gen16 16 Ausführl. dazu Hölzen, BRAK-Mitt. 2026, 9. sowie die Abwicklung von Kanzleien nach Berufsaufgabe einer Anwältin bzw. eines Anwalts. Die BRAK hatte zu dem im September vorgelegten Referentenentwurf des BMJV ausführlich Stellung genommen17 17 BRAK-Stn.-Nr. 53/2025; dazu Nachr. aus Berlin 1/2026 v. 7.1.2026. und für die Abwicklung ein eigenständiges Regelungskonzept vorgeschlagen.18 18 Vorschlag der BRAK zur Reform des Abwicklerinstituts; ausführl. dazu Handziuk, BRAK-Mitt. 2026, 2. Der Regierungsentwurf greift an einigen Stellen von der BRAK geäußerte Kritikpunkte und Anregungen auf, unterscheidet sich aber nicht maßgeblich vom Referentenentwurf. Anwaltsnotariat Nach der Entscheidung des BVerfG im Oktober 2025, wonach die Altersgrenze von 70 Jahren für Anwaltsnotarinnen und -notare verfassungswidrig ist,19 19 BVerfG, BRAK-Mitt. 2025, 474 mit Anm. Hontrich/Häming. hat das BMJV nunmehr den Referentenentwurf vorgelegt, mit dem die Vorgaben des BVerfG umgesetzt und zugleich das Anwaltsnotariat familienfreundlicher gestaltet werden sollen. Dazu sieht der Entwurf u.a. Erleichterungen beim Zugang zur notariellen Fachprüfung, eine Verkürzung der örtlichen Wartezeit sowie Rücksicht auf Mutterschutz, Elternzeit und Pflegezeit vor. Damit soll die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gestärkt und das Anwaltsnotariat insb. für Frauen attraktiver gemacht werden.20 20 S. Nachr. aus Berlin 4/2026 v. 18.2.2026. Die BRAK begrüßt21 21 BRAK-Stn.-Nr. 15/2026; s. dazu Nachr. aus Berlin 6/2026 v. 18.3.2026. den Entwurf als verfassungskonforme und praxistaugliche Lösung. Sie regt jedoch Anpassungen bei der Bedürfnisprüfung, bei der Frist für Verlängerungsanträge sowie bei der Übergangsregelung für frühere Notarinnen und Notare an, deren Bestellung vor dem 1.7.2026 erloschen ist. WEITERE BERUFS- UND RECHTSPOLITISCHE AKTIVITÄTEN Im Berichtszeitraum äußerte die BRAK sich zu einer Reihe weiterer gesetzgeberischer Vorhaben. Ihre Stellungnahmen betrafen u.a. die geplanten Strafverschärfungen bei Angriffen gegen Vollstreckungsbeamte, Rettungskräfte, kommunale Mandatsträger:innen und weitere Berufsgruppen,22 22 BRAK-Stn.-Nr. 9/2026; dazu Nachr. aus Berlin 4/2026 v. 18.2.2026. Änderungen der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung zur Eindämmung organisierter Kriminalität,23 23 BRAK-Stn.-Nr. 3/2026; dazu Nachr. aus Berlin 3/2026 v. 4.2.2026. die Speicherung von IP-Adressen durch Einführung des sog. Quick Freeze-Verfahrens in der StPO24 24 BRAK-Stn.-Nr. 7/2026; dazu Nachr. aus Berlin 3/2026 v. 4.2.2026. sowie die geplante Reform des notariellen Nachlassverzeichnisses.25 25 BRAK-Stn.-Nr. 10/2026; dazu Nachr. aus Berlin 4/2026 v. 18.2.2026. GELDWÄSCHEPRÄVENTION Die Unterstützung von Anwaltschaft und Rechtsanwaltskammern in Bezug auf Geldwäscheprävention hat die BRAK als Daueraufgabe (vgl. § 177 II Nr. 8 BRAO) auch im Berichtszeitraum weiterhin beschäftigt. Auslegungspapier zur Geldwäsche-Verordnung Ab dem 10.7.2027 gilt das EU-Geldwäschepaket und damit auch die EU-Geldwäsche-Verordnung, die zahlreiche neue Pflichten bringt – auch für Anwältinnen und Anwälte, wenn sie bestimmte Arten von Geschäften betreuen. Was im Detail zu beachten ist, erläutert ein neues, umfangreiches Auslegungspapier der BRAK.26 26 Auslegungspapier der BRAK zur Geldwäsche-Verordnung; dazu Nachr. aus Berlin 2/2026 v. 21.1.2026. Es soll fortlaufend weiterentwickelt werden. Dabei sollen die noch von der europäischen Anti Money Laundering Authority (AMLA) und der Europäischen Kommission zu bestimmenden delegierten Rechtsakte, Regulatory Technical Standards (RTS) und Leitlinien zur Umsetzung der einzelnen Pflichten eingearbeitet werden. Auch wenn die Pflichten erst ab dem 10.7.2027 gelten, empfiehlt die BRAK eine frühzeitige Auseinandersetzung damit, da die Etablierung eines Risikomanagements sowie der Abläufe z.B. zur Identitätsprüfung und Dokumentation Zeit beanspruchen. Sammelanderkonten In den erweiterten Kontext der Geldwäscheprävention gehört auch der Einsatz der BRAK für den Erhalt anwaltlicher Sammelanderkonten. Nach der Verlängerung des Nichtbeanstandungserlasses zu den sog. Common Reporting Standards durch das Bundesfinanzministerium Ende 202527 27 S. hierzu den Überblick bei Nitschke, BRAK-Mitt. 2026, 42. arbeitet die BRAK weiterhin intensiv an der Konzeption und Umsetzung der technischen Lösung, mit der künftig Transaktionen auf anwaltlichen Fremdgeldkonten automatisiert geprüft und auffällige Transaktionen zur detaillierten Prüfung an die zuständige Rechtsanwaltskammer gemeldet werden sollen.28 28 S. zum Beschluss der BRAK-Hauptversammlung, das Prüfungstool umzusetzen, Nachr. aus Berlin 20/2025 v. 1.10.2025. SCHLICHTUNGSSTELLE Zum 31.1.2026 legte die Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft ihren Tätigkeitsbericht für das Jahr 2025 vor.29 29 S. Pressemitt. der Schlichtungsstelle v. 29.1.2026 sowie Nachr. aus Berlin 3/2026 v. 4.2.2026. Danach landeten im vergangenen Jahr fast 50 % mehr Verfahren bei der Schlichtungsstelle als in den Vorjahren, die sich durch relativ konstante Eingangszahlen auszeichneten. Dies lässt sich zum Teil auf die Aufhebung der Wertobergrenze von 50.000 Euro seit dem 1.1.2025 zurückführen, zum anderen auf die zunehmende Verbreitung von KI-Tools; letztere macht sich auch in einem gesteigerten Umfang der eingereichten Schriftsätze bemerkbar. Die Schlichtungsstelle konnte ihre Akzeptanz in der Anwaltschaft weiter ausbauen, etwas mehr Schlichtungsvorschläge als im Vorjahr unterbreiten und fast zwei Drittel der Fälle erfolgreich befrieden. RECHTSANWALTSFACHANGESTELLTE Die Rechtsanwaltskammern haben zum Jahresbeginn ihre Vergütungsempfehlungen für angehende RechtsBRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 AUS DER ARBEIT DER BRAK 118
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