Mit den Voraussetzungen des Fernunterrichtsvertrags hat der BGH sich erneut in seiner Entscheidung v. 12.2. 202640 40 BGH, Versäumnisurt. v. 12.2.2026 – III ZR 73/25. beschäftigt. Das Urteil beruhe nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern der Würdigung des gesamten Sach- und Streitstandes.41 41 BGH, Versäumnisurt. v. 12.2.2026 – III ZR 73/25 Rn. 5. Auch hier ging es um ein „Online-Business-Coaching“42 42 BGH, Versäumnisurt. v. 12.2.2026 – III ZR 73/25 Rn. 1. /“Online-MentoringProgramm“.43 43 BGH, Versäumnisurt. v. 12.2.2026 – III ZR 73/25 Rn. 2. Auch in dieser Entscheidung wird zum Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgsüberwachung als weit auszulegend ausgeführt.44 44 BGH, Versäumnisurt. v. 12.2.2026 – III ZR 73/25 Rn. 10. Der Fokus des Vertrags wird als entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten identifiziert.45 45 BGH, Versäumnisurt. v. 12.2.2026 – III ZR 73/25 Rn. 13. Zu synchronen und asynchronen Unterrichtsanteilen schließt sich der BGH wie folgt Faber/Schade46 46 Faber/Schade, FernUSG, 1980, § 1 Rn. 13. an: „Über die rein quantitative Bemessung der synchronen und asynchronen Unterrichtsanteile hinaus dürften zudem der Inhalt der damit vermittelten Unterrichtsanteile, die Lehrgangsgestaltung und der angesprochene Teilnehmerkreis sowie ggf. das qualitativ-inhaltliche Gewicht der jeweiligen Anteile für das Erreichen des Lernziels zu berücksichtigen sein“.47 47 BGH, Versäumnisurt. v. 12.2.2026 – III ZR 73/25 Rn. 19 m.w.N. Zuletzt soll noch zur Sprache kommen, dass der BGH sich in seiner Entscheidung v. 5.2.2026 zudem zur Frage einer Vorlage der §§ 12 und 7 FernUSG im Wege der konkreten Normenkontrolle an das BVerfG ablehnend geäußert hat.48 48 BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25, Ls. und Rn. 26 ff. Der BGH benennt insb. den vom Gesetzgeber des FernUSG verfolgten Zweck, die Teilnehmenden umfassend vor unseriösen Fernunterrichtsangeboten zu schützen.49 49 BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25 Rn. 31. Die Qualitätsüberprüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens könne nicht durch eigene Internetrecherche ersetzt werden.50 50 BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25 Rn. 32 letzter Satz und Rn. 33. Auch in diesem Fall ging es um ein Online-Coaching mit dem Produktnamen „Digitale Weiterbildung Masterclass by F. S.“.51 51 BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25 Rn. 2. Auch in dieser Entscheidung ist die Anwendung des FernUSG im B2B-Bereich Thema.52 52 BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 74/25 insb. Rn. 19 m.w.N. V. FAZIT Die Entscheidungen des BGH lassen erkennen, wie Angebote ausgestaltet sind, die i.S.d. FernUSG die Bildungswilligkeit der Teilnehmenden enttäuschen, wofür die Anbieter in der Vergangenheit auch keine Zulassung bei der Zentralstelle für Fernunterricht (ZfU) beantragt haben. Geklärt sein dürfte zwischenzeitlich für Fortbildungsangebote, dass Live-Online-Formate synchrone, bidirektionale Angebote sind, die nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG fallen. Diese Formate gibt es in der Gegenwart und es wird sie auch in Zukunft geben. Es droht durch das FernUSG mithin kein Ende von Live-Online-Fortbildungsangeboten, gleich ob es sich dabei um Fachanwalts- oder andere Fortbildungen handelt. DER BERUFSRECHTLICHE JAHRESÜBERBLICK EIN BLICK ZURÜCK AUF DIE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG DES JAHRES 2025 RECHTSANWALT CHRISTIAN DAHNS* * Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin und Geschäftsführer der BRAK. Der Autor befasst sich in seinem Jahresrückblick mit den wichtigsten berufsrechtlichen Entscheidungen, die im Jahr 2025 in den BRAK-Mitteilungen veröffentlicht worden sind. Die Rechtsprechung und die gesetzgeberischen Entwicklungen zum Recht der Syndikusanwältinnen und -anwälte,1 1 Vgl. hierzu Huff, BRAK-Mitt. 2026, 17. zum Fachanwaltsrecht,2 2 S. zuletzt Engel, BRAK-Mitt. 2025, 425. sowie zum Rechtsdienstleistungsgesetz3 3 S. zuletzt Remmertz, BRAK-Mitt. 2025, 429. werden wie gewohnt in eigenen Beiträgen gewürdigt. 1. KEIN FREMDBESITZ AN ANWALTSKANZLEIEN! Die im vergangenen Jahr wohl am kontroversesten diskutierte Frage im anwaltlichen Berufsrecht ist die Frage gewesen, ob es gerechtfertigt ist, dass sich nicht in einer Anwaltskanzlei tätige Dritte finanziell an dieser Entität beteiligen dürfen. Der Bayerische AGH4 4 BRAK-Mitt. 2023, 185 m. Anm. Schaeffer, vgl. hierzu auch Dahns/Flegler/Nitschke, BRAK-Mitt. 2023, 204. hatte den EuGH angerufen, nachdem eine Rechtsanwaltskammer einer Rechtsanwalts-UG nach Übernahme von 51 % der Geschäftsanteile durch ein österreichisches Unternehmen unter Berufung auf das FremdbesitzverDAHNS, DER BERUFSRECHTLICHE JAHRESÜBERBLICK BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 AUFSÄTZE 104
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