BRAK-Mitteilungen 5/2023

BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG VERGÜTUNG *LEITSATZ DER REDAKTION (ORIENTIERUNGSSATZ) KOSTEN EINES VOM RECHTSANWALT BEAUFTRAGTEN TERMINSVERTRETERS BGB §§ 670, 675; ZPO §§ 91 I 1, 104; RVG § 5; RVG VV Nr. 3202, 3401, 7003 bis 7006, Vorbem. 7 I 2 Beauftragt der Hauptbevollmächtigte einer Partei gegen ein Honorar einen Terminsvertreter, um den Anfall von abrechenbaren Kosten in einer das Honorar übersteigenden Höhe zu vermeiden, stellt das vereinbarte Honorar die Gegenleistung allein für die Wahrnehmung des Termins im eigenen Gebühreninteresse des Hauptbevollmächtigten dar und kann der Partei nicht als Aufwendung des Hauptbevollmächtigten in Rechnung gestellt werden (Anschluss an BGH, Beschl. v. 9.5.2023 – VIII ZB 53/21). BGH, Beschl. v. 22.5.2023 – VIa ZB 22/22 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Vgl. hierzu auch den nachfolgend dokumentierten Beschluss des BGH v. 9.5.2023 (BRAK-Mitt. 2023, 309). FESTSETZUNG DER KOSTEN FÜR EINEN TERMINSVERTRETER BGB §§ 670, 675; ZPO §§ 91 I 1, 104; RVG § 5; RVG VV Nr. 3401, Vorbem. 7 I 1 1. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (hier: 0,65-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3401 VV RVG) fallen für einen Terminsvertreter nur an, wenn dieser von der Prozesspartei selbst oder in deren Namen durch den Prozessbevollmächtigten (Hauptbevollmächtigten) beauftragt worden ist, nicht hingegen, wenn letzterer im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt hat (Anschluss an BGH, Urt. v. 29.6.2000 – I ZR 122/98, NJW 2001, 753 unter II 2b [zu § 53 BRAGO]; Beschl. v. 13.7.2011 – IV ZB 8/11, VersR 2012, 737 Rn. 8). 2. Bei einer Beauftragung des Terminsvertreters durch den Hauptbevollmächtigten im eigenen Namen sind die Kosten des Terminsvertreters auch nicht als Auslagen des Hauptbevollmächtigten i.S.d. Vorbemerkung 7 I 2 VV RVG i.V.m. §§ 675, 670 BGB erstattungsfähig. BGH, Beschl. v. 9.5.2023 – VIII ZB 53/21 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ERFOLGSHONORAR BEI INKASSODIENSTLEISTUNG RDG §§ 2 II, 4 1. Zur Zulässigkeit der Vereinbarung eines Erfolgshonorars bei einer Inkassodienstleistung nach § 2 II RDG. * 2. Der Begriff der Inkassodienstleistung ist nicht in einem zu engen Sinne zu verstehen. Insbesondere ist es einem registrierten Inkassodienstleister nicht verwehrt, im Rahmen des außergerichtlichen Forderungseinzugs in substanzieller Weise Rechtsberatung vorzunehmen. * 3. Vereinbart ein Inkassodienstleister im Falle eines erfolgreich außergerichtlich durchgesetzten Schmerzensgeldes eine Erfolgsbeteiligung i.H.v. 15 % und im Fall der Erfolgslosigkeit die Kostenfreihaltung des Geschädigten, ist eine solche Vereinbarung nicht geeignet, die Erfüllung der vom Inkassodienstleister übernommenen Pflicht einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche seines Kunden ernsthaft zu beeinträchtigen. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bewirkt hingegen ein beträchtliches Eigeninteresse des Inkassodienstleisters an einer möglichst erfolgreichen Durchsetzung der Ansprüche des Geschädigten. BGH, Urt. v. 7.3.2023 – VI ZR 180/22 AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Kl. begehrt von der Bekl. aus abgetretenem Recht die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten nach der Regulierung eines Unfallereignisses. [2] Die Kl. verfügt über eine Registrierung gem. § 10 I 1 Nr. 1 RDG für den Bereich der Inkassodienstleistungen. Sie betreibt eine Verbraucherplattform („VINQO.DE“), auf welcher sie Geschädigten die außergerichtliche Geltendmachung und Durchsetzung von Ansprüchen auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens anbietet. In diesem Rahmen betreibt die Kl. einen „Schmerzensgeldrechner“, mit dem sie auf Grundlage eingegebener Verletzungen und hinterlegter Urteile eine voBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 309

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