mittlung per Fax wäre bei den Schriftsätzen mit Umfängen von 75 Seiten in der einen Sache und 112 Seiten im Parallelverfahren zeitlich nicht mehr gelungen. Das OLG Celle gewährte Wiedereinsetzung mit der Begründung, dass die Störung eindeutig aus dem Bereich des Gerichts resultierte. Zudem sei eine Ersatzeinreichung unter den geschilderten zeitlichen Gegebenheiten nicht mehr zumutbar gewesen. Der Entscheidung ist im Ergebnis völlig zuzustimmen. Die oben geschilderten Anforderungen an die unverzügliche Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit blendet das OLG aber weitgehend aus. Der zweite und dritte (amtliche!) Leitsatz suggerieren, dass man im Fall einer technischen Störung in der Sphäre des Gerichts gar nicht erst eine Ersatzeinreichung versuchen muss. Das widerspricht jedoch der Rechtsprechung des BGH. Unabhängig davon, was der Grund der technischen Störung ist, muss die Ersatzeinreichung versucht werden, wenn sie denn zumutbar ist, ansonsten wird ein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinderndes Verschulden angenommen.16 16 BGH, Beschl. v. 1.3.2023 – XII ZB 228/22 Rn. 19; BVerwG, Beschl. v. 19.12.2023 – 8B26.23. Das sollte man unbedingt beherzigen, wenn bspw. ein Faxgerät vorhanden und die Übermittlung zeitlich noch machbar ist! Im entschiedenen Fall war das wohl nicht zumutbar. Ob hierzu allerdings nach den Maßstäben des BGH ausreichend und unverzüglich vorgetragen wurde, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen nicht. (ju) WIEDEREINSETZUNG BEI FEHLERHAFTER RECHTSMITTELBELEHRUNG Eine Rechtsmittelfrist ist schuldlos versäumt und berechtigt zur Wiedereinsetzung, wenn eine falsche Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie veranlasste Rechtsirrtum nachvollziehbar ist. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung ist dann nicht offenkundig fehlerhaft, wenn sie eine gesetzliche Änderung der Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nicht berücksichtigt, die erst wenige Tage vor Erlass und Zustellung der Entscheidung in Kraft getreten ist und daher weder das Gericht noch ein Rechtsanwalt bereits kennen musste. (eigener Ls.) OLG Hamm, Beschl. v. 4.9.2025 – I-28 U 102/25, NJW 2026, 178 Dass die 2. Verordnung zur Änderung der Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuVO) NRW vom 3.6.202517 17 Abrufbar unter recht.nrw.de, s. dazu auch Nachr. aus Berlin 16/2025 v. 6.8.2025. die Zuständigkeit u.a. von Berufungen und Beschwerden aus der Berufstätigkeit von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern seit dem 1.7.2025 beim OLG Hamm zentralisiert, hat sich leider nur langsam herumgesprochen, u.a. auch nicht rechtzeitig zum LG Köln. Die dem Urteil des LG vom 4.7.2025 beigefügte Rechtsmittelbelehrung wies nicht das OLG Hamm als zuständiges Berufungsgericht aus, sondern unrichtigerweise noch das OLG Köln. Ein Rechtsanwalt erhob gegen das Urteil rechtzeitig am 4.8.2025 Berufung, aber ebenfalls fehlerhaft und damit gem. § 517 ZPO nicht fristwahrend zum OLG Köln. Das OLG Hamm gewährte dem Rechtsanwalt auf Antrag gem. § 233 ZPO Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist. Aufgrund der falschen Rechtsmittelbelehrung habe der Rechtsanwalt ohne Verschulden die Frist versäumt. Nach dem BGH wird durch eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung ein Vertrauenstatbestand geschaffen, der zur Wiedereinsetzung wegen schuldloser Fristversäumnis berechtigt, wenn die Belehrung einen unvermeidbaren oder zumindest entschuldbaren Rechtsirrtum hervorruft und die Fristversäumnis darauf beruht. Ein vermeidbarer Rechtsirrtum ist schon dann entschuldbar, so ebenfalls der BGH, wenn die Rechtsmittelbelehrung nicht offenkundig fehlerhaft und der durch sie verursachte Irrtum nachvollziehbar ist.18 18 BGH, Beschl. v. 9.3.2017 – V ZB 18/16. Das sei nach dem OLG Hamm hier gegeben. Der Rechtsanwalt habe ebenso wie auch das LG Köln die geänderte Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts nach der Verordnung vom 3.6.2025, die erst drei Tage vor dem Erlass und der Zustellung des Urteils in Kraft getreten war, ungeachtet der Eindeutigkeit der Verordnung nicht kennen müssen. Er habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass das OLG Köln wie schon bisher für die Berufung zuständig gewesen wäre. Im Hinblick darauf, dass die Verordnung schon am 3.6. 2025 erlassen worden ist, hätte man das aber auch anders sehen können. Der BGH verlangt, dass ein Rechtsanwalt die Gesetze einschließlich untergesetzlicher Normen kennt, die für die ordnungsgemäße Bearbeitung des jeweiligen Mandats erforderlich sind, einschließlich maßgeblicher Gesetzesänderungen und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung; er hat sich laufend über die aktuelle Entwicklung zu informieren.19 19 BGH, Urt. v. 21.6.2018 – IX ZR 80/17, BGH, Beschl. v. 5.3.2014 – XII ZB 220/11. Danach dürfen Rechtsanwälte gerade nicht auf eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vertrauen, wenn sie eine Gesetzesänderung nicht berücksichtigt; der auf darauf beruhende Rechtsirrtum ist nicht unvermeidbar. Jedem Rechtsanwalt bleibt daher anzuraten, sich über Gesetzesänderungen informiert zu halten. Tut er das nicht, kann ihn allenfalls im Einzelfall der Umstand entschuldigen, dass die Gesetzesänderung kurzfristig war und auch ein Gericht die Gesetzesänderung nicht kannte. (kg) UMGANG MIT GELBEN ZUSTELLKUVERTS 1. Im Rahmen der Kanzleiorganisation zur Fristwahrung ist bei Zustellung mittels PZU auch eine Regelung bzgl. der Aufbewahrung gelber Zustellungskuverts und die Dokumentation der Zustellungsart zu treffen. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 113
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