BRAK-Mitteilungen 5/2023

ren und die Bekl. dazu anzuhalten, die Parallelfälle darzulegen und die unterschiedliche Handhabung zu begründen. [6] Die Aufklärungspflicht nach § 112c I 1 BRAO, § 86 I Eingeschränkte Aufklärungspflicht VwGO verlangt es nicht, dass ein Gericht Ermittlungen zu Tatsachen anstellt, die nach seinem materiellrechtlichen Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 20.1.2022 – AnwZ (Brfg) 42/21 Rn. 17 m.w.N.). Der AGH hat sich zum einen mit der von der Kl. geschilderten Tätigkeit befasst und ausgeführt, dass die überwiegende Tätigkeit der Kl. nicht in der Bearbeitung individueller Rechtsangelegenheiten ihres Arbeitgebers i.S.d. § 46 III Nr. 1 bis 4 BRAO liege. Hinsichtlich des Verweises der Kl. darauf, dass die Bekl. Redaktionskollegen als Syndikusrechtsanwälte zugelassen habe, hat der AGH darauf abgestellt, dass die Relevanz einer entsprechenden Praxis nur dann prüffähig wäre, wenn es innerhalb der Struktur der Bekl. Entscheidungsrichtlinien gäbe, die für vergleichbare Fälle gleich anzuwenden wären. Die Bekl. nehme jedoch Einzelfallprüfungen vor. Nach der Rechtsauffassung des AGH kam es daher nicht darauf an, sich nähere Kenntnisse über die von der Kl. angeführten Vergleichsfälle zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund musste der AGH entgegen der Auffassung der Kl. auch nicht darauf hinweisen, dass er den Vortrag zu den Vergleichsfällen für unklar hielt. Denn den Umstand, dass die Bekl. keine Entscheidungsrichtlinien aufgestellt hat, hat der AGH als selbstständige Begründung dafür angesehen, sich nicht näher mit den Vergleichsfällen befassen zu müssen. [7] b) Dass das am 6.12.2021 verkündete Urteil des AGH frühestens am 28.4.2022 und spätestens am 3.5.2022 vollständig abgefasst und von allen Richtern unterschrieben auf der Geschäftsstelle eingegangen ist, stellt keinen Verfahrensfehler dar, auf dem das Urteil beruhen kann. [8] § 112c II 2 BRAO i.V.m. § 117 IV VwGO enthält zwingende Regelungen, wann ein Urteil der Geschäftsstelle zu übermitteln ist. Wird ein Urteil verkündet und ist es in diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgefasst, dann ist es innerhalb von fünf Wochen vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übergeben. Sofern dies ausnahmsweise nicht möglich ist, ist innerhalb von fünf Wochen die von den Richtern unterschriebene Urteilsformel der Geschäftsstelle zu übergeben und das vollständig abgefasste Urteil alsbald der Geschäftsstelle zu übermitteln. Zur Konkretisierung des Merkmals „alsbald“ ist zur Vermeidung von Fehlerinnerung und damit aus Gründen der Rechtssicherheit die Zeit für die nachträgliche Abfassung, Unterzeichnung und Übergabe des bei Verkündung noch nicht vollständig abgefassten Urteils auf längstens fünf Monate nach Verkündung zu begrenzen (vgl. GmS-OGB, NJW 1993, 2603, 2604; BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 – 7 B 22/15 Rn. 4). Wird dieser Zeitraum nicht eingehalten, ist das Urteil i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen. Maßgeblich ist insoweit allein der Zeitpunkt der Übergabe des vollständigen Urteils an die Geschäftsstelle des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 – 7 B 22/15, a.a.O.; vgl. auch BAG, NJW 2022, 3732 Rn. 8 ff.). Wird ein Urteil noch vor Ablauf von fünf Monaten der Geschäftsstelle übergeben, kann es gleichwohl im Einzelfall nicht mit Gründen versehen sein, wenn zu dem Zeitablauf besondere Umstände hinzukommen, die wegen des Zeitablaufs bereits bestehende Zweifel zu der Annahme verdichten, dass der gesetzlich geforderte Zusammenhang zwischen der Fällung des Urteils und den schriftlich niedergelegten Gründen nicht mehr gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015, a.a.O. Rn. 5 und v. 3.5.2004 – 7 B 60/04 Rn. 5). [9] aa) Die Fünf-Monats-Frist ist noch eingehalten worFünf-Monats-Frist den. Der AGH hat am 6.12. 2021 die Urteilsformel verkündet. Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils sind der Geschäftsstelle frühestens am 28.4.2022 und spätestens am 3.5. 2022 und somit vor Ablauf der Fünf-Monats-Frist übergeben worden. [10] Soweit die Kl. nach Akteneinsicht mit Schriftsatz v. 28.10.2022 ausgeführt hat, dass die Gerichtsakte völlig unklar sei, was die Abfassung und die Unterzeichnung des Urteils angehe, ist es zutreffend, dass sich aus den Akten nicht sogleich erschließt, wann das vollständige Urteil unterschrieben auf der Geschäftsstelle eingegangen ist. In den Akten ist das vollständig abgefasste und unterschriebene Urteil nach den Dokumenten eingeheftet, welche die Urteilsformel und deren Verkündung betreffen; es enthält jedoch keine Angabe, wann es auf der Geschäftsstelle eingegangen ist. Aus den danach eingeordneten Dokumenten ergibt sich, dass der Vorsitzende erst am 28.4.2022 verfügt hat, das „Urteil“ zuzustellen. Dies ist der früheste Zeitpunkt, an dem das Urteil die Geschäftsstelle erreicht haben kann. Neben der Verfügung des Vorsitzenden befindet sich ein Erledigungsvermerk v. 3.5.2022. Auch die der Kl. zugestellte Urteilsabschrift mit Tatbestand und Entscheidungsgründen trägt dieses Datum. Daraus ergibt sich wiederum, dass der Geschäftsstelle das vollständige Urteil spätestens zu diesem Zeitpunkt vorgelegen haben muss. [11] Die beglaubigte Abschrift beweist mit der gedruckten Wiedergabe der Unterschriften der Richter, dass die Urschrift in der wiedergegebenen Weise handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. BVerwG, NVwZ 2012, 750 Rn. 11 m.w.N.; BFH, Beschl. v. 25.2.1988 – VI R 105/87 Rn. 10 m.w.N.). Aus der von der Kl. vorgelegten Urteilsabschrift ist zudem zu sehen, dass die Abschrift dadurch hergestellt worden sein muss, dass die handschriftlichen Unterschriften der Richter für die Kopie abgedeckt worden sind. Denn es sind teilweise im Bereich der aufgedruckten Dienst- bzw. Berufsbezeichnungen kleine Striche oder Bögen zu erkennen (zum Beispiel bei „Richterin am OLG“). Dies sind, wie ein Vergleich mit dem Original zeigt, die Bestandteile der Unterschriften, die in den gedruckten Text hineinreichen und deshalb nicht abgedeckt werden konnten. SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 332

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