BRAK-Mitteilungen 2/2026

keitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Strafverteidigers, das ihm selbst die Entscheidung über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten einräumt, genieße im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren besonderes, grundsätzlich höheres Gewicht als das Interesse von Öffentlichkeit und Presse an der Kundgabe seines Namens. Darüber hinaus ist nach Auffassung des Bayerischen VGH zu berücksichtigen, dass der begehrte Name eines Strafverteidigers unter das in § 43a II 1 BRAO formierte Mandantengeheimnis fällt. Sind bereits die Anbahnung und Ablehnung eines Mandats sowie der Umstand, dass überhaupt ein Rechtsanwalt aufgesucht wird, von dieser Norm erfasst, müsse dies auch für den Namen des Strafverteidigers gelten, und zwar unabhängig davon, ob dieser Pflicht- oder Wahlverteidiger ist. Eine strikte Verschwiegenheit sei die unerlässliche Basis des Vertrauensverhältnisses zwischen Anwalt und Mandant. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht beruhe auf der Erkenntnis, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit nur dann wirklich wirkungsvoll wahrnehmen könne, wenn der jeweilige Mandant ihm Vertrauen schenkt. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren komme dem Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem Verteidiger besondere Bedeutung zu. Der Beschuldigte müsse sich während des gesamten Strafverfahrens darauf verlassen können, dass er seinem Verteidiger uneingeschränkt vertrauen kann. Das OVG Hamburg21 21 BRAK-Mitt. 2025, 301. nahm bei diesem Thema einen anderen Standpunkt ein. Ein Grundsatz, dass die Schutzrechte des Verteidigers im Stadium des Ermittlungsverfahrens überwiegen, bestehe nicht. Vielmehr müsse jeweils eine Abwägung im Einzelfall stattfinden. In dem vom OVG Hamburg entschiedenen Fall überwogen nach Auffassung des Gerichts die betroffenen privaten Geheimhaltungsinteressen des Verteidigers in Gestalt seines geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht gegenüber dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Informationsinteresse des Pressevertreters. Die betroffenen Interessen des Verteidigers seien lediglich seiner beruflichen Sozialsphäre zugehörig und daher weniger gewichtig. Eine schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Verteidigers sei nicht ersichtlich, zumal keine konkrete Stigmatisierungsgefahr bestehe. Das OVG Hamburg hat sich allerdings nicht mit dem Aspekt des besonders geschützten Vertrauensverhältnisses zwischen Rechtsanwalt und Mandant und den Besonderheiten des Ermittlungsverfahrens befasst.22 22 Vgl. zu diesem Thema auch Dunckel/Knauer, Presseanfragen zu Verteidigernamen, BRAK-Mitt. 2025, 334. PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT RECHTSANWÄLTIN ANTJE JUNGK, SYNDIKUSRECHTSANWÄLTIN KARIN GERAUER, RECHTSANWALT HOLGER GRAMS* * Die Autorin Jungk ist Leitende Justiziarin, die Autorin Gerauer Referentin bei der Allianz Versicherungs-AG, München; der Autor Grams ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in München. In jedem Heft der BRAK-Mitteilungen kommentieren die Autoren an dieser Stelle aktuelle Entscheidungen zum anwaltlichen Haftungsrecht. HAFTUNG VERANTWORTUNG FÜR DEN SCHRIFTSATZ 1. Die Unterzeichnung eines Schriftsatzes durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt ist äußerer Ausdruck für die von dem Gesetz geforderte eigenverantwortliche Prüfung des Inhalts durch den Anwalt. 2. Eine Berufung kann nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Das ist insb. der Fall, wenn die Rechtsmittelbegründung weitgehend unverständlich ist und Ausführungen enthält, die mit dem Urteil des erstinstanzlichen Gerichts in keinem Zusammenhang stehen oder nach deren Inhalt schlechthin auszuschließen ist, dass der Anwalt sie in der gebotenen Weise überprüft haben kann. (eigene Ls.) BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZR 66/25, MDR 2026, 256 Schriftsätze, bei deren Lektüre man einfach nur den Kopf schütteln kann, gibt es immer wieder. Unter Haftungsgesichtspunkten wird man dann häufig konstatieren müssen, dass der Vortrag nicht der Interessenwahrnehmung des Mandanten dient, alles vorzutragen, was dem Obsiegen im Rechtsstreit nutzt. Unsubstantiierter Vortrag kann – und so ist es zuweilen den Entscheidungsgründen zu entnehmen – zur Klageabweisung führen. Noch krasser wirkt sich die mangelhafte Qualität eines Schriftsatzes aus, wenn sie zur Unzulässigkeit der Klage JUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 AUFSÄTZE 108

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