BRAK-Mitteilungen 2/2026

Das also ist die Lage in der ältesten Demokratie der Welt ein Jahr nach der letzten Wahl. EIN EUROPÄISCHES GEGENGEWICHT: DIE ANWALTSKONVENTION DES EUROPARATES Vor diesem Hintergrund kann es gar nicht als bedeutsam genug eingeschätzt werden, dass auf europäischer Ebene der Europarat am 12.3.2025 die bereits erwähnte Konvention verabschiedet hat. Sie ist das erste völkerrechtlich verbindliche Abkommen zum Schutz der Anwaltschaft. Diese stärkt die freie und unabhängige anwaltliche Berufsausübung und sichert damit die Rechtsstaatlichkeit von Verfahren in Europa ab. Die Notwendigkeit einer solchen Konvention ergibt sich aus der Formulierung in der Präambel, die mit tiefer Besorgnis konstatiert, dass Anwältinnen und Anwälte aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit zunehmend Angriffen, Drohungen und Einschüchterung ausgesetzt sind. Das Bemerkenswerte an den Vorschriften ist, dass es sich nicht um reine Absichtserklärungen handelt. Vielmehr werden den Vertragsstaaten aktive Schutzpflichten zugunsten der Anwaltschaft auferlegt. Art. 4 der Konvention verpflichtet etwa die Vertragsstaaten zu gesetzlichen Maßnahmen, die die Unabhängigkeit und Selbstverwaltung der Anwaltsvereinigungen garantieren. Bemerkenswert erscheint mir auch Art. 6, der sicherstellen soll, dass Anwälte keine nachteiligen Folgen zu befürchten haben, weil sie mit der Sache ihrer Mandantschaft in Verbindung gebracht werden. In den letzten Jahren sind auch bei uns Anwältinnen und Anwälte massiven Angriffen bis hin zu Anfeindungen ausgesetzt gewesen – etwa, wenn sie als unpopulär empfundene Mandate übernehmen, z.B. in Asylverfahren. Dabei greifen bestimmte Gruppen, vor allem in den sozialen Medien, die Anwältinnen und Anwälte persönlich an und versuchen sie, zu diskreditieren und zu diffamieren. Das ist eine bedenkliche Entwicklung. Sie ist jedoch nicht vollkommen neu. Bereits die Verteidiger der NaziVerbrecher in Nürnberg wurden öffentlich massiv angefeindet. Damals gab es noch keine Konvention zum Schutz der Anwaltschaft. Es gab aber einen Vorsitzenden Richter, der die fundamentale Bedeutung einer effektiven Vertretung der Angeklagten für ein faires rechtsstaatliches Strafverfahren erkannt hat. Ich möchte Ihnen das 80 Jahre nach Beginn des Hauptkriegsverbrecherprozesses in Nürnberg nicht vorenthalten. Der aus England stammende Vorsitzende Richter, Lordrichter Sir Geoffrey Lawrence, hat auf die Angriffe gegen die Verteidiger im Nürnberger Hauptkriegsverbrecherprozess in seinen Schlussbemerkungen wie folgt reagiert: „Der Gerichtshof wird die Verteidiger, soweit dies erforderlich sein sollte, schützen, solange der Gerichtshof tagt... Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Verteidiger eine wichtige öffentliche Pflicht in Übereinstimmung mit den hohen Traditionen des Juristenberufs erfüllt haben, und der Gerichtshof dankt Ihnen für Ihre Unterstützung.“ So schön das Zitat, wie ich finde, ist, eine rechtlich-institutionelle Absicherung ist sicher effektiver. 21 Staaten haben die Konvention des Europarates bereits unterzeichnet. Es ist schön, dass Deutschland in der vergangenen Woche angekündigt hat, das Abkommen am 26.1.2026 durch Bundesjustizministerin Stefanie Hubig zu unterzeichnen.2 2 Anm. d. Red.: Deutschland hat das Abkommen wie angekündigt am 26.1.2026 gezeichnet; s. dazu BMJV-Presseerkl. Nr. 4/2026 v. 26.1.2026 sowie Nachr. aus Brüssel 2/2026 v. 30.1.2026. Das ist ein ermutigendes Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit in Europa. HANDLUNGSBEDARF IM DEUTSCHEN RECHT Aber auch im nationalen Recht besteht Handlungsbedarf. Rechtsstaatliche Errungenschaften können ohne verfassungsrechtliche Absicherung schnell unter Druck geraten. Um das Bundesverfassungsgericht besser vor politischen Eingriffen zu schützen, wurden jüngst zentrale Regelungen aus dem einfach-gesetzlichen Bundesverfassungsgerichtsgesetz in das Grundgesetz überführt. Diese Weitsicht des Gesetzgebers wünsche ich mir auch für die Anwaltschaft. Ich begrüße deshalb den Vorschlag der BRAK ausdrücklich, in Art. 19 V GG ein Recht auf unabhängigen anwaltlichen Beistand aufzunehmen.3 3 Anm. d. Red.: Zu dem Vorschlag s. das Positionspapier der BRAK, Presseerkl. Nr. 9/ 2025 v. 19.9.2025 sowie zu den Hintergründen des Vorschlags Buchmann/Nitschke, BRAK-Mitt. 2025, 414. Der Vorschlag wurde auf Initiative der Länder Rheinland-Pfalz und Bremen in den Bundesrat eingebracht, fand dort jedoch keine Mehrheit; s. dazu Nachr. aus Berlin 1/2026 v. 7.1.2026. In dem Vorschlag heißt es: „Jedermann hat das Recht, sich vor Gericht und in außergerichtlichen Rechtsangelegenheiten unabhängiger anwaltlicher Hilfe zu bedienen.“ Ein solche explizite grundgesetzliche Verankerung würde etwaige staatliche Eingriffe einer strengen verfassungsrechtlichen Prüfung unterziehen. Damit würde ein wesentlicher Beitrag zur Resilienz des Prinzips der freien und unabhängigen Advokatur in unserer Demokratie geleistet. Es geht dabei also nicht etwa um Standespolitik, sondern um den Kern des Rechtsstaats. SCHMITT, DIE UNABHÄNGIGKEIT DER ANWALTSCHAFT BRAK-MITTEILUNGEN 2/2026 AUFSÄTZE 96

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0