BRAK-Mitteilungen 2/2026

durch die erweiterten Gestaltungsmöglichkeiten der anwaltlichen Berufsausübung nichts geändert. Die Bekl. beantragt, unter Abänderung des Urteils des AGH die Klage abzuweisen. Der Kl. beantragt, die Berufung zurückzuweisen. [11] Er verteidigt das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor, ihm stünden an seiner Kanzleiadresse während der üblichen Geschäftszeiten jederzeit bestimmte anmietbare Konferenzräume zur Verfügung. Auch in dem Jahr zwischen dem Verfassen der Klagebegründung und der Berufungserwiderung sei er dort nur von einem einzigen Mandanten aufgesucht worden. [12] Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. AUS DEN GRÜNDEN: [13] Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage. [14] I. Die Berufung ist nach § 112e S. 1 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig gem. § 112e S. 2 BRAO, § 124a II und III VwGO. Dass das Rechtsmittel nicht durch die gesetzliche Vertreterin der Bekl., die Präsidentin der Rechtsanwaltskammer (§ 80 I BRAO), eingelegt und begründet worden ist, sondern durch die (damals stellvertretenden) Vorsitzenden der Vorstandsabteilungen I und IV, steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen. Der darin möglicherweise liegende Vertretungsmangel ist durch die in der Berufungsverhandlung zur Akte gereichte Prozessvollmacht der Präsidentin der Bekl. v. 27.11.2025 rückwirkend geheilt worden (vgl. BVerwG, Buchholz 237.2 § 79 LBG Berlin Nr. 2; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. v. 17.4.1984 – GmS-OGB 2/83, BGHZ 91, 111, 115 m.w.N.). [15] II. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§§ 112a I, 112c I 1 BRAO, § 42 VwGO) statthaft. Wie der AGH zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei dem Schreiben der Bekl. v. 14.10.2021 um einen mit der Anfechtungsklage angreifbaren Verwaltungsakt. [16] Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei berufsrechtswidrigem Verhalten die Möglichkeit, als hoheitliche Maßnahme zwischen der einfachen Belehrung bzw. dem präventiven Hinweis einerseits und der Sanktion der (förmlichen) Rüge nach § 74 BRAO andererseits auf der Grundlage des § 73 II Nr. 1, 4 BRAO einen sog. belehrenden Hinweis bzw. eine missbilligende Belehrung zu erteilen, die – namentlich dann, wenn sie ein Handlungsverbot oder ein Handlungs- oder Unterlassungsgebot aussprechen – als in die Rechtsstellung des Rechtsanwalts eingreifender Verwaltungsakt anzusehen sind und dementsprechend mit der Anfechtungsklage angegriffen werden können (vgl. nur Senat, Urt. v. 3.7.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 18 f. m.w.N. und v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 4). [17] Das ausdrücklich als „missbilligende Belehrung“ missbilligende Belehrung bezeichnete Schreiben der Bekl. v. 14.10.2021 entspricht auch inhaltlich dem, was eine missbilligende von einer einfachen Belehrung unterscheidet (vgl. Senat, Urt. v. 3.7.2017 – AnwZ (Brfg) 45/15, NJW 2017, 2556 Rn. 21 und v. 29.1.2018 – AnwZ (Brfg) 32/17, NJW 2018, 1095 Rn. 5). Die Bekl. nimmt darin abschließend zu den ihrer Auffassung nach aus § 27 BRAO folgenden Verpflichtungen des Kl. hinsichtlich der Vorhaltung dauerhaft vorhandener Räumlichkeiten Stellung und bewertet den beim Kl. bestehenden Zustand danach als berufsrechtswidrig. Der Inhalt des Schreibens macht deutlich, dass sich die Bekl. diesbezüglich bereits auf eine verbindliche Regelung festgelegt hat. [18] III. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die missbilligende Belehrung v. 14.10.2021 ist nicht rechtswidrig und verletzt den Kl. nicht in seinen Rechten (§ 112c I 1 BRAO, § 113 I 1 VwGO). Die Bekl. hat zu Recht angenommen, dass der Kl. mit der lediglich bei Bedarf stundenweisen Anmietung von Konferenzräumen für Mandantengespräche in einem Business-Center an der von ihm angegebenen Kanzleianschrift seiner Kanzleipflicht gem. § 27 I BRAO nicht genügt. [19] 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats genügt der Rechtsanwalt seiner Pflicht, gem. § 27 I BRAO im Bezirk der Rechtsanwaltskammer, deren Mitglied er ist, eine Kanzlei einzurichten und zu unterhalten, nur, wenn er über einen oder mehrere Räume verfügt, in denen er gewöhnlich seinen Berufsgeschäften nachgeht und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise zu erreichen ist. In diesem Raum/diesen Räumen muss er zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (vgl. nur Senat, Beschl. v. 30.6.1986 – AnwZ (B) 16/86, BRAK-Mitt. 1986, 224 und v. 18.10.2004 – AnwZ (B) 69/03, BRAK-Mitt. 2005, 86). Außerdem muss der Rechtsanwalt ausreichende organisatorische Vorsorge treffen, um der rechtsuchenden Öffentlichkeit seinen Willen, den Raum/die Räume als Kanzlei zu verwenden, zu offenbaren. Dazu gehört als Mindestanforderung, dass der Rechtsanwalt auf die Kanzlei durch ein Praxisschild hinweist und einen Telefonanschluss unterhält, unter dem er erreichbar ist (vgl. Senat, Beschl. v. 16.7. 1962 – AnwZ (B) 11/62, BGHZ 38, 6 Ls 2 und S. 11 [Widmung als Kanzlei] und v. 9.5.2025 – AnwZ (Brfg) 8/ 25, NJW-RR 2025, 1012 Rn. 17 m.w.N.). [20] Erforderlich ist demnach die dauerhafte Einrichdauerhafte Räumlichkeiten erforderlich tung bestimmter Räumlichkeiten, in denen der Rechtsanwalt gewöhnlich angetroffen werden kann und Mandanten mit ihm vertrauliche Gespräche führen sowie ihre Unterlagen und Mitteilungen vor unbefugtem BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 125

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