BRAK-Mitteilungen 5/2023

zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht75 75 S. dazu Jäckle, VuR 2023, 123; Mayer, NJW 2021, 2313; Halm, BRAK-Mitt. 2021, 282. in § 13e I RDG überführt wurde. Da der Fall noch zur alten Rechtslage entschieden wurde, galt § 13 II RVG i.V.m. Nr. 2300 VV-RVG Nr. 2, der geringere Gebührensätze bei der außergerichtlichen Geltendmachung unbestrittener Forderungen vorsieht, nicht.76 76 BGH, NJW 2023, 1368, 1370 Rn. 29. Wird hingegen vom Gläubiger vorgerichtlich zunächst ein Inkassounternehmen beauftragt, obwohl der Schuldner der Forderung zuvor entgegengetreten ist, und werden dann im nachfolgenden Gerichtsverfahren Inkassokosten in Höhe einer anwaltlichen Geschäftsgebühr tituliert, steht im Kostenfestsetzungsverfahren einer Festsetzung der Hälfte der Verfahrensgebühr gegen den Schuldner § 13f S. 1 und 2 RDG entgegen.77 77 OLG Dresden, NJW 2023, 532. Beauftragt der Gläubiger einer Forderung mit deren Einziehung sowohl einen Inkassodienstleister als auch einen Rechtsanwalt, so kann er die ihm dadurch entstehenden Kosten nur bis zu der Höhe als Schaden ersetzt verlangen, wie sie entstanden wären, wenn er nur einen Rechtsanwalt beauftragt hätte (§ 13f S. 1 RDG). Dies gilt nach § 13f S. 2 RDG für alle außergerichtlichen und gerichtlichen Aufträge. Eine Ausnahme von den Regelungen in Satz 1 und 2 besteht nach § 13f S. 3 RDG allerdings dann, wenn der Schuldner die Forderung erst nach der Beauftragung eines Inkassodienstleisters bestritten hat und das Bestreiten Anlass für die Beauftragung eines Rechtsanwalts gegeben hat.78 78 S. zum Ganzen Lemke, in Krenzler/Remmertz, § 13f RDG Rn. 1 ff. Ist der Zeitpunkt des Bestreitens streitig, trägt der Gläubiger dafür die Beweislast. Dies folgt aus dem Ausnahmecharakter der Vorschrift des § 13f S. 3 RDG.79 79 OLG Dresden, NJW 2023, 532, 533 Rn. 14. 3. WEITERE RECHTSPRECHUNG a) WERBUNG MIT RECHTSDIENSTLEISTUNGEN Das OLG Düsseldorf80 80 OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2022 – 20 U 68/21, NJW 2023, 786 – „Ihr direkter Draht zur Chefredaktion“. hat in einer Werbung auf der Webseite eines Verlages kein Angebot einer Rechtsdienstleistung nach § 2 I RDG erblicken können.81 81 Anders noch die Vorinstanz LG Düsseldorf, Urt. v. 30.3.2021 – 5 O 126/20 (unveröff.). Die Werbung richtete sich an Gewerbetreibende, die bei dem Verlag einen Wirtschaftsinformationsdient für maximal 100 Euro pro Monat abonnieren konnten. Der Verlag hatte u.a. mit folgendem Text geworben: „Ihr ,direkter Draht’ zur Chefredaktion Haben Sie Ärger mit dem Lieferanten oder individuelle steuerrechtliche Fragen? Nehmen Sie für solche und andere spezielle Fragen den direkten und persönlichen Kontakt zu ihrem ,mi‘-Redakteur in Anspruch. Selbstverständlich behandeln wir Gespräche und Ihre Korrespondenz streng vertraulich. Wir halten die Grundsätze des Informantenschutzes genauso streng ein wie die von uns auf Wunsch gegebenenfalls vermittelten Rechts- und Steuerexperten das Mandantengeheimnis.“ Nach Ansicht des Gerichts werden die angesprochenen Verkehrskreise einer solchen Werbung nicht entnehmen, dass der Verlag eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls anbietet, sondern an externe Rechtsanwälte oder Steuerberater vermittelt. Dass der Verlag als direkter Ansprechpartner zur Verfügung stehe, ändere daran nichts. Die Entscheidung überzeugt nicht,82 82 Krit. ebenso Huff, Anm. GRUR-RS 2023, 167, 169. weil eine erste rechtliche Beratung oder die Klärung (wenn auch einfacher) rechtlicher Vorfragen bereits alle Voraussetzungen an eine Rechtsdienstleistung erfüllen, auch wenn die vom Kunden gestellten rechtlichen Fragen nicht abschließend beantwortet werden und im Verlauf der Beratung an externe Rechtsanwälte oder Steuerberater vermittelt wird.83 83 Deckenbrock/Henssler, in: Deckenbrock/Henssler, RDG, 5. Aufl. 2021, § 2 Rn. 18. Zumindest diese Erwartung wird durch die Werbung ausgelöst, weil der Verlag damit wirbt, dass eigene Juristen mit entsprechender Expertise als direkter Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Zudem wird damit geworben, dass nur „auf Wunsch gegebenenfalls“ vermittelt wird. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass der Verlag sich durchaus zutraue, erste juristische Fragen aufgrund der eigenen Expertise selbst beantworten zu können. In einem ähnlichen Fall der Internet-Werbung eines KfZSachverständigen hat das LG Köln84 84 LG Köln, Urt. v. 2.11.2022 – 84 O 84/22 – Alles aus einer Hand, WRP 2023, 632; s. dazu auch die zustimmende Besprechung von Ottofülling, in Der KfZ-Sachverständige Heft 4/2023, 25. eine strengere Haltung eingenommen und die Aussagen „Wir kümmern uns um den Schadensersatz ... Alles aus einer Hand ... Sie brauchen sich um nichts zu kümmern ...“ zu Recht als unzulässige Rechtsdienstleistung qualifiziert. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden diese Angaben dahingehend, dass der Sachverständige im Rahmen der Schadensabwicklung auch Schadensersatzansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft und anderen Dritten geltend machen werde. Damit werde eine rechtlich umfassende Abwicklung des Schadens angekündigt. Eine zulässige Nebenleistung nach § 5 RDG scheide aus, weil die so beworbene Schadensabwicklung nicht mehr zum Berufs- und Tätigkeitsbild eines KfZ-Sachverständigen gehöre. Sie könne insb. auch die Ermittlung von Haftungs- und Mitverschuldensquoten und damit dem Grunde nach streitiger Sachverhalte umfassen, die den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten ist. a) RECHTSDIENSTLEISTUNGEN DURCH STEUERBERATER In einer Eilentscheidung des LG Memmingen85 85 LG Memmingen, Urt. v. 18.1.2023 – 2 HK O 1659/22, BeckRS 2023, 323. ging es um zulässige Rechtsdienstleistungen durch eine Steuerberatungsgesellschaft. Steuerberater dürfen nach § 5 REMMERTZ, AKTUELLE ENTWICKLUNGEN IM RDG BRAK-MITTEILUNGEN 5/2023 AUFSÄTZE 292

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