der Angaben im EB nicht nur erschüttert, sondern vollständig entkräftet werden und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angaben richtig sein können. Der Gegenbeweis ist nicht schon dann geführt, wenn lediglich die Möglichkeit der Unrichtigkeit besteht. Das OLG Nürnberg16 16 BRAK-Mitt. 2025, 474 Ls. betonte in seiner Entscheidung Folgendes: Die Beweiskraft eines elektronisch abgegebenen EB wird nicht allein durch die Tatsache erschüttert, dass zwischen der Zusendung des Urteils an den Rechtsanwalt und dem im EB angegebenen Zustellzeitpunkt zwölf Tage liegen und die Partei von dem Urteilstenor bereits Kenntnis erlangt hatte. Das OLG Celle17 17 BRAK-Mitt. 2025, 243 Ls. ging sogar noch etwas weiter: Selbst ein sechswöchiger Zeitraum zwischen der elektronischen Übersendung eines Dokuments und dem im EB angegebenen Zustelldatum erbringt für sich genommen noch nicht den Beweis der Unrichtigkeit der Datumsangabe. In einem solchen Fall kann eine Partei allerdings nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast verpflichtet sein, sich substanziiert zu den Umständen zu erklären, welche die Richtigkeit des EB zweifelhaft erscheinen lassen, und zu dem tatsächlichen Zeitpunkt der subjektiv empfangsbereiten Kenntnisnahme vorzutragen. Ferner darf das Gericht die Vorlage des beA-Nachrichtenjournals des Rechtsanwalts der Partei anordnen. 8. FAHRTENBUCH VERSUS VERSCHWIEGENHEITSPFLICHT Das FG Hamburg18 18 BRAK-Mitt. 2025, 136. entschied, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihrem Finanzamt kein uferlos geschwärztes Fahrtenbuch überlassen dürfen. Ein Rechtsanwalt hatte seinem Finanzamt ein Fahrtenbuch vorgelegt um nachzuweisen, dass er in mehreren Jahren lediglich in sehr geringem Umfang privat gefahren ist. Dazu legte er ein Fahrtenbuch dar, das sehr umfangreiche Schwärzungen der Spalten „Fahrtstrecke“ sowie „Grund der Fahrt/Besuchte Person“ zu allen beruflichen Fahrten enthielt. Das FG Hamburg entschied, dass sich die in § 43a II BRAO normierte anwaltliche Verschwiegenheitspflicht auch auf die Identität des Mandanten und die Tatsache seiner Beratung erstreckt. Daher dürften Berufsgeheimnisträger bei der Vorlage eines Fahrtenbuchs nach § 6 I Nr. 4 S. 3 EStG Schwärzungen vornehmen, soweit diese Schwärzungen erforderlich sind, um die Identität von Mandanten zu schützen. Die Berechtigung, einzelne Eintragungen im Fahrtenbuch zu schwärzen, ändere aber nichts an der grundsätzlichen Beweislastverteilung. Gegebenenfalls müsse ein Rechtsanwalt substanziiert und nachvollziehbar darlegen, weshalb Schwärzungen in dem erfolgten Umfang erforderlich waren, und die berufliche Veranlassung der Fahrten durch ergänzende Angaben darlegen. Abschließend gibt das FG dem Anwalt noch den Hinweis mit auf den Weg, wie er die Einträge ins Fahrtenbuch von vornherein besser hätte organisieren können. So hätte er zuvor darauf achten können, der Verschwiegenheitspflicht unterfallende Daten nur dann in das Fahrtenbuch einzutragen, wenn dies erforderlich ist. Ferner könnten geschützte Daten bereits beim Eintragen markiert werden. Immerhin hätte er die insgesamt 460 Eintragungen im Nachhinein einzeln prüfen und nur das Nötigste schwärzen können. 9. UNBEGRENZTES ZEUGNISVERWEIGERUNGSRECHT Das OLG Düsseldorf19 19 BRAK-Mitt. 2025, 374. hat in Erinnerung gerufen, dass die Verschwiegenheitspflicht eines Rechtsanwalts alles umfasst, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden ist, ohne dass es darauf ankommt, von wem und auf welche Weise er sein Wissen erworben hat. Das mit der Verschwiegenheitspflicht korrespondierende Zeugnisverweigerungsrecht eines Berufsgeheimnisträgers besteht zeitlich unbegrenzt. Nur der Mandant kann seinen Rechtsanwalt von dessen Verschwiegenheitspflicht entbinden. Sind mehrere Mandanten vorhanden, müssen alle eine entsprechende Erklärung abgeben. Handelt es sich beim Mandanten um eine juristische Person, können für diese diejenigen die Entbindungserklärungen abgeben, die zu ihrer Vertretung zum Zeitpunkt einer Zeugenaussage berufen sind. Ist über das Vermögen einer juristischen Person das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt worden, ist dieser zur Entbindung berechtigt, soweit das Vertrauensverhältnis Angelegenheiten der Insolvenzmasse betrifft. Einer zusätzlichen Entbindungserklärung der für die juristische Person ehemals tätigen natürlichen Personen bedarf es dann nicht. 10. SCHUTZ VOR NEUGIERIGER PRESSE Der Bayerische VGH20 20 BRAK-Mitt. 2025, 367. hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Gerichte und Staatsanwaltschaften die Namen und Kanzleianschriften von Strafverteidigern in laufenden Ermittlungsverfahren gegenüber den Medien offenlegen dürfen. Von dieser Frage betroffen ist ein komplexes Spannungsfeld zwischen dem Informationsinteresse der Medien, dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der von den Ermittlungen betroffenen Personen und dem besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Strafverteidiger und Mandant. Der Bayerische VGH entschied, dass im Stadium des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, in dem es um eine lediglich verdachtsbasierte Sachverhaltsaufklärung geht, die Staatsanwaltschaft in die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten nur insoweit eingreifen dürfe, wie es zum Zweck der Strafverfolgung nötig ist. Damit sei auch die Pflicht zu einem besonders behutsamen Umgang mit Personendaten verbunden. Das PersönlichDAHNS, DER BERUFSRECHTLICHE JAHRESÜBERBLICK AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 107
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