BRAK-Mitteilungen 2/2026

2. DAS MERKMAL DER „RÄUMLICHEN TRENNUNG“ Offen geblieben ist in der Entscheidung, ob im konkreten Fall synchrone oder asynchrone Unterrichtsanteile überwogen. Um diese Tatsachenklärung zu vollziehen, wurde der Fall an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur synchronen Kommunikation zählt der BGH die birektionale Kommunikation, die auch in physischer Distanz möglich sei.16 16 BGH, a.a.O. Rn. 24. Er nimmt eine teleologische Reduktion des Merkmals der „räumlichen Trennung“ vor.17 17 BGH, a.a.O. Rn. 24. Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck des Gesetzes mit Blick auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des FernUSG veranlassen den BGH zu einer insoweit einschränkenden Auslegung der Norm.18 18 BGH, a.a.O. Rn. 24. Die Frage, um die es immer wieder geht, ist, ob der Anwendungsbereich des FernUSG eröffnet ist. Unter Bezugnahme auf den Regierungsentwurf des FernUSG stellt der BGH klar, dass es um die Abgrenzung von herkömmlichem Unterricht zu Fernunterricht gehe, der wiederum von der bloßen Lieferung von Lehrmaterial abzugrenzen sei.19 19 BGH, a.a.O. Rn. 25. Diese ist anzunehmen bei bloßer Übersendung von Materialien ohne Austauschmöglichkeit und und ohne Lernerfolgskontrolle. Diese Variante ist vergleichbar mit dem Bezug von Lehrmaterial über den (Buch-)Handel. Sobald irgendeine Lernerfolgskontrollmöglichkeit (weit auszulegen) hinzukommt, wenn auch nur in Form der Möglichkeit zur Selbstkontrolle, steht die Frage an, ob es sich um ein (überwiegend) synchrones oder asynchrones Lehrangebot handelt. IV. WEITERE RECHTSPRECHUNG DES BGH ZUM FernUSG Der BGH hat sich auch über die beiden genannten Urteile hinaus in weiteren Entscheidungen mit dem FernUSG beschäftigt: 1. ÜBERWACHUNG DES LERNERFOLGS Im Urteil v. 15.10.2009, dort ging es um einen „Geldlehrgang“,20 20 BGH, Urt. v. 15.10.2009 – III ZR 310/08 Rn. 2. findet sich insb. eine Aussage dazu, wie die Überwachung des Lernerfolgs beschaffen sein muss, damit das FernUSG anzuwenden ist. Nach Aussage des BGH reicht es für die Überwachung des Lernerfolgs aus, „dass nach dem Vertrag der Lernende das Recht hat, eine solche einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen“.21 21 BGH, Urt. v. 15.10.2009 – III ZR 310/08 Rn. 20. 2. ANWENDUNGSBEREICH DES FernUSG Im Urteil v. 12.6.2025 waren u.a. Asynchronität und B2B im Rahmen des Anwendungsbereichs des FernUSG Inhalte der Entscheidung. Gegenstand der Entscheidung war ein „9-Monats-Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“.22 22 BGH, a.a.O. Rn. 2. Zunächst stellt der BGH fest, dass der Vertrag auf eine entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten gerichtet ist.23 23 BGH, a.a.O. Rn. 20 ff. Der BGH benennt die Diskussion, ob Coaching- oder Mentoring-Angebote hierzu gehören,24 24 BGH, a.a.O. Rn. 23 m.w.N. sieht aber vorliegend die Wissensvermittlung deutlich im Vordergrund stehend.25 25 BGH, a.a.O. Rn. 23. Weiterhin ordnet er die Unterrichtsanteile in asynchrone und synchrone.26 26 BGH, a.a.O. Rn. 26 m.w.N. Sodann ist das Tatbestandsmerkmal der geschuldeten Lernerfolgsüberwachung an der Reihe.27 27 BGH, a.a.O. Rn. 27 ff. Der BGH stellt sodann klar, dass der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG, „entgegen einer in Rechtsprechung und Literatur teilweise vertretenen Ansicht“,28 28 BGH, a.a.O. Rn. 32 m.w.N. auch eröffnet ist, wenn die Leistungserbringung zu gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Zwecken erfolge,29 29 BGH, a.a.O. Rn. 32. der Wortlaut sehe eine Einschränkung auf Verbraucher i.S.d. § 13 BGB nicht vor.30 30 BGH, a.a.O. Rn. 33. Der BGH stellt nur auf den Begriff des Teilnehmers ab.31 31 BGH, a.a.O. Rn. 33. Dies begründet er damit, dass es nicht auf die Person des Vertragsschließenden ankomme, sondern das FernUSG ein gegenstandbezogenes Schutzkonzept verfolge.32 32 BGH, a.a.O. Rn. 35. Der BGH setzt sich sodann mit Gesetzesänderungen und der Gegenansicht auseinander.33 33 BGH, a.a.O. Rn. 36 ff. Er kommt zum Ergebnis, dass der Anwendungsbereich des FernUSG nicht einzuschränken sei,34 34 BGH, a.a.O. Rn. 40. entscheidend dafür ist insb. das teleologische Argument, nämlich der Schutz vor Enttäuschung der Bildungswilligkeit der Teilnehmenden.35 35 BGH, a.a.O. Rn. 39. 3. BUSINESS COACHING- UND MENTORING-ANGEBOTE IM EINZELFALL Unter dem 2.10.2025 hatte der BGH über einen „Vertrag zum E-Commerce Master Club“36 36 BGH, Urt. v. 2.10.2025 – III ZR 173/24 Rn. 1. zu entscheiden. Auch hier wies der BGH am Ende darauf hin, dass es unerheblich sei, ob der Kläger den Vertrag als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB oder als Unternehmer i.S.d. § 14 BGB abgeschlossen habe, da § 7 I und § 12 I FernUSG in beiden Fällen anwendbar seien.37 37 BGH, Urt. v. 2.10.2025 – III ZR 173/24 Rn. 20. In der Entscheidung v. 15.1.2026 stellt der BGH klar, dass die Frage, ob sog. (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote jeweils im Einzelfall zu beurteilen sind.38 38 BGH, Urt. v. 15.1.2026 – III ZR 80/25 Ls. Die Frage, ob sie dem FernUSG unterfielen, könne nicht abstrakt beurteilt werden.39 39 BGH, Urt. v. 15.1.2026 – III ZR 80/25 Ls. BREDE, DER BGH, DAS FERNUNTERRICHTSSCHUTZGESETZ UND DIE FAO-FORTBILDUNG AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 103

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0