRAO v. 1.8.1959, in der er u.a. darauf verwiesen hat, dass der Rechtsanwalt weiterhin am Sitz des Gerichts eine Kanzlei unterhalten müsse und die modernen Verkehrsverhältnisse es ihm ermöglichten, seine Kanzlei in angemessener Zeit zu erreichen (RegE einer BRAO, BT-Drs. III/120, 68 [zu § 39 II BRAOE]). Auch die vollständige Aufhebung der Wohnsitzpflicht im Jahr 1994 wurde damit begründet, dass es für die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege entscheiBRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 126

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