wird der Anwaltsvertrag wirksam auf diesen Rechtsanwalt als neuen Vertragspartner übertragen, kann der Mandant von der Sozietät die Herausgabe der vollständigen Handakten an diesen verlangen. BGH, Urt. v. 15.1.2026 – IX ZR 153/24, BRAK-Mitt. 2026, 137 (in diesem Heft) Die mit dem Mandat betraute Partnerschaftsgesellschaft wurde von zwei der drei Partner gekündigt. Eine Verständigung über ein gemeinsames Schreiben an die Mandanten nach § 32 BORA, durch wen die Mandate künftig geführt werden sollten, kam nicht zustande. Der Mandant und Kläger wünschte eine Fortführung des Mandats durch die bisher sachbearbeitende Partnerin, Rechtsanwältin N.; diese erklärte die Zustimmung, ebenso einer der weiteren, alleinvertretungsberechtigten Partner. Der dritte Partner war nicht einverstanden und erklärte den Widerruf der Zustimmung des zweiten Partners. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Anwaltsvertrag auf Rechtsanwältin N. übergegangen sei, sowie die Herausgabe der Handakten an Rechtsanwältin N. Die Klage war im Wesentlichen in allen drei Instanzen erfolgreich. Der BGH entschied, dass der Anwaltsvertrag durch zweiseitigen Vertrag zwischen dem Mandanten und Rechtsanwältin N. sowie der Zustimmung durch den zweiten Partner wirksam auf Rechtsanwältin N. übergegangen und durch den dritten Partner nicht wirksam widerrufen worden sei. Wenn ein wirksamer Mandatsübergang auf einen ausscheidenden Partner erfolgt sei, habe der Mandant gegenüber der Kanzlei einen Anspruch auf Herausgabe der Handakten an die ausgeschiedene Anwältin nach § 667 BGB, § 50 BRAO. Dieser Anspruch sei auch nicht beschränkt. Zwar sei ein Anwalt aus § 50 BRAO nicht stets zur umfassenden Herausgabe der Handakten verpflichtet. Ausnahmsweise können Eigeninteressen oder Geheimhaltungsinteressen Dritter Vorrang genießen.10 10 BGH, Urt. v. 17.5.2018 – IX ZR 243/17, BRAK-Mitt. 2018, 205; Bespr. v. Chab, BRAK-Mitt. 2018, 240. Diese Einschränkungen spielten jedoch keine Rolle, wenn der Anwaltsvertrag auf den ausgeschiedenen, sachbearbeitenden Anwalt übergeht. Hier rechtfertigten weder berechtigte Eigeninteressen der Sozietät noch Geheimhaltungsinteressen Dritter eine abweichende Bewertung, weil der mit der Vertragsübernahme neu beauftragte Anwalt den Inhalt der Handakten aufgrund seiner Tätigkeit in der Sozietät ohnehin kenne. Einem verbleibenden Eigeninteresse der Sozietät könne durch die Fertigung von Kopien Rechnung getragen werden. In der Konstellation, dass ein Mandant vom Anwalt Herausgabe der Handakten nach § 50 BRAO an sich selbst verlangt, ist der einschränkende Wortlaut von § 50 II BRAO zu beachten (Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit vom Auftraggeber oder für ihn erhalten hat; dies gilt nicht für die Korrespondenz zwischen Anwalt und Mandant sowie für die Dokumente, die der Mandant bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat). Dies ist in der vorliegenden Konstellation anders zu beurteilen, weil der das Mandat weiterführende Rechtsanwalt hierzu auf den Erhalt der vollständigen Unterlagen angewiesen ist. (hg) FRISTEN „AUGENBLICKSVERSAGEN“ DES ANWALTS IST KEINE ENTSCHULDIGUNG Ein „Augenblicksversagen“ des prozessbevollmächtigten Anwalts stellt keine Entschuldigung dar, die einen Anspruch auf Wiedereinsetzung begründen könnte. (eigener Ls.) BGH, Beschl. v. 18.12.2025 – V ZB 42/25 Der Anwalt beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist mit dem Vortrag, er habe am Tag des Fristablaufs den Fristenkalender eingesehen, aber die richtig eingetragene Frist nicht wahrgenommen, entweder weil er den falschen Tag geöffnet habe oder weil er in dem Moment der Einsichtnahme „geistig abwesend“ gewesen sei. Der Wiedereinsetzungsantrag blieb sowohl beim OLG als auch beim BGH erfolglos. Der BGH stellte klar, dass Wiedereinsetzung nur in Betracht komme, wenn nach dem glaubhaft zu machenden Vortrag ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristversäumung zweifelsfrei ausgeschlossen werden könne (§§ 233, 236, 85 II ZPO). Hier beruhe aber beiden möglichen Geschehensabläufen die Versäumung der Frist gerade auf einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten, weil er entweder den Kalender nicht am richtigen Tag geöffnet oder die beim richtigen Tag in roter Schrift notierte Frist übersehen habe. Auch ein sog. „Augenblicksversagen“ sei schuldhaft, weil es gerade voraussetze, dass der Handelnde die erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen,11 11 BGH, NJW 2025, 3076. also –wenn auch möglicherweise nur leicht – fahrlässig gehandelt habe. Diese Entscheidung ist leider nicht wirklich überraschend. (hg) RETTUNGSMÖGLICHKEITEN BEI INTERNETPROBLEMEN: § 130d ZPO UND WIEDEREINSETZUNG Zu den Anforderungen an die Glaubhaftmachung der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung eines Schriftsatzes – hier: Berufungsbegründung – als elektronisches Dokument aus technischen Gründen bei einem nicht möglichen Internetzugriff. BGH, Beschl. v. 2.12.2025 – VIII ZB 17/25 1. Die Störung des Intermediärs der Justiz stellt eine dem Verantwortungsbereich des Gerichts zuzuordJUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 111
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