BRAK-Mitteilungen 2/2026

nende Verhinderung des fristgerechten Zugangs von Schriftsätzen, die über das beA eingereicht werden müssen, dar. 2. Ist wegen einer technischen Störung auf Seiten der Justiz keine Kommunikation mit dem Gericht möglich, besteht wegen einer darauf beruhenden Fristversäumnis ein Wiedereinsetzungsgrund. Der Absender muss dann auch keine andere Art der Einreichung wählen. 3. Eine gesetzliche Pflicht zur fristgemäßen Ersatzeinreichung bei Vorliegen einer vorübergehenden technischen Störung lässt sich aus § 130d S. 2 ZPO jedenfalls dann nicht ableiten, wenn die Störung – wie hier – nicht der Partei des Rechtsstreits, sondern dem Gericht zuzurechnen ist. OLG Celle, Beschl. v. 3.6.2025 – 14 U 226/24, BauR 2025, 1580 Was ist zu tun, wenn der fristgebundene Schriftsatz kurz vor Fristablauf nicht aus dem beA übermittelt werden kann? Um dem steigenden Adrenalinspiegel entgegenzuwirken, sollte jeder Rechtsanwalt und jede Rechtsanwältin die To-Dos kennen, mit denen die Sache gerettet werden kann. Dass jeder Nutzer des elektronischen Rechtsverkehrs mit technischen Problemen rechnen muss, hatte der Gesetzgeber gesehen. Dementsprechend muss es Rettungsmöglichkeiten geben, wenn die fristwahrende Übermittlung eines Schriftsatzes aus technischen Gründen scheitert. § 130d S. 2 ZPO und die entsprechenden Vorschriften in den anderen Verfahrensordnungen erlauben daher bei vorübergehender Unmöglichkeit die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften. Es kommt dabei nicht darauf an, in wessen Sphäre das technische Problem fällt.12 12 BT-Drs. 17/12634, 27. Auch bei einem akuten Computerabsturz oder Störungen des eigenen Internetzugangs besteht die Möglichkeit der Ersatzeinreichung per Fax oder per Post bzw. Einwurf bei Gericht. Dies allerdings auch nur innerhalb offener Frist, woran zumindest die Einreichung in Papierform in der Regel scheitert. Wenn eine Ersatzeinreichung vorgenommen wird, muss gem. § 130d S. 3 ZPO die vorübergehende Unmöglichkeit mit der Ersatzeinreichung (also noch vor Fristablauf) oder jedenfalls unverzüglich danach glaubhaft gemacht werden. Die Anforderungen hieran sind extrem streng, es wird immer wieder betont, dass es sich um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt.13 13 BGH, Beschl. v. 14.3.2024 – V ZB 2/23 Rn. 14 m.w.N. Auch der aktuelle Beschluss des VIII. Zivilsenats zeigt dies wieder eindrücklich.14 14 Beschl. v. 7.10.2025 – VIII ZB 21/25. Er ließ die Einreichung per Fax schon deswegen nicht zu, weil der Prozessbevollmächtigte die vorübergehende technische Unmöglichkeit nicht ausreichend glaubhaft gemacht habe. Dieser hatte vorgetragen, er verwende als aktuelle Hardware einen Internetrouter, der Eigentum des Providers sei, nach dem Einschalten automatisch hochgefahren werde und dessen Software über von Zeit zu Zeit vom Provider eingespielte Updates aktualisiert werde, ohne dass vom Nutzer etwas bedient werden müsse. Die genaue Ursache der technischen Störung oder der Grund dafür, dass ein Zugriff auf das Internet bei Einreichung der Berufungsbegründung als elektronisches Dokument am folgenden Tag wieder funktioniert habe, sei nicht bekannt; möglicherweise habe das Problem auch „vor dem Internetrouter“ gelegen. Diese Schilderung hielten sowohl das LG Berlin II als auch nachfolgend der BGH für unzureichend. Der Beklagte habe nicht im Einzelnen vorgetragen, welche Hard- und Softwarekonstellation sein Prozessbevollmächtigter verwende, wie sich der Fehler geäußert habe, wann er aufgetreten sei und welche Abhilfemaßnahmen ergriffen worden seien. Zudem erfolgte die Glaubhaftmachung nach Ansicht des Senats auch nicht unverzüglich. Der entsprechende Schriftsatz wurde am übernächsten Tag um 01:35 Uhr per beA eingereicht, also 25 ½ Stunden nach Fristablauf. Der BGH argumentiert hierzu, der Vortrag, es sei bis zuletzt versucht worden, den Schriftsatz digital einzureichen, lasse den Schluss zu, dass der Prozessbevollmächtigte des Beklagten die behauptete Störung des Internets deutlich vor 23.30 Uhr bemerkt hat und die erforderliche Darlegung und Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des § 130d S. 2 ZPO bereits zusammen mit einer zugleich danach erfolgenden Ersatzeinreichung hätte vornehmen können, hierauf aber zugunsten weiterer – nicht notwendiger – Versuche der elektronischen Übermittlung verzichtet hat. Diese enge Auslegung des § 130d ZPO erscheint schon extrem „kleinkariert“ und erscheint mit Blick auf die Intention des Gesetzgebers, dass auch ein vorübergehender Ausfall der technischen Einrichtungen des Rechtsanwalts dem Rechtsuchenden nicht zum Nachteil gereichen soll,15 15 BT-Drs. 17/12634, 27. fragwürdig. Es stellt sich aber die Frage, ob es auch andere Wege gibt, die Frist zu retten, wenn § 130d ZPO hier so hohe Hürden aufstellt. Wenn nämlich die fehlgeschlagene Übermittlung aus dem beA nicht auf ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist, käme auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. Im Fall des OLG Celle hatte der Prozessbevollmächtigte am Tag des Fristablaufs die Übermittlung vergeblich um 21:56 Uhr, 22:36 Uhr, 23:06 Uhr, 23:50 Uhr und 23:58 Uhr versucht. Er erhielt die Nachricht: „Oberlandesgericht Celle (29221 Celle) F001 Die Nachricht konnte nicht an den Intermediär des Empfängers übermittelt werden Fehlerhaft“. Erst am Folgetag gab es beim OLG die Meldung; „Seit 20.02.2025, 20:44 Uhr treten Einschränkungen beim Versand an Gerichte und Behörden in Niedersachsen auf.“ Er trug vor, eine ÜberJUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 AUFSÄTZE 112

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