oder des Rechtsmittels führt. Eine Berufung, die nicht in der gesetzlichen Form gem. §§ 519, 520, 130 Nr. 6 ZPO eingelegt und begründet ist, ist als unzulässig zu verwerfen. Hierfür ist u.a. erforderlich, dass die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist und nicht nur Textbausteine und Schriftsätze aus anderen Verfahren enthält. Das ist bei den massenhaften Verfahren im Dieselskandal oder zu den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen schon öfters bemängelt worden.1 1 Z.B. BGH, Urt. v. 2.4.2019 – XI ZR 466/17. Im hier entschiedenen Fall ließ das OLG Karlsruhe die Berufung schon eine Stufe früher scheitern, nämlich daran, dass sie entgegen § 520 III i.V.m. § 78 I ZPO nicht von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt begründet worden sei. Zwar war der Schriftsatz grundsätzlich ordnungsgemäß aus dem beA eines zugelassenen Rechtsanwalts übermittelt worden. Der Inhalt der Berufungsbegründungsschrift enthalte aber eine Reihe gewichtiger Indizien, die in der Gesamtwürdigung zu dem Schluss zwängen, dass dieser Schriftsatz keinesfalls einer inhaltlichen Überprüfung durch einen Juristen mit zweitem Staatsexamen unterzogen worden sei. Dies gelte selbst dann, wenn man als Maßstab auf solche Volljuristen abstellen würde, die – trotz einer abgeschlossenen Berufsausbildung – über lediglich unterdurchschnittliche Rechtskenntnisse verfügten. Der BGH weist darauf hin, dass sich das Gesetz hinsichtlich dieser Anforderungen allerdings aus Gründen der Rechtssicherheit mit dem äußeren Merkmal der Unterschrift begnüge, ohne einen darüberhinausgehenden Nachweis zu fordern, dass der Anwalt den Prozessstoff eigenverantwortlich durchgearbeitet hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will. Ausnahmen hiervon werden in der Rechtsprechung für zwei Fallgruppen anerkannt, nämlich zum einen, wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert,2 2 BGH, Beschl. v. 6.12.2022 – VIII ZA 12/22 Rn. 11. und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Zur letztgenannten Fallgruppe werden insb. Rechtsmittelbegründungsschriftsätze gerechnet, die weitgehend unverständlich sind und Ausführungen enthalten, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann.3 3 Vgl. BGH, Beschl. v. 23.6.2005 – V ZB 45/04; Beschl. v. 11.2.2021 – V ZR 137/20 Rn. 6; Beschl. v. 24.1.2008 – IX ZB 258/05 Rn. 7; Beschl. v. 27.2.2025 – IX ZB 46/ 23 Rn. 8 f. jeweils m.w.N. Das Berufungsgericht habe hingegen seine Würdigung an die aus seiner Sicht mangelhafte juristische Qualität des Schriftsatzes angeknüpft, da der Schriftsatz und namentlich die Berufungsanträge so viele juristische Fehler und Unklarheiten enthielten, dass sie nicht von einem Volljuristen geprüft und gebilligt worden sein könnten. Es lasse sich aber nur in seltenen Ausnahmefällen mit dem Gebot der Rechtssicherheit vereinbaren, den Grundsatz der Maßgeblichkeit einer anwaltlichen Unterschrift zu durchbrechen. Die juristische Qualität eines Schriftsatzes sei daher für seine Beurteilung als Rechtsmittelbegründung grundsätzlich unerheblich.4 4 So auch BGH, Urt. v. 19.10.1988 – IVb ZR 5/88 Rn. 18. Da der hier zu beurteilende Schriftsatz Berufungsanträge, Berufungsgründe, die sich mit dem anzufechtenden Urteil auseinandersetzen, und Beweismittel für bestimmte Behauptungen enthalte, genüge er trotz allem der Vorschrift des § 519 III ZPO. Der BGH hat daher zurückverwiesen – gewonnen ist der Prozess damit allerdings noch lange nicht. (ju) KAUSALER SCHADEN BEI VERLETZUNG DER HINWEISPFLICHT AUS § 49b V BRAO 1. Ein Hinweis darauf, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, ist grundsätzlich für jeden einzelnen Auftrag zu erteilen; der Auftrag kann allerdings mehrere gebührenrechtliche Angelegenheiten umfassen. 2. Ein Hinweis auf die Gebührenberechnung nach dem Gegenstandswert darf es nicht dem Mandanten überlassen, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein und welcher Teil der nach dem Auftrag geschuldeten Tätigkeiten nach dem Gegenstandswert abgerechnet wird. 3. Unterlässt der Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Hinweis, dass sich die gesetzlichen Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, stellt die Belastung mit einer nach dem Gegenstandswert berechneten Gebührenforderung keinen ersatzfähigen Schaden dar, wenn der Mandant die Belastung nicht auf rechtlich zulässigem Weg vermeiden konnte. BGH, Beschl. v. 13.11.2025 – IX ZR 175/24, NJW 2026, 766 Im Rahmen einer Honorarklage ging es darum, ob die erforderlichen Belehrungen zur Vergütung erfolgt waren. Die beklagte Mandantin hatte im September 2020 die klagende Rechtsanwältin mit ihrer Vertretung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit ihrer Trennung von ihrem Ehemann einschließlich der Durchführung des Scheidungsverfahrens beauftragt. Die Parteien schlossen eine Vergütungsvereinbarung, die regelte, dass die für die außergerichtliche Tätigkeit der Rechtsanwältin anfallenden Honorare nicht auf die in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren angerechnet würden. In einem Hinweisblatt, das die Anwältin der Beklagten vor der Mandatsbegründung übergab, hieß es unter „Vergütung“ u.a., dass sich für den Fall, dass es keine abweichende Vergütungsvereinbarung gebe, die Gebühren nach dem Gegenstandswert richteten. Nach Abschluss des Scheidungsverfahren mandatierte die Beklagte die Rechtsanwältin im September 2021, sie auch im Zugewinnausgleichsverfahren zu vertreten. Eine weitere VergütungsvereinbaAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 109
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