BRAK-Mitteilungen 2/2026

Übersetzungen oder auch rechtliche Bewertungen, Prüfungen oder Einschätzungen an. Wird der Blick in die Zukunft gerichtet, können sich die Befragungsteilnehmenden durchaus vorstellen, ihre KINutzung in bestimmten Bereichen auszuweiten. Der am häufigsten genannte Bereich ist dabei die Rechtsrecherche (82,6 %), gefolgt von der Zusammenfassung von Texten (68,4 %) und dem Verfassen von Rechtsdokumenten (51,4 %). Weiter sind auch die Büroorganisation (49,3 %), die Prüfung von Rechtsdokumenten (45,4 %), Chatbots auf Kanzlei-Webseiten (22,7 %) und die Beratung von Mandanten (18,1 %) Bereiche, in denen sich die Befragten vorstellen können ihre KI-Nutzung zukünftig auszuweiten. Wird nach einer KI-Anwendung gefragt, die bereits aktuell einen derartigen Einsatz ermöglicht, dominiert erneut ChatGPT die Nennungen. Andere, auch explizit juristische KI-Anwendungen werden dabei deutlich weniger häufig angegeben. III. FAZIT Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass KI und KI-basierte Anwendungen auch im juristischen Alltag ein Thema sind. Ein nicht zu unterschätzender Anteil der Befragten nutzt diese bereits aktiv im Kanzleileben, allerdings wird dies nicht von allen gutgeheißen. Hierbei bleibt unklar, ob eine grundlegende Ablehnung der KI hier ein Problem darstellt oder sich diesbezügliche Meinungen ggf. über die Zeit noch verändern werden. Aktuell wird auch in den Kanzleien vor allem ChatGPT genutzt. Dies ist insoweit überraschend, als dass rein juristisch konzipierte KI-Anwendungen durchaus existieren, aber offenbar selbst in Fachkreisen weitaus weniger bekannt sind. So ist davon auszugehen – was auch im Rahmen der Studie immer wieder kritisch angemerkt wird – dass die Schwachpunkte der KI wie Halluzinieren ebenso im anwaltlichen Alltag angekommen sind. Hier bietet sich die Offenheit der Teilnehmenden bezüglich Schulungen und Weiterbildung als Ansatzpunkt an, denn der Umgang mit KI, also das Prompting sowie die Fallstricke der KI, will durchaus gelernt sein. Grundsätzlich muss ein Mittelweg in der Nutzung von KI gefunden werden, um sowohl den Wünschen und Vorteilen, aber auch den Nachteilen und Befürchtungen der Anwaltschaft Rechnung tragen zu können. Eine gewisse Regulierung der Nutzung von KI im Rechtsbereich – ebenso wie in der Gesamtgesellschaft – ist letztlich unausweichlich, dennoch muss der technologischen Entwicklung ausreichend Raum gegeben werden, damit bspw. auch sinnvolle juristische KI-Anwendungen entwickelt und etabliert werden können. Diese sollten vor allem vertrauenswürdig sein und Halluzinationen oder Falschinformationen vermeiden. Dann kann KI auch im juristischen Bereich eine große Erleichterung darstellen und eventuell sogar die immer deutlicher sichtbar werdenden Folgen des Fachkräftemangels abmildern. DER BGH, DAS FERNUNTERRICHTSSCHUTZGESETZ UND DIE FAO-FORTBILDUNG RECHTSANWÄLTIN DR. NATHALIE M. BREDE* * Die Autorin ist Rechtsanwältin in Wiesbaden sowie Fachanwältin für Arbeitsrecht und für Sozialrecht. Sie ist Mitglied der Satzungsversammlung seit 2011 (5. Satzungsversammlung) und dort im Ausschuss 1 – Fachanwaltschaften tätig. Nach dem Urteil des BGH zum Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht (Fernunterrichtsschutzgesetz – FernUSG) v. 12.6.2025 – III ZR 109/241 1 BRAK-Mitt. 2025, 488. entbrannte eine breite Diskussion, welche Auswirkungen die Entscheidung auf die Fachanwaltsfortbildung hat. Hierauf folgte nunmehr eine weitere Entscheidung des BGH zum FernUSG (des BGH v. 5.2.2026 – III ZR 137/ 25).2 2 BRAK-Mitt. 2026, 157 (in diesem Heft). Diese weitere Entwicklung, insb. die in zwei Beiträgen, auch mit Blick auf Online-FAO-Fortbildung benannte Entscheidung zum FernUSG, veranlassen zu einem weiteren Blick in die BGH-Rechtsprechung zum FernUSG. I. SITUATION NACH DER ENTSCHEIDUNG III ZR 109/24 1. AUSWIRKUNG AUF ONLINE-FACHANWALTSFORTBILDUNGEN Nach der genannten Entscheidung des BGH hat sich eine Welle von Diskussionen entwickelt, u.a. haben die Ausführungen von Effer-Uhe, der in der Entscheidung das Aus für Online-Fortbildungen sah, zu großen Diskussionen geführt.3 3 Brede, BRAK-Mitt. 2025, 417 m.w.N. Die BRAK, das Deutsche Anwaltsinstitut und andere kamen seinerzeit zur Erkenntnis, dass die Entscheidung für Online-Fachanwaltsfortbildungen keineswegs das Ende bedeutet.4 4 Brede, BRAK-Mitt. 2025, 418 und 420. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 101

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