2. AUSWIRKUNG AUF COACHING-ANGEBOTE Offen gelassen hatte der BGH in der genannten Entscheidung die Thematik der Coaching-Angebote, schließlich ist das FernUSG seinem Wortlaut nach auf entgeltliche Wissensvermittlung anzuwenden. Ob und inwieweit Coaching-Angebote unter Wissensvermittlung fallen, wurde nicht entschieden. Es dürfte auch keinen Anlass zu einer grundlegenden Aussage der Rechtsprechung geben, da die Betrachtung des Vertrags im Einzelfall die Prüfung erfordert, ob es sich um einen Vertrag über entgeltliche Wissensvermittlung handelt. Der Vertragsgegenstand hängt bekanntlich nicht von der Überschrift ab und auch selbst eine Falschbezeichnung schadet nach allgemeinen Regeln des BGB nicht. 3. SYNCHRONE UND ASYNCHRONE VERANSTALTUNGSFORMATE Offen blieb auch die Bewertung von synchronen bzw. asynchronen Veranstaltungsformaten. Möglich ist eine Wissensvermittlung auf beiden Wegen, ebenso die vom BGH gesehene Möglichkeit der Selbstkontrolle als Lernkontrolle. II. SCHUTZFUNKTION DES FernUSG Der Normenkontrollrat veröffentlichte zum FernUSG unter dem 11.11.2025 die Meldung, das Gesetz könne vollständig abgeschafft werden.5 5 https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Kurzmeldungen /DE/Presse/2025-11_fernunterrichtsschutzgesetz.html (zuletzt abger. am 7.3. 2026). Es sei seit seiner Einführung nicht mehr an die Entwicklungen des Marktes und der Rechtsprechung angepasst worden.6 6 https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Kurzmeldungen /DE/Presse/2025-11_fernunterrichtsschutzgesetz.html (zuletzt abger. am 7.3. 2026). Es stelle sich heute als eine bürokratische Last dar, die für niemanden mehr praktikabel sei.7 7 https://www.normenkontrollrat.bund.de/Webs/NKR/SharedDocs/Kurzmeldungen /DE/Presse/2025-11_fernunterrichtsschutzgesetz.html (zuletzt abger. am 7.3. 2026). Angesichts der Auseinandersetzung des BGH mit diversen Fällen, die Business-Coaching- oder Mentoring-Programme, Trainings oder Ausbildungen zum Gegenstand hatten, lässt sich sehr wohl eine Schutzfunktion des FernUSG auch heute noch erkennen. Das Gesetz dient nicht nur dem europarechtlich erforderlichen Verbraucherschutz derjenigen, die Verbraucher nach § 13 BGB sind, sondern gerade auch der Unternehmer bzw. angehenden Unternehmer, deren Bildungswilligkeit schutzwürdig und nach dem FernUSG geschützt ist. Dies wird insb. klar, wenn man sich, wie der BGH zur Frage einer konkreten Normenkontrolle, mit dem FernUSG umfassend auseinandersetzt und gerade den vom Gesetzgeber mit dem FernUSG verfolgten Schutzzweck deutlich herausarbeitet.8 8 Hierzu s.a. BGH, Urt. v. 5.2.2026 – II ZR 74/25. III. NEUERLICHE AUFMERKSAMKEIT FÜR DAS FernUSG Das Urteil des BGH zum FernUSG v. 5.2.2026 – III ZR 137/25, stieß neuerlich auf Aufmerksamkeit. So titelte Beck dazu „Fernunterricht: Karlsruhe befördert das FernUSG in die digitale Welt“,9 9 https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-iiizr13725-fernunterricht-zul assung-raeumliche-trennung-auslegung (zuletzt abger. am 7.3.2026). Huff sieht in dieser Entscheidung „Rechtssicherheit für viele anwaltliche OnlineFortbildungen“.10 10 https://www.lto.de/recht/juristen/b/bgh-iiizr13725-anwaltliche-fortbildung-synchr on-online-fernunterricht(zuletzt abger. am 7.3.2026). Anwaltliche Fortbildungen waren nicht Gegenstand der Entscheidung. Die Rechtsausführungen des BGH klären grundsätzlich für jede Fortbildung, ob es sich um Fernfortbildungen (überwiegend asynchron oder asynchron) oder um Präsenzfortbildungen in Form physischer Präsenz oder damit gleichzusetzenden synchronen, bidirektionalen Fortbildungsformaten handelt. Insoweit ist Huff zuzugestehen, dass sich auch Fachanwältinnen und Fachanwälte nun erst recht keine Sorgen mehr hinsichtlich absolvierter Online-Fortbildungen machen müssen. 1. DIE ENTSCHEIDUNG DES BGH VOM 5.2.2026 Im Leitsatz formuliert der BGH, dass § 1 I Nr. 1 FernUSG im Wege der teleologischen Reduktion so auszulegen sei, „dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen – synchronen – Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden – wie bei Präsenzveranstaltungen – die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen“.11 11 Ls. der Entscheidung, BGH, Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 137/25, a.a.O. Über den Leitsatz und die mittels teleologischer Reduktion entwickelte Definition des Merkmals „räumlich getrennt“ hinaus, ist die Entscheidung auch in ihren weiteren Ausführungen interessant: Im entschiedenen Fall betrieb die Beklagte eine Internetplattform und bot dort Online-Coachings zu verschiedenen Themen an,12 12 BGH, a.a.O. Rn. 1. streitgegenständlich war das „FBA Unstoppable E-commerce Trainingsprogramm“,13 13 BGH, a.a.O. Rn. 7. ohne FernUSG-Zulassung.14 14 BGH, a.a.O. Rn. 2. Zunächst setzt sich der BGH mit der Thematik der Sittenwidrigkeit auseinander und gelangt zu den Fragen des Marktvergleichs und der verwerflichen Gesinnung des Anbieters,15 15 BGH, a.a.O., insb. Rn. 16. bevor er sich der Frage der Zulassungsbedürftigkeit des Programms nach § 12 I FernUSG zuwendet. Ist ein Programm danach zulassungspflichtig, greift bei fehlender Zulassung für Unterrichtsverträge die Nichtigkeitsfolge des § 7 I FernUSG. BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 AUFSÄTZE 102
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