BRAK-Mitteilungen 5/2023

HINWEISE DER REDAKTION: Möchte ein in Vermögensverfall geratener Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit als angestellter Anwalt einer Sozietät fortsetzen, ist auch wesentlich, dass in Vertretungsfällen effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen. Es bedarf immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht, bzw. nicht unkontrolliert, mit Mandantengeldern in Berührung kommt. Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. hierzu BGH, BRAK-Mitt. 2019, 195). WIDERRUF WEGEN VERMÖGENSVERFALLS BRAO § 14 II Nr. 7 * 1. Wenn Beweisanzeichen für einen Vermögensverfall vorliegen, muss ein Rechtsanwalt seine Verbindlichkeiten und seine Vermögensverhältnisse vollständig offenlegen, um diese Beweisanzeichen zu entkräften. * 2. Ein Rechtsanwalt ist in der Lage seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit zu ordnen, wenn es ihm möglich ist, sämtliche offenen Verbindlichkeiten aus seinem liquiden Vermögen unmittelbar zu begleichen. * 3. Das ein Rechtsanwalt trotz ausreichender Liquidität Vollstreckungsmaßnahmen gegen sich in Kauf nimmt, führt noch nicht zu einem Vermögensverfall. AGH Brandenburg, Urt. v. 5.12.2022 – 1 AGH 3/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Rechtsanwalt, der im Schuldnerverzeichnis eingetragen ist, muss zur Widerlegung der Vermutung, er befinde sich in Vermögensverfall, ein vollständiges und detailliertes Verzeichnis seiner Gläubiger und seiner Verbindlichkeiten zum maßgeblichen Beurteilungszeitraum vorlegen. Dazu muss er konkret – ggf. unter Vorlage eines nachvollziehbaren bzw. realistischen Tilgungsplans – dartun, dass seine Vermögensund Einkommensverhältnisse nachhaltig geordnet sind (vgl. etwa BGH, BRAK-Mitt. 2020, 102). SYNDIKUSANWÄLTE GEBUNDENE ENTSCHEIDUNG ÜBER ZULASSUNG ALS SYNDIKUS BRAO §§ 46, 46a; GG Art. 3 * 1. Eine Selbstbindung der Verwaltung kommt nur dann in Betracht, wenn es um die Ausübung von Ermessen geht oder der Verwaltungsbehörde für die Auslegung der maßgebenden Rechtsbegriffe ein sog. Beurteilungsspielraum eingeräumt wäre. * 2. Die Frage, ob jemand eine anwaltliche Tätigkeit ausübt und als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen ist, stellt eine gebundene Entscheidung dar, die weder einen Ermessens- noch einen Beurteilungsspielraum eröffnet. BGH, Beschl. v. 24.4.2023 – AnwZ (Brfg) 15/22 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Die Kl. wurde am 17.4.2007 als Rechtsanwältin zugelassen. Sie arbeitet seit 1.12.2016 als juristische Redakteurin bei der N. (N.). Mit Schreiben v. 18.10. 2016 stellte sie für diese Tätigkeit einen Antrag als Zulassung als Syndikusrechtsanwältin. Die Bekl. wies den Antrag mit Schreiben v. 4.10.2018 zurück. [2] Der AGH hat die dagegen erhobene Klage der Kl. abgewiesen. Die Kl. beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des AGH. [3] II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nach § 112e S. 2 BRAO, § 124a IV VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 1, 3 und 5 VwGO) liegen nicht vor. [4] 1. Dem AGH ist kein Verfahrensfehler unterlaufen, auf dem das Urteil beruhen kann (§ 112e S. 2 BRAO, § 124 II Nr. 5 VwGO). [5] a) Der AGH war entgegen der Ansicht der Kl. nicht verpflichtet, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Die Kl. stützt eine solche Pflicht darauf, dass ihre Tätigkeit einer identischen Tätigkeitsbeschreibung in einem Parallelfall entsprochen habe, nämlich der Tätigkeit einer Redaktionskollegin. Diese Tätigkeit habe die Bekl. als anwaltliche Tätigkeit gewertet. Dass es zu dieser unterschiedlichen Behandlung und Bewertung identischer Sachverhalte gekommen sei, liege an der internen Organisation der Bekl., bei der nicht berücksichtigt werde, dass Antragsteller aus ein und demselben Unternehmen kämen. Der AGH habe aufgrund des Vortrags der Kl. die Pflicht gehabt, den Sachverhalt weiter aufzukläSYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 331

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0