BRAK-Mitteilungen 5/2023

raussichtliche und unverbindliche Ersteinschätzung des zu erwartenden Schmerzensgeldes anbietet. [3] Zum Gegenstand des Auftrags und zur Vergütung der Kl. enthalten ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen die folgenden Bestimmungen: „B. Nutzungsbedingungen von VINQO.DE I. Vertragsgegenstand, Vertragsschluss (...) 2. Sie beauftragen uns – bzw. soweit ausdrücklich angegeben einen Rechtsanwalt – mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit a) der Prüfung von Ansprüchen auf Grundlage der eingereichten Unterlagen und Daten, b) der Anforderung von Unterlagen und Auskünften, soweit erforderlich oder sachdienlich, c) der Berechnung und Ermittlung von Ansprüchen auf Grundlage des gemeldeten Sachverhalts, d) der außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen, e) der Prüfung und ggfs. Abwehr rechtlicher Einwände des Anspruchsgegners, f) der Einlegung außergerichtlicher Rechtsbehelfe, g) soweit weitergehend vereinbart, die gerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche mithilfe unserer Partneranwälte, h) der Zwangsvollstreckung Ihrer Ansprüche, i) der Entgegennahme und Abgabe von Gestaltungsrechten und anderweitigen Willenserklärungen in Ihrem Namen, soweit diese sachdienlich zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche sind, j) jedwede weiteren, im Zusammenhang mit der Durchsetzung von Ansprüchen stehenden Dienstleistungen, k) der Geltendmachung und Durchsetzung von datenschutzrechtlichen Auskunftsansprüchen sowie von materiellen und immateriellen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit datenschutzrechtlichen Aspekten, insbesondere einem Datenschutzverstoß, stehen. (...) II. Kosten, Freistellung & Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs 1. Vertretung und Durchsetzung der Ansprüche a) Zwischen den Parteien wird eine Erfolgsvereinbarung geschlossen. Die Erfolgsbeteiligung, die – soweit nicht anders angegeben – 15 % beträgt, beschränkt sich auf Schmerzensgeldansprüche im Rahmen der außergerichtlichen Anspruchsdurchsetzung. Der Prozentsatz beinhaltet die jeweils geltende Mehrwertsteuer. Für die gerichtliche Durchsetzung mithilfe unserer Partnerkanzlei kann eine abweichende Erfolgsbeteiligung vereinbart werden. b) Wir erhalten für unsere Tätigkeit unbeschadet der Ziff. 1 die Vergütung, die gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog beansprucht werden kann. Diese muss von der Gegenseite im Erfolgsfall erstattet werden. c) Mit Einwilligung in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird der Kostenerstattungsanspruch in Höhe des gem. § 4 RDGEG i.V.m. RVG analog zu beanspruchenden Betrages aufschiebend bedingt zum Zeitpunkt der Mandatsannahme erstrangig und unerfüllt gegen Schädiger, Halter, Haftpflichtversicherer und Dritte aus dem gemeldeten Schadensereignis an uns an Erfüllung statt abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung mit Mandatsannahme an. Soweit der Anspruchsgegner die Zahlung des Vergütungsanspruchs unberechtigt verweigert, setzen wir diesen gerichtlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch. d) Soweit einer unserer Partneranwälte unmittelbar beauftragt werden soll, richtet sich die Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Es kommt in diesem Fall ein Anwaltsvertrag mit dem Anwalt und nicht mit uns zustande. e) Sollten wir ihre Ansprüche nicht erfolgreich durchsetzen, so stellen wir sie von der Zahlung einer Vergütung für unsere Tätigkeit sowie für ggfs. darüber hinaus entstandene Kosten frei, die wir für die Rechtsdurchsetzung veranlasst haben (Kosten für Auskünfte, Arztberichte, Beauftragung einer Partnerkanzlei etc.).“ [4] Der Geschädigte, der durch ein von einem rangierenden Abschleppfahrzeug umgestoßenes Motorrad Prellungen erlitten hatte, beauftragte die Kl. am 23.10. 2020 mit der außergerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche. Die Kl. wandte sich daraufhin an das beklagte Abschleppunternehmen und forderte die Zahlung eines Schmerzensgeldes von 1.300 Euro zuzüglich Kostenpauschale i.H.v. 25 Euro und Rechtsverfolgungskosten. Die Bekl. zahlte hierauf 625 Euro (600 Euro Schmerzensgeld zuzüglich Kostenpauschale), die Regulierung der Rechtsverfolgungskosten lehnte sie hingegen ab. Die Kl. begehrt nunmehr die Zahlung der sich aus einem Gegenstandswert von 625 Euro berechnenden Rechtsdienstleistungskosten. [5] Das AG hat der Klage im Wesentlichen (bis auf einen Teil der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer) stattgegeben. Die zugelassene Berufung der Bekl. blieb vor dem LG ohne Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Bekl. ihr Ziel der vollständigen Klagabweisung weiter. AUS DEN GRÜNDEN: [6] I. Das Berufungsgericht (LG Karlsruhe, Urt. v. 6.5. 2022 – 20 S 35/21, juris) hat zur Begründung seiner Entscheidung – soweit für das Revisionsverfahren von Interesse – im Wesentlichen ausgeführt: [7] Der Zahlungsanspruch sei in der vom AG zuerkannten Höhe begründet (§ 7 StVG, §§ 398, 249 BGB). Die Kl. sei vom Geschädigten wirksam mit der außergerichtlichen Durchsetzung seiner Schadensersatzansprüche beauftragt worden. Die Tätigkeit der Kl. halte sich im Rahmen der ihr erteilten Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 I 1 Nr. 1 RDG. Eine Überschreitung der Erlaubnis der Kl. ergebe sich auch nicht im Zusammenhang mit deren Vergütungsmodell, welches einerseits durch eine Erfolgsbeteiligung, andererseits durch die Freihaltung von Kosten im Misserfolgsfall gekennzeichnet sei. Diese Vereinbarung führe nicht zu einer Interessenkollision i.S.v. § 4 RDG oder sonst einem Verstoß gegen diese Vorschrift. Die Vereinbarung einer Erfolgsbeteiligung nur bei außergerichtlicher Anspruchsdurchsetzung verleite nicht dazu, ein niedrigeres Schmerzensgeld einzufordern, um den Erfolg der außergerichtBRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 310

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