BRAK-Mitteilungen 6/2022

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. [8] Der Kl. zu 2. beantragt, die Urteile des LSG BadenWürttemberg v. 17.9.2019 und des SG Mannheim v. 15.2.2017 sowie den Bescheid der Bekl. v. 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 24.2.2016 aufzuheben und die Bekl. zu verurteilen, festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen seit dem 1.1.2012 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. [9] Der Kl. zu 3. beantragt, die Urteile des LSG BadenWürttemberg v. 17.9.2019 und des SG Mannheim v. 15.2.2017 sowie den Bescheid der Bekl. v. 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 21.3.2016 aufzuheben und die Bekl. zu verurteilen, festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen seit dem 1.1.2012 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. [10] Der Kl. zu 4. beantragt, die Urteile des LSG BadenWürttemberg v. 17.9.2019 und des SG Mannheim v. 15.2.2017 sowie den Bescheid der Bekl. v. 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 22.6.2016 aufzuheben und die Bekl. zu verurteilen, festzustellen, dass er in seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen v. 1.1.2012 bis zum 31.12. 2014 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. [11] Die Kl. zu 5. beantragt, die Urteile des LSG BadenWürttemberg v. 17.9.2019 und des SG Mannheim v. 15.2.2017 sowie den Bescheid der Bekl. v. 14.12.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 25.8.2016 aufzuheben und die Bekl. zu verurteilen, festzustellen, dass sie in ihrer Tätigkeit als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Beigeladenen seit dem 1.1.2012 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. [12] Die Bekl. beantragt, die Revisionen der Kl. zurückzuweisen. [13] Sie hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend. [14] Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Die Bundesagentur für Arbeit ist auf die Möglichkeit eines Antrags auf Beiladung nach § 75 IIb 2 SGG hingewiesen worden. Hiervon hat sie keinen Gebrauch gemacht. [15] II. Die zulässigen Revisionen der Kl. sind unbegründet (§ 170 I 1 SGG). Zu Recht hat das LSG ihre Berufungen gegen das nach der verfahrensrechtlich unbedenklichen Verbindung der fünf Klagen (vgl. BSG, Urt. v. 18.12.1969 – 2 RU 314/67, BSGE 30, 230, 231 f. = SozR Nr. 4 zu § 113 SGG S Da 2, Rn. 15) ergangene klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Kl. nicht in ihren Rechten. Die Bekl. hat zutreffend festgestellt, dass die Kl. ab 1.1.2012 – der Kl. zu 4. bis 31.12.2014 – in ihrer jeweiligen Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer der Beigeladenen wegen Beschäftigung versicherungspflichtig in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung waren. [16] Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung (vgl. § 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung v. 24.4.2006, BGBl. I 926; § 25 I 1 SGB III i.d.F. des Gesetzes zur Reform der arbeitsmarktpolitischen Instrumente ‹ Job-AQTIV-Gesetz 8 v. 10.12.2001 BGBl. I 3443). Nach den für die Statusbeurteilung von Geschäftsführern einer GmbH geltenden Maßstäben (dazu 1.) waren die Kl. abhängig beschäftigt (dazu 2.). Sie können sich nicht darauf berufen, als Rechtsanwälte und damit als unabhängige Organe der Rechtspflege und Angehörige eines sog. freien Berufs in einer Rechtsanwaltsgesellschaft tätig gewesen zu sein (dazu 3.). [17] 1. Beschäftigung ist gem. § 7 I SGB IV (i.d.F. der Bekanntmachung v. 12.11.2009, BGBl. I 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insb. in einem Arbeitsverhältnis (S. 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (S. 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Die hierfür vom Senat entwickelten Abgrenzungsmaßstäbe (vgl. BSG, Urt. v. 4.6.2019 – B 12 R 11/18 R, BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 42 Rn. 14 f. Honorararzt) gelten grundsätzlich auch für Geschäftsführer einer GmbH. Ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt, richtet sich bei dem Geschäftsführer einer GmbH aber in erster Linie danach, ob er nach der ihm zukommenden, sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmacht ihm nicht genehme Weisungen verhindern oder Beschlüsse beeinflussen kann, die sein Anstellungsverhältnis betreffen (BSG, Urt. v. 7.7.2020 – B 12 R 17/18 R, SozR 4-2400 § 7 Nr. 49 Rn. 16 m.w.N.). [18] Ist ein GmbH-Geschäftsführer zugleich als Gesellschafter am Kapital der Gesellschaft beteiligt, sind der Umfang der Kapitalbeteiligung und das Ausmaß des sich daraus für ihn ergebenden Einflusses auf die Gesellschaft das wesentliche Merkmal bei der Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer ist nicht per se kraft seiner Kapitalbeteiligung selbstständig tätig, sondern muss, um nicht als abhängig beschäftigt angesehen zu werden, über seine Gesellschafterstellung hinaus die Rechtsmacht besitzen, durch Einflussnahme auf die Gesellschafterversammlung die Geschicke der Gesellschaft bestimmen zu können. BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 358

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0