kommen und darüber hinaus nicht den Existenzverlust eines Rechtsanwalts zur Folge haben darf. Einem Anwalt muss die Chance zur weiteren Berufsausübung verbleiben. In diesem Fall war jedenfalls nicht auszuschließen, dass als zwangsläufige Folge der anwaltsgerichtlichen Maßnahme ein wirtschaftlicher Existenzverlust eintritt. Nähere Feststellungen zu etwaigen wirtschaftlichen Folgen waren deshalb für die Vorinstanz nicht entbehrlich. Der AGH hatte eine Gefährdung der beruflichen Existenz allein mit der für sich genommen unzureichenden Begründung verneint, dass der Rechtsanwalt über Ersparnisse verfüge und auch in einem anderen Fachgebiet ausgebildet sei. Einem Existenzverlust können zwar auch Ersparnisse und andere Einkünfte des Rechtsanwalts entgegenwirken, mit deren Hilfe er im Bedarfsfall wirtschaftliche Engpässe überwinden könnte. Maßgeblich bleibt aber gleichwohl die grundlegende Chance auf eine ökonomisch sinnvolle Fortsetzung der Kanzlei. 5. MEHR BEITRAGSGERECHTIGKEIT Ein Steuerberater, alleinvertretungsberechtigter Partner einer Sozietät, in der Steuerberater und Rechtsanwälte tätig sind, störte sich an den Beiträgen, die er der Rechtsanwaltskammer zahlen musste, weil er einerseits bereits Mitglied einer Steuerberaterkammer ist und darüber hinaus das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) nicht nutzen kann. Er ging daher bis zum BGH. Vor einer Entscheidung des BGH kam ihm allerdings der Gesetzgeber zu Hilfe und ordnete an, dass mit Wirkung zum 1.1.2025 für Steuerberater (und Patentanwälte) keine Doppelmitgliedschaften mehr bestehen.11 11 Im Gegenzug hat der Gesetzgeber die Aufsicht über Steuerberater und Patentanwälte, die Mitglieder des Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan einer Berufsaufsichtsgesellschaft sind, nach deren Berufsgesetzen erweitert, um Lücken in der Berufsaufsicht auszuschließen. Die Entscheidung des BGH12 12 BRAK-Mitt. 2025, 52. ist aber nach wie vor für andere nichtanwaltliche Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen einer Berufsausübungsgesellschaft relevant. Der Anwaltssenat entschied, dass eine unterschiedslose Beitragserhebung dem deutlich eingeschränkten Nutzen, der nichtanwaltlichen Kammermitgliedern im Vergleich zu Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten aus ihrer Mitgliedschaft erwächst, nicht hinreichend Rechnung trägt. Er ruft in Erinnerung, dass Mitgliedsbeiträge zu berufsständischen Kammern Beiträge im rechtlichen Sinne sind. Sie sollen den mit der Mitgliedschaft verbundenen besonderen Vorteil abgelten und müssen daher entsprechend diesem Nutzen bemessen werden. Insbesondere seien das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz zu beachten. Bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit seien die Beiträge im Hinblick auf den Gleichheitssatz nicht unterschiedslos, sondern im Verhältnis dieser unterschiedlichen Vorteile zu bemessen. Die Arbeit einer Rechtsanwaltskammer sei in besonderem Maße auf die Belange der Anwaltschaft zugeschnitten. Nichtanwaltlichen Mitgliedern werde mit Rücksicht auf die Aufgabe der Anwaltskammer keine vergleichbare Wahrnehmung und Förderung beruflicher Belange zuteil. Auch vom Vorteil der Nutzung des beA seien nichtanwaltliche Mitglieder von vornherein ausgeschlossen. Eine beitragsrechtliche Außerachtlassung dieses Umstands könne nicht mit der grundsätzlich zulässigen Typisierung und Pauschalierung gerechtfertigt werden, sondern müsse bei der Beitragsbemessung Berücksichtigung finden. 6. EINE „DRECKIGE LÜGNERIN“ Der AGH Nordrhein-Westfalen13 13 BRAK-Mitt. 2025, 223. musste sich mit den Grenzen des Sachlichkeitsgebots auseinandersetzen. Er entschied, dass die Bezeichnung einer Mandantin als „dreckige Lügnerin“, die sich über unzureichende Informationen über die Bearbeitung eines Mandats bei der Rechtsanwaltskammer beschwert hatte, als Schmähkritik einen Verstoß des Rechtsanwalts gegen das berufsrechtliche Sachlichkeitsgebot darstellt. Die Schwelle zur sanktionswürdigen Pflichtverletzung sei immer dann überschritten, wenn eine Herabsetzung nach Inhalt und Form als strafbare Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung zu beurteilen ist oder die rechtliche Auseinandersetzung durch eine neben der Sache liegende Herabsetzung belastet wird, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlass gegeben haben. Der angeschuldigte Rechtsanwalt sei aufgrund seiner juristischen Bildung und seiner umfangreichen beruflichen Erfahrung als seit ca. 20 Jahren zugelassener Anwalt auch grundsätzlich zur Erkenntnis in der Lage gewesen, dass die Bezeichnung als „dreckige Lügnerin“ eine auch im legitimen Kampf ums Recht unangemessen herabwürdigende Formulierung war.14 14 Unter dem Gesichtspunkt des Kampfes um das Recht ist es einem Rechtsanwalt im Kontext rechtlicher Auseinandersetzungen aber grundsätzlich erlaubt, auch besonders starke und eindringliche Ausdrücke zu benutzen, um Rechtspositionen und Anliegen zu unterstreichen (vgl. etwa BVerfG, BRAK-Mitt. 2024, 101). 7. HOHE HÜRDEN BEI ZWEIFELN AN EINER UNVERZÜGLICHKEIT Das OVG Lüneburg15 15 BRAK-Mitt. 2025, 294 Ls. hatte sich mit der Beweiswirkung eines elektronischen Empfangsbekenntnisses (EB) zu befassen. Gemäß § 14 BORA haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ordnungsgemäße Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten entgegenzunehmen und das EB mit dem Datum versehen unverzüglich zu erteilen. Das OVG stellte klar, dass das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene EB wie das herkömmliche papiergebundene EB gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme erbringt. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in einem elektronisch abgegebenen EB enthaltenen Angaben ist zwar zulässig, setzt aber voraus, dass die Richtigkeit BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 AUFSÄTZE 106
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0