2. Bei Einschaltung von Auszubildenden ist glaubhaft zu machen, wie diese im Umgang mit analogen Posteingängen unterwiesen und stichprobenartig kontrolliert wurden. (eigene Ls.) BayVGH, Urt. v. 19.1.2026 – 22 B 25.1188 Der Anwalt beantragte beim Verwaltungsgericht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung einer Klagefrist gegen einen verwaltungsrechtlichen Bescheid. Dieser war der Kanzlei per Postzustellungsurkunde (PZU) am 17.8.2024 zugestellt worden. Die Klage wurde erst am 18.9.2024 eingereicht. Vorgetragen wurde, dass analoge Posteingänge von einer Auszubildenden bearbeitet würden, wobei bei Zustellungen mit PZU neben dem Schriftstück auch das gelbe Zustellkuvert eingescannt werden solle. Die Fristberechnung erfolge anhand des auf dem Zustellkuvert vermerkten Datums und werde von der Büroleiterin kontrolliert. Hier seien aber die Frist fehlerhaft auf einen Tag zu spät notiert und das Kuvert versehentlich nicht eingescannt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag blieb erfolglos. Die Fristversäumung beruhe jedenfalls auch auf einem Organisationsverschulden des Anwalts. Es sei offenbar keine Regelung bzgl. der Aufbewahrung des Zustellungskuverts und einer regelmäßigen Überprüfung der eingehenden Schriftstücke auf einen Hinweis auf die Zustellung gegen PZU getroffen worden. Auch fehle eine Glaubhaftmachung zu regelmäßigen stichprobenartigen Kontrollen im Hinblick auf den Umgang der Auszubildenden mit analoger Post und der Erfassung und Übertragung in die elektronischen Akten. (hg) STICHWORT BERUFSRECHT KANZLEI § 27 I BRAO verpflichtet den Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin, eine Kanzlei in dem Rechtsanwaltskammerbezirk einzurichten und zu unterhalten, in dem er oder sie zugelassen ist. Die Kanzlei ist dabei weit mehr als lediglich ein Büroraum für die anwaltliche Tätigkeit. Die Kanzlei ordnet den Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin einer bestimmten Kammer zu, § 60 BRAO i.V.m. § 27 BRAO. Diese Zuordnung ist ausschlaggebend für die Mitgliedschaft in der entsprechenden Rechtsanwaltskammer und das damit verbundene aktive Wahlrecht, § 64 I BRAO. Grundvoraussetzung für das passive Wahlrecht in den Kammervorstand ist gleichfalls die Zuordnung zu einer bestimmten Rechtsanwaltskammer, § 65 Nr. 1 BRAO. Mit der Kanzlei soll eine eindeutige Verortung des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwältin verbunden sein. Dem trägt auch § 33 III Nr. 1 BRAO Rechnung. Der Kanzleisitz und damit die Zuständigkeit der Rechtsanwaltskammer bestimmt sich nach demOrt der Erstzulassung. Grundsätzlich aber ist es möglich, den Kanzleisitz in einen anderen Kammerbezirk zu verlegen, § 27 III 1 BRAO i.V.m. § 33 III Nr. 2 BRAO. Unterhält die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt mehrere Kanzleien in verschiedenen Kammerbezirken, was grundsätzlich möglich ist, kann sie bzw. er zwischen den Kammerbezirken wählen. Sie bzw. er darf nur nicht mehreren Rechtsanwaltskammern zugeordnet sein. Bei Syndikusrechtsanwälten gilt nach § 46c IV BRAO ihre regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei. Bedeutung gewinnt die Kanzlei auch in einer Reihe weiterer Beziehungen. So darf ein Rechtsanwalt, der nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, nach § 121 III ZPO im Rahmen der Prozesskostenhilfe nur beigeordnet werden, wenn damit keine höheren Kosten verbunden sind. Auch begründet die Kanzlei regelmäßig die örtliche Zuständigkeit für Klagen gegen den Anwalt, als Gerichtstand der Niederlassung, §21 ZPO.1 1 Bayerisches OLG, Beschl. v. 20.3.2019 – 1 AR 6/19. Rechtsanwälte sind – im Gegensatz zur Rechtslage vor 19942 2 Gesetz zur Neuordnung des anwaltlichen Berufsrechts v. 2.9.1994, BGBl. 1994 I, 2278. – nicht mehr verpflichtet, ihren Wohnsitz am Ort der Kanzlei zu nehmen. Der Wohnsitz wird auch im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis, § 31 BRAO, nicht erfasst. Eine Mitteilungspflicht des Wohnsitzes, welche § 24 BORA noch bis Dezember 2022 vorsah, wurde von der Satzungsversammlung aufgehoben. Zutreffend spricht Siegmunddavon, dass der Status des Rechtsanwalts über seine Kanzlei definiert wird. Zwar definiert die BRAO den Begriff der Kanzlei nicht näher. Auch in § 5 BORA befindet sich nur der kurze Hinweis, dass die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verpflichtet sind, die für die Berufsausübung erforderlichen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen für die Kanzlei vorzuhalten. Die Anforderungen an die Kanzlei ergeben sich aber aus den besonderen Rechten und Pflichten des Rechtsanwalts.3 3 Siegmund, in Gaier/Wolf/Göcken, 3. Aufl. 2020, § 27 BRAO Rn. 19. Der Rechtsanwalt hat u.a. ein Zeugnisverweigerungsrecht und ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. DieKanzlei muss für dieRechtsuchenden erkennbar sein, über ihre Kanzlei müssen die Rechtsanwälte für die Rechtssuchenden, Gerichte und Behörden erBRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 STICHWORT BERUFSRECHT 114
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0