BRAK-Mitteilungen 1/2023

lung dar, nach Sortierung der Messwerte nach Größe. Extreme Datenwerte werden so geglättet. Berufsanfängerinnen und -anfänger verdienen in Einzelkanzleien im Ost-West-Vergleich mit 28.000 Euro gleich wenig. Lediglich in Ost-Sozietäten erhalten Berufsanfängerinnen und -anfänger noch weniger (Median 26.000 Euro) (Abb. 3.2.1). Abb. 3.2.1 Für geprüfte Rechtsfachwirtinnen und Rechtsfachwirte, die den Abschluss erst nach mindestens zwei Jahren Berufserfahrung erhalten, wird unterschieden zwischen „Berufsanfängern“ mit bis zu drei Jahren Berufserfahrung und Rechtsfachwirtinnen und -fachwirten mit Berufserfahrung. Die Zahlen der Berufsanfänger bezieht sich somit auf den Zeitraum unmittelbar nach der Prüfung und nicht auf die Berufserfahrung nach der Rechtsfachwirtprüfung. Unter Berücksichtigung dieser Annahme ist der Unterschied zwischen Rechtsfachwirtinnen und -fachwirten mit und ohne Berufserfahrung mit ca. 2.000 Euro Jahresgehalt in der Gesamtheit der Anwaltskanzleien kaum wahrnehmbar. Bei der Sozietätsgröße hingegen sind Unterschiede festzustellen. So erhalten geprüfte Rechtsfachwirtinnen und -fachwirte mit Berufserfahrung in Sozietäten mit zwei Partnern 38.000 Euro und in Sozietäten mit mehr als zehn Partnern im Median 42.000 Euro (Mittelwert 46.000 Euro) (Abb. 3.2.7.). Abb. 3.2.7 Im Zusammenhang mit der Höhe der Gehälter wurden die Gepflogenheiten im Zusammenhang mit Gehaltsanpassungen abgefragt und falls Gehaltsanpassungen automatisch vorgenommen werden, in welchem Turnus dies erfolgt. In einigen Fällen werden Gehaltsanpassungen individuell vorgenommen. Während 18 % überhaupt keine Gehaltsanpassung vorsehen, gaben 60 % an, individuelle Gehaltsverhandlungen vorzunehmen. Lediglich bei 10 % der nicht-anwaltlichen Angestellten wird automatisch das Gehalt angepasst. Die zeitlichen Abstände der automatisch angepassten Gehälter wurden von 67 % mit einem Jahr und knapp 27 % mit alle zwei Jahren angegeben. Immerhin gaben knapp 12 % an, turnusmäßig in Gehaltsverhandlungen zu gehen und Anpassungen auf diesem Weg vorzunehmen. Bei turnusmäßigen Verhandlungen finden bei 56 % Gehaltsverhandlungen jährlich statt und bei 33 % alle zwei Jahre. Unterscheidet man nach der Kanzleiform, finden Gehaltsanpassungen in Einzelkanzleien häufiger in individuellen Gehaltsverhandlungen und seltener in festgelegten Zeitabschnitten statt (Abb. 3.2.15). Abb. 3.2.15 c) ERHALTENE FREIWILLIGE LEISTUNGEN Über 86 % der Befragten gaben an, freiwillige finanzielle Leistungen zu bezahlen, wobei mit steigender Ortsgröße auch die Bereitschaft anstieg. In Unternehmen liegt diese Zahl mit knapp 94 % etwas höher als in Anwaltskanzleien mit 85 %. Bei der Unterscheidung nach der Kanzleiform wird deutlich, dass freiwillige Zusatzleistungen in Sozietäten (93 %) eher gezahlt werden als in Einzelkanzleien (77 %). Bei der Art der freiwilligen Leistungen führt das 13. Monatsgehalt oder Weihnachtsgeld die Liste mit 57 % an. Rund ein Drittel erhält Urlaubsgeld und immerhin 7 % erhalten eine Gewinn-/Umsatzbeteiligung als zusätzliche Leistungsmotivation. Auch bei den sonstigen freiwilligen finanziellen Leistungen sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt. So werden neben der Coronaprämie u.a. Dienstfahrrad/E-Bike, Gesundheitszuschuss AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 1/2023 5

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0