rung wurde nicht getroffen; einen weiteren Hinweis zur Vergütung erteilte die Rechtsanwältin nicht. Der Gegenstandswert des Zugewinnausgleichs war offenbar hoch, folglich auch die von der Rechtsanwältin abgerechnete Vergütung. Die Beklagte machte daher gegen den Vergütungsanspruch der Rechtsanwältin einen Schadenersatzanspruch geltend. Die Rechtsanwältin habe es unterlassen, vor der Annahme des Mandats zu ihrer Vertretung im Zugewinnausgleichsverfahren neuerlich darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richteten. Damit habe sie gegen ihre Hinweispflicht aus § 49b V BRAO verstoßen. Das Berufungsgericht sah den Hinweis vor Begründung des Ausgangsmandats als ausreichend auch für das sich anschließende Mandat an und hat deshalb den Schadenersatzanspruch der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen erhob die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zumBGH. Der BGH bejaht entgegen dem Berufungsgericht einen Verstoß der Rechtsanwältin gegen § 49b V BRAO. Er begründet das mit dem Sinn und Zweck von § 49b V BRAO. Der Gesetzgeber habe Mandanten vor überraschenden Gebührenrechnungen ihrer Anwälte, v.a. bei hohen Streitwerten, schützen wollen. Wenn dem Mandanten die Höhe der zu erwartenden Rechtsanwaltsgebühren unklar sei, hätte er nach dem Hinweis gem. § 49b V BRAO die Möglichkeit, beim Anwalt näher nachzufragen.5 5 BT-Drs. 15/1971, 232. Denn ohne Nachfrage zur Höhe der Gebühren sind Rechtsanwälte gesetzlich nicht verpflichtet, zur Höhe der Gebühren und auch zur Höhe des Gegenstandswert Auskunft zu geben.6 6 BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06. Der im Streitfall erteilte Hinweis der Rechtsanwältin erfülle aus der Sicht des BGH in zweierlei Hinsicht nicht den Sinn und Zweck des § 49b V BRAO. Aus dem Hinweis ergebe sich v.a. auch in der Zusammenschau mit der Vergütungsvereinbarung, die nicht das gesamte Ausgangsmandant umfasste, schon nicht eindeutig, ob überhaupt und hinsichtlich welcher einzelnen Tätigkeiten der Rechtsanwältin sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richteten. Deshalb sei es der Beklagten nicht möglich gewesen nachzufragen, wie sich die Gebühren nun tatsächlich berechneten. Wenn sich die Abrechnung der Gebühren nicht für das gesamte Mandat nach dem Gegenstandswert richtet, so der BGH, müsse der Hinweis entsprechend konkretisiert sein. Andernfalls fehle es an dem nach § 49b V BRAO erforderlichen Bezug der Gebührenberechnung zu einer bestimmten Tätigkeit, die nach dem Mandat geschuldet ist. Das überzeugt nicht vollends. Der Gesetzgeber wollte mit der Hinweispflicht aus § 49b V BRAO erreichen, dass ein Mandant den Rechtsanwalt überhaupt dazu befragen kann, was die beauftragten Tätigkeiten im Einzelnen kosteten. Dass der Beklagten die Möglichkeit mit dem Hinweis gänzlich genommen worden wäre, ist nicht zu sehen.7 7 Dazu ausf. Römermann, LMK 2026, 801092, Anm. zu BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – X ZR 175/24, NJW 2026, 766. Daneben fehlte dem BGH aber auch der zeitliche Bezug des Hinweises aus September 2020 zu dem erst ein Jahr später begründeten Mandat zur Vertretung der Beklagten im Zugewinnausgleichsverfahren. Jeder eigenständige Auftrag, der sich auch auf mehrere Angelegenheiten i.S.v. §§ 16 ff. RVG beziehen könne, erfordere einen gesonderten Hinweis nach § 49b V BRAO, so der BGH. Hierin ist ihm zu folgen. Wenn ein Anwalt in verschiedenen Angelegenheiten über Jahre hinweg tätig wird, kann ein Hinweis nach § 49b V BRAO vor Begründung des ersten Mandats den Hinweis für die Folgemandate nicht entbehrlich machen. Letzten Endes geht es um die Belehrungsbedürftigkeit. Wenn eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt wiederholt mit der gleichen Tätigkeit, wie z.B. dem Forderungsinkasso, mandatiert wird, bedarf es keines erneuten Hinweises. Anders sieht es der BGH, wenn wie hier nacheinander die Vertretung in unterschiedlichen gerichtlichen Verfahren (Scheidungs- und Zugewinnausgleichsverfahren) beauftragt wird. Die Nichtzulassungsbeschwerde blieb dennoch erfolglos, da der Beklagten durch den unterlassenen Hinweis gem. § 49b V BRAO kein Schaden entstanden sei. Die Belastung mit der Gebührenforderung könne nur dann einen Schaden darstellen, wenn sie auf rechtlich zulässige Weise vermeidbar gewesen wäre.8 8 BGH, Urt. v. 9.11.2017 – IX ZR 270/16 für einen Steuernachteil. Nach erteiltem Hinweis nach § 49b V BRAO kann sich ein Mandant über die zu erwartenden Kosten informieren und dann entscheiden, ob er das Mandat dennoch in vollem Umfang erteilt oder nicht oder ob er versucht, eine Gebührenvereinbarung abzuschließen.9 9 BGH, Urt. v. 24.5.2007 – IX ZR 89/06. Dazu hat die Beklagte vorgetragen, sie hätte bei ordnungsgemäßem Hinweis nach § 49b V BRAO einen anderen Rechtsanwalt beauftragt und mit ihm eine Honorarvereinbarung getroffen. Daraus hätte sich aber nur dann ein Schaden ergeben, wenn die anwaltliche Vergütung nach der Honorarvereinbarung hinter der gesetzlichen Vergütung geblieben wäre. Eine Honorarvereinbarung unterhalb der gesetzlichen Gebühren wäre aber gem. § 49b I BRAO, § 4 RVG gesetzlich verboten gewesen. Ein Geschädigter soll im Wege des Schadensersatzes nicht mehr erhalten als dasjenige, was er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können. Die gesetzlichen Gebühren hätte die Beklagte aber mindestens zahlen müssen. (kg) HERAUSGABE VON HANDAKTEN BEI AUSSCHEIDEN DES SACHBEARBEITENDEN RECHTSANWALTS 1. (...) 2. Scheidet der sachbearbeitende Rechtsanwalt aus der zunächst beauftragten Anwaltssozietät aus und BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 AUFSÄTZE 110
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