reichbar sein. Die Rechtsprechung hat die Anforderungen an eine Kanzlei deshalb kasuistisch aus der Funktion der Kanzlei heraus konkretisiert.4 4 S. BGH, BRAK-Mitt. 2017, 130 Rn. 5. Dabei lassen sich die Anforderungen in drei Kategorien einteilen, nämlich (1) Zentrum für Kommunikation, (2) geschütze räumliche Sphäre sowie (3) Zuständigkeitsbegründung und Organisationseinheit.5 5 So die Gliederung von Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, § 27 BRAO Rn. 21 ff. (1) Zentrum für Kommunikation Die Kanzlei dient dem Rechtsanwalt als Zustellungsadresse. Als Organ der Rechtspflege muss der Rechtsanwalt – trotz besonderem elektronischem Anwaltspostfach (beA) – über eine postalische Zustellungsadresse verfügen.6 6 Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, § 27 BRAO Rn. 22. Die Kanzlei dient des Weiteren der Erreichbarkeit. Hierzu muss nach außen erkennbar sein, wo die Rechtsanwaltskanzlei örtlich betrieben wird. Erforderlich ist daher ein Kanzleischild, welches auf die Tätigkeit der Kanzlei in den Räumlichkeiten hinweist.7 7 BGH, Beschl. 12.3.2001 – AnwZ (B) 22/00, NJOZ 2001, 860. Strittig aber ist, ob beides angesichts der Entwicklung der elektronischen Kommunikationsmittel noch als zeitgemäß angesehen werden kann.8 8 AnwG München, BRAK-Mitt. 2007, 269. Für noch zeitgemäß hält hingegen das AnwG Karlsruhe, BRAK-Mitt. 2008, 225 Ls. die Pflicht zum Anbringen eines Kanzleischilds. Jedenfalls ist zu fordern, dass die Kanzlei über einen Briefkasten verfügt, der auch hinreichend entwendungssicher ist, um die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus §43a II BRAO abzusichern.9 9 BGH, BRAK-Mitt. 2011, 80. Der Briefkasten ist schon alleine notwendig, um die Möglichkeit einer Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO sicherzustellen. Weiterhin ist ein Telefonanschluss notwendig, wobei es auch möglich ist, ausschließlich eine Mobilfunknummer zu nutzen.10 10 Weyland in Weyland, 11. Aufl. 2024, § 27 BRAO, Rn. 16a. Um als Zentrum der Kommunikation angesehen werden zu können, ist auch eine bestimmte zeitliche Erreichbar des Rechtsanwalts in der Kanzlei erforderlich.11 11 Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, § 27 BRAO Rn. 62 ff. In welchem Umfang dies heute noch sicherzustellen ist, ist strittig. Aus § 53 I Nr. 2 BRAO ist jedenfalls zu schließen, dass eine Anwesenheit alle zwei Wochenin der Kanzlei erforderlich ist.12 12 Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, § 27 BRAO Rn. 26. Die Anforderungen an die Sichtbarkeit der Kanzlei können auch § 31 III BRAO entnommen werden. Eine Internetadresse (§ 31 III Nr. 4 BRAO) dürfte aber noch nicht zwingend zum Kanzleibild gehören. (2) Geschützte räumliche Sphäre Die Anforderungen an die Räumlichkeiten der Kanzlei ergeben sich zunächst aus der Beschlagnahmefreiheit, §97 StPO.13 13 Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, § 27 BRAO Rn. 32. Die Kanzlei muss so organisiert sein, dass die Gegenstände unschwer identifizierbar sind, die von der Beschlagnahmefreiheit erfasst sind. Erforderlich ist sicherlich auch, dass in der Kanzlei vertrauliche Mandantengespräche geführt werden können. Unerheblich ist hingegen, ob die Kanzleiräumlichkeiten in einer Privatwohnung untergebracht sind, solange die Funktionsvoraussetzungen der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit gesichert sind. Zur Verschwiegenheit gehört auch, dass die Akten verschließbar gelagert und archiviert werden können. Assessoren, die bei einem Nichtanwalt als Angestellte tätig sind und zugleich als Rechtsanwälte nach § 4 BRAO zugelassen sind, müssen sicherstellen – soweit ihnen in den Büroräumen des Arbeitgebers auch der Kanzleibetrieb für die eigene Kanzlei gestattet ist – dass die anwaltlichen Akten dem Zugang des Arbeitgebers entzogen sind.14 14 Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, § 27 BRAO Rn. 57. (3) Zuständigkeitsbegründung und Organisationseinheit Der Begriff der Kanzlei dient dem Gesetzgeber zum einen, die Rechtsanwältin bzw. den Rechtsanwalt eindeutig einer Rechtsanwaltskammer zuordnen zu können. Zum anderen begreift der Gesetzgeber aber auch den Begriff der Kanzlei in einem umfassenderen Sinne als Betriebseinheit oder Sammelbegriff für die anwaltliche Tätigkeit als Ganze. So kann nach § 55 I BRAO für einen verstorbenen Rechtsanwalt und nach § 55 V BRAO für einen Rechtsanwalt, dessen Zulassung erloschen ist, ein Abwickler bestellt werden. Aufgabe des Abwicklers ist es, die schwebenden Mandate an Stelle des ursprünglich mandatierten Rechtsanwalts zu Ende zu führen. Die BRAO ermöglicht dem Abwickler der Kanzlei in den ersten sechs Monaten seit Bestellung auch, neue Mandate anzunehmen. Nach § 27 II BRAO kann der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin auch eine weitere Kanzlei oder Zweigstelle errichten. Die BRAO definiert weder die Zweigstelle noch den Begriff der weiteren Kanzlei. Der BGH geht davon aus, dass an die weitere Kanzlei bzw. die Zweigstelle vergleichbare Anforderungen zu stellen sind wie an die eigentliche Kanzlei. Der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin soll die anwaltliche Tätigkeit nur von einer beruflichen Niederlassung aus ausüben. Mit der Errichtung einer weiteren Kanzlei oder Zweigstelle gibt er bzw. sie nach außen zu erkennen, dass er bzw. sie auch an diesem Ort angesprochen werden kann und tätig wird.15 15 BGH, NJW 2010, 3787 Rn. 30 ff. Unter engen Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Kanzleipflicht nach § 29 BRAO möglich. Während die Befreiung nach § 29 BRAO kaum praktische Relevanz besitz, kommt der Befreiung nach § 29a BRAO größere Bedeutung zu. Der Rechtsanwalt darf seine Kanzlei auch in einem anderen Staat betreiben, § 29a I BRAO. In diesem Fall kann er von der Kanzleipflicht nach § 27 BRAO befreit werden, § 29a II BRAO. Der Rechtsanwalt hat dann einen im Inland wohnendenZustellungsbevollmächtigtenzu benennen, § 30 BRAO. Ein Verstoß gegen die Kanzleipflicht kann nach § 14 III Nr. 1 BRAO zu einem Widerruf der Zulassung führen. STICHWORT BERUFSRECHT STICHWORT BERUFSRECHT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 115
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