BRAK-Mitteilungen 2/2023

PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT RECHTSANWÄLTIN ANTJE JUNGK, RECHTSANWÄLTE BERTIN CHAB UND HOLGER GRAMS* * Die Autorin Jungk ist Leitende Justiziarin, der Autor Chab Leitender Justiziar bei der Allianz Versicherungs-AG, München; der Autor Grams ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht in München. In jedem Heft der BRAK-Mitteilungen kommentieren die Autoren an dieser Stelle aktuelle Entscheidungen zum anwaltlichen Haftungsrecht. HAFTUNG KEINE HAFTUNG OHNE PFLICHTVERLETZUNG 1. Auch vor dem 1.1.2022 waren per beA übermittelte Schriftsätze, die nicht den Vorgaben der ERVB 2019 entsprachen, dann grundsätzlich zur Bearbeitung im Sinne des Gesetzes geeignet und damit als wirksam anzusehen, wenn die Dokumente ausgedruckt werden konnten. 2. Fehler der Richter sind – soweit möglich – im Instanzenzug zu korrigieren. Soweit dies aus Gründen des Prozessrechts ausscheidet, greift grundsätzlich nicht im Sinne eines Auffangtatbestandes die Anwaltshaftung ein. (eigene Ls.) OLG Celle, Beschl. v. 6.2.2023 – 3 U 90/22 Eine Kündigungsschutzklage wurde im Jahr 2020 beim ArbG Hamburg per beA eingereicht. Das Arbeitsgericht wies den Prozessbevollmächtigten darauf hin, dass kein gem. § 46c VI ArbGG wirksamer Eingang vorliege. Die Schriften in den eingereichten elektronischen Dokumenten seien nicht eingebettet und das Dokument nicht durchsuchbar. Im zwei Tage nach dem Hinweis stattfindenden Termin wurde unter Berücksichtigung dessen ein Widerrufsvergleich über eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit vergleichsweise geringem Abfindungsbetrag geschlossen. Der Kläger wollte diesen Vergleich jedoch nicht akzeptieren, sodass der Vergleich – wiederum per beA – widerrufen wurde. Auch diese Erklärung sah das Gericht als formunwirksam an und erklärte das Verfahren für „rechtswirksam erledigt“. In der Folge verklagte der Mandant seinen Anwalt, da er seinen Arbeitsplatz aufgrund der formunwirksamen Erklärungen verloren habe. Grundsätzlich ist der Prozessbevollmächtigte dafür verantwortlich, dass die Interessen des Mandanten bestmöglich vertreten werden. Dazu gehört es naturgemäß, dass Schriftsätze frist- und formgerecht bei Gericht eingereicht werden. Bei der Einreichung per beA sind die Formvorschriften gem. § 2 ERVV einzuhalten. Gemäß der im Jahr 2020 gültigen Fassung des § 2 ERVV war das elektronische Dokument „in druckbarer, kopierbarer und – soweit technisch möglich – durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF“ zu übermitteln. Weiter bestimmte die gem. § 5 I Nr. 1 ERVV a.F. erlassene Bundesverordnung, dass in einem elektronischen Dokument „alle Schriftarten eingebettet sein“ mussten. Diesen Anforderungen entsprachen die Schriftsätze offenbar nicht. Das für den Haftpflichtprozess erstinstanzlich zuständige LG Lüneburg nahm diese Vorschriften genau unter die Lupe und kam zu dem Ergebnis, dass Nr. 1 S. 1 ERVB 2019 nicht verbindlich sei, soweit sie eine Einbettung der Schriftart vorsieht, da die Zustimmung des Bundesrats zu dieser Bestimmung fehlte. Das hatte auch bereits das BAG1 1 BAG, Beschl. v. 25.4.2022 – 3 AZB 2/22, besprochen in BRAK-Mitt. 2022, 201. so gesehen. Soweit die Dokumente ausgedruckt werden können, seien sie grundsätzlich zur Bearbeitung im Sinne des Gesetzes geeignet, und damit als wirksam anzusehen.2 2 In der seit dem 1.1.2022 geltenden Fassung des § 5 ERVV ist diese Anforderung ohnehin entfallen. Tatsächlich seien daher sowohl die Klage als auch der Vergleichswiderruf wirksam erklärt worden. Folgerichtig sah das LG Lüneburg keine Pflichtverletzung des beklagten Rechtsanwalts. Das OLG Celle folgt dieser Argumentation im Hinweisbeschluss vom 6.2. 2023. Der klagende Mandant führte noch ins Feld, dass es auch bei einer falschen Auffassung des Gerichts jedenfalls die Aufgabe des Beklagten gewesen wäre, den sichersten Weg zu wählen und den Widerruf ganz einfach in konventioneller Art per Fax zu erklären, nachdem die Unwirksamkeit der von ihm eingereichten Klageschrift bereits Thema der Güteverhandlung gewesen sei. Auch dem folgt das OLG nicht: Eine solche Verpflichtung bestehe nicht, da die Anforderungen an anwaltliches Handeln objektiv zu bestimmen seien und nicht von der Meinung eines Einzelrichters abhängen. Bemerkenswert deutlich – und zutreffend – dann das Fazit des OLG: Fehler der Richter sind – soweit möglich – im Instanzenzug zu korrigieren. Soweit dies aus Gründen des Prozessrechts ausscheidet, greift grundsätzlich nicht im Sinne eines Auffangtatbestandes die Anwaltshaftung ein. Das ändert übrigens nichts daran, dass es auch die Aufgabe des Anwalts ist, das Gericht auf den richtigen Weg zu bringen und von Fehlern abzuhalten3 3 Z.B. BGH, NJW 2009, 2937: Der Anwalt sollte das Gericht auf eine günstige BGHEntscheidung hinweisen. – soweit das eben möglich ist. (ju) KRITISCHER UMGANG MIT SCHWIERIGEN MANDANTEN Der Anwalt muss gerade auch bei Mandanten mit unrealistischen Vorstellungen den Sachverhalt präzise aufklären, die Rechtslage prüfen und den ManBRAK-MITTEILUNGEN 2/2023 AUFSÄTZE 86

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0