BRAK-Mitteilungen 2/2026

bot nach den §§ 59a, 59e BRAO a.F. die Zulassung widerrufen hatte. Der EuGH5 5 BRAK-Mitt. 2025, 40; s. hierzu auch ausführlich Pott/Wietoska, BRAK-Mitt. 2025, 2. entschied mit deutlichen Worten, dass ein Mitgliedstaat die Beteiligung reiner Finanzinvestoren am Kapital einer Anwaltsgesellschaft verbieten darf. Eine solche Beschränkung der Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit sei durch das Ziel gerechtfertigt, zu gewährleisten, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ihren Beruf unabhängig und unter Beachtung ihrer besonderen Berufspflichten ausüben können. Mit dem Fremdbesitzverbot solle neben der anwaltlichen Unabhängigkeit auch das Transparenzgebot sowie die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sichergestellt werden. Das von einem reinen Finanzinvestor verfolgte Ziel beschränke sich auf das Streben nach Gewinn, während sich die anwaltliche Tätigkeit nicht an rein wirtschaftlichen Zwecken ausrichte. Im Ergebnis unterstreicht der EuGH die Bedeutsamkeit der anwaltlichen Unabhängigkeit als besonders schutzwürdiges Gut. Der Bayerische AGH6 6 BRAK-Mitt. 2026, 60. hat in Ergänzung dieses Urteils des EuGH, an das er im Hinblick auf die Europarechtskonformität gebunden ist, klargestellt, dass die §§ 59a und 59e BRAO a.F. auch nicht gegen höherrangiges deutsches Verfassungsrecht verstoßen. Der Schutz der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die für eine Rechtsanwaltsgesellschaft tätig werden, sei durch § 59f IV BRAO a.F. allein nicht ausreichend. Ein nichtanwaltlicher Finanzinvestor unterliege nicht vergleichbaren beruflichen Beschränkungen wie ein Rechtsanwalt bei der Ausübung seiner Tätigkeit. Das Fremdbesitzverbot sei geeignet und verhältnismäßig, um das ebenfalls verfassungsrechtlich legitimierte Ziel der Geradlinigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu schützen. Schließlich sei das Fremdbesitzverbot auch zum Schutz der Vertraulichkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt. 2. WARUM SICH NOTARE VON PILOTEN UNTERSCHEIDEN Für ebenfalls viel Aufmerksamkeit sorgte die Verfassungsbeschwerde eines Anwaltsnotars gegen die Altersgrenze von 70 Jahren, die er einer Überprüfung unterzogen hat. Das BVerfG7 7 BRAK-Mitt. 2025, 474 m. Anm. Hontrich/Häming. entschied, dass die in der Bundesnotarordnung geregelte Altersgrenze die mit ihr verfolgten legitimen Ziele wegen eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und aktueller Erkenntnisse zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch sehr eingeschränkt erreiche. Nach übereinstimmender Einschätzung der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie und Geriatrie und des Deutschen Zentrums für Altersfragen sei der kognitive Alterungsprozess ausweislich empirischer Studien stark individuell geprägt. Zwischen dem Lebensalter und der beruflichen Leistungsfähigkeit bestünden demnach keine verallgemeinerungsfähigen Zusammenhänge. Ausgenommen seien Tätigkeiten, die in besonderem Maße auf eine hohe Verarbeitungsgeschwindigkeit angewiesen seien, so der Beruf des Verkehrspiloten. Aus alternswissenschaftlicher Sicht sei eine starre Altersgrenze jedenfalls nicht zwingend. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat inzwischen auf diese Entscheidung des BVerfG reagiert. Mitte Februar hat es den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung und Modernisierung des Anwaltsnotariats veröffentlicht.8 8 S. dazu Nachr. aus Berlin 4/2026 v. 18.2.2026 sowie BRAK-Stn.-Nr. 15/2026. Der Referentenentwurf sieht für den Fall eines Bewerbermangels im Anwaltsnotariat eine zweistufige Verlängerung der Amtszeit auch über das 70. Lebensjahr vor. Spätestens mit Ablauf des 76. Lebensjahres ist ein Ausscheiden des Anwaltsnotars bzw. der -notarin vorgesehen. Im Grundsatz bleibt es allerdings bei der bisherigen Altersgrenze. 3. KEINE ZWEITE CHANCE Begeht ein Rechtsanwalt im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit Straftaten, verliert er regelmäßig seine Zulassung. Der BGH9 9 BRAK-Mitt. 2025, 463 Ls. hat zum erneuten Male klargestellt, dass in diesem Fall die Hürden für eine Wiederzulassung hoch sein müssen. Er entschied, dass auch nach Ablauf von 17 Jahren eine Wiederzulassung abgelehnt werden dürfe, wenn ein Rechtsanwalt bei der Geltendmachung von Ansprüchen aus vorgetäuschten Verkehrsunfällen gegen Kfz-Haftpflichtversicherungen ausdrücklich als Rechtsanwalt gehandelt und damit für sich das besondere Vertrauen in Anspruch genommen und ausgenutzt hat, das diesem Berufsstand allgemein entgegengebracht wird. Dies gelte umso mehr, wenn ein ehemaliger Berufsträger seit der Tatbegehung Schadenswiedergutmachung allein aufgrund eines Titels in Höhe eines im Verhältnis zur Gesamtschadenshöhe geringen Betrags geleistet hat, ansonsten aber über 17 Jahre hinweg keinerlei Bemühungen um Schadenswiedergutmachung ersichtlich sind und sein Verhalten und Vorbringen ein fehlendes Interesse hieran aufzeigen. Relevant für eine Entscheidung zur Wiederzulassung sind mithin nicht nur das anwaltliche Verhalten während einer Straftat, sondern auch das Nachtatverhalten. 4. SCHUTZ VOR EXISTENZVERLUST BEI VERTRETUNGSVERBOT Der BGH10 10 BRAK-Mitt. 2025, 135 Ls. hatte sich mit den Grenzen eines beruflichen Vertretungsverbots zu befassen. Gegen einen Rechtsanwalt, der überwiegend auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig ist, wurde für die Dauer von zwei Jahren das Verbot verhängt, auf diesem Gebiet als Vertreter und Beistand tätig zu werden. Der BGH erachtete diese Maßnahme für unverhältnismäßig und stellte klar, dass ein Vertretungsverbot keinem rechtlich unzulässigen Berufsverbot auf Zeit naheAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 105

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