BRAK-Mitteilungen 2/2026

* 3. Das Vorhalten dauerhafter Räumlichkeiten ist zudem für die Wahrung der Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft von Bedeutung. BGH, Urt. v. 1.12.2025 – AnwZ (Brfg) 50/24 (Verfassungsbeschwerde anhängig beim BVerfG unter dem Az. 1 BvR 475/26) AUS DEM TATBESTAND: [1] Der Kl. ist im Bezirk der Bekl. als Rechtsanwalt und als Syndikusrechtsanwalt zugelassen. Mit E-Mail v. 2.1. 2019 zeigte er der Bekl. an, seinen Kanzleisitz an den Standort der A. GmbH (heute A.W. GmbH; im Folgenden: A. GmbH) am Berliner Hauptbahnhof verlegt zu haben. [2] Die A. GmbH ist ein Unternehmen, das an unterschiedlichen Standorten in Berlin und der gesamten Bundesrepublik vollständig eingerichtete Büro- und Konferenzräume stunden-, tage- oder monatsweise vermietet. An ihrem Standort am B. sind ein Kanzleischild des Kl. sowie ein Briefkasten angebracht, der neben der Firma der A. GmbH auch den Namen und die Berufsbezeichnung des Kl. ausweist. Über eingehende Post wird der Kl. durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Mitarbeiter der A. GmbH, die seine Post in einem abgeschlossenen Fach aufbewahren, informiert. Ein eigenes Klingelschild des Kl. ist nicht vorhanden; seine Mandanten benutzen die Klingel der A. GmbH. Für eingehende Telefonanrufe greift der Kl. auf die Dienste eines Servicedienstleisters zurück, der ebenfalls eine Verschwiegenheitserklärung abgegeben hat. [3] Mit Schreiben v. 9.4.2019 wies die Bekl. den Kl. darauf hin, dass die Kanzleipflicht zwingend eine bestehende Räumlichkeit erfordere, die zur Durchführung anwaltlicher Tätigkeiten sowie eines persönlichen und vertraulichen Mandantengesprächs geeignet sei, und forderte ihn auf, unter Vorlage eines ggf. mit der A. GmbH geschlossenen Vertrags mitzuteilen, ob er einen dauerhaften Mietvertrag für ein Büro abgeschlossen, ein Tagesbüro oder gar keine Räumlichkeiten angemietet habe. Der Kl. teilte darauf mit Schreiben v. 24.5.2019 mit, für Mandantengespräche jeweils einen der am Standort der A. GmbH am B. vorgehaltenen drei Konferenzräume bedarfsabhängig stundenweise anzumieten. Die Verfügbarkeit der Räume habe noch nie infrage gestanden. Akten führe er vollständig digital und weitere anwaltlichen Tätigkeiten (Recherche und Verfassen von Schriftsätzen) übe er an seinem Wohnsitz aus. [4] Nach weiterem Schriftwechsel erteilte die Bekl. dem Kl. mit Schreiben v. 14.10.2021 eine „missbilligende Belehrung“, weil er über keine eigenen Räumlichkeiten zur Durchführung seiner anwaltlichen Tätigkeiten verfüge und damit seiner Kanzleipflicht nach § 27 BRAO nicht nachkomme. [5] Diese missbilligende Belehrung hat der AGH auf Anfechtungsklage des Kl. mit Urt. v. 12.6.2024 mit im Wesentlichen folgender Begründung aufgehoben: [6] Die Anfechtungsklage gegen die als Verwaltungsakt zu qualifizierende missbilligende Belehrung der Bekl. sei statthaft, zulässig und in der Sache begründet. Der Kl. halte den Anforderungen des § 27 I BRAO und der höchstrichterlichen Rechtsprechung genügende Kanzleiräumlichkeiten vor. [7] Zweck des § 27 I BRAO sei, mit dem Kanzleisitz die Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer festzustellen und eine räumlich eindeutig definierbare Stelle zu bestimmen, an die alle für den Anwalt bestimmten Zustellungen, Mitteilungen und sonstigen Nachrichten wirksam gerichtet werden könnten. Angesichts der Änderung der Rahmenbedingungen für die anwaltliche Tätigkeit durch den gesellschaftlichen Wandel infolge der Digitalisierung komme es auf ein modernes, technikoffenes Verständnis des Kanzleibegriffs an. [8] Danach genüge der Kl. den Anforderungen des § 27 I BRAO, da er seine Erreichbarkeit an seinem Kanzleisitz hinreichend durch organisatorische und personelle Maßnahmen sichergestellt habe und insb. die Mindestanforderungen der Rechtsprechung an eine Kanzleiorganisation erfüllt seien. Dass der Kl. vor Ort nicht in nennenswertem Umfang präsent sei, stehe dem nicht entgegen. § 27 BRAO enthalte keine Anforderungen an eine Erreichbarkeit vor Ort. Eine permanente Präsenz des Rechtsanwalts sei zudem, etwa in Folge von anwaltlichen Gerichts- und Behördenbesuchen, noch nie gelebte Praxis gewesen und habe mit der Verbreitung des mobilen Arbeitens zunehmend abgenommen. [9] Soweit nach der Rechtsprechung des BGH ein Rechtsanwalt dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen zu „angemessenen Zeiten“ für anwaltliche Dienste zur Verfügung zu stehen habe, sei der Begriff der Angemessenheit im Rahmen der Verhältnismäßigkeit auszulegen. Danach komme es darauf an, ob die anwaltliche Anwesenheit zu dem Zweck, dem rechtsuchenden Publikum zur Verfügung zu stehen, erforderlich sei, wobei, wie sich auch aus § 5 BORA ergebe, auf die individuelle Berufsausübung des jeweiligen Rechtsanwalts abzustellen sei. Hierzu habe der ausschließlich auf dem Gebiet des Umweltrechts tätige und damit hochspezialisierte Kl. vorgetragen, dass bislang nicht ein Mandant unangekündigt bei ihm vorstellig geworden und seit Beginn seiner Berufsausübung an diesem Kanzleisitz im Jahr 2019 lediglich fünf Mal, zuletzt vor annähernd drei Jahren, ein persönlicher Beratungstermin in seinen Räumen gewünscht worden sei. In Anbetracht dessen sei die Anwesenheit des Kl. vor Ort gemessen an den Bedürfnissen des rechtsuchenden Publikums angemessen und ausreichend. Eine Pflicht des Kl. zur dauerhaften Anmietung von Räumlichkeiten lasse sich § 27 I BRAO nicht entnehmen, sondern würde sachlich nicht gerechtfertigt und damit übermäßig regulierend in seine Berufsausübungsfreiheit eingreifen, ohne dass der Gesetzeszweck dies erfordere. [10] Dagegen wendet sich die Bekl. mit der vom AGH zugelassenen Berufung. Sie ist der Ansicht, die Kanzleipflicht nach § 27 I BRAO setze als Mindestvoraussetzung die Vorhaltung von eigenen, dauerhaft vorhandenen Kanzleiräumen voraus. Daran habe sich auch BERUFSRECHTE UND PFLICHTEN BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 124

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