BRAK-Mitteilungen 6/2022

in dem Internetauftritt der ... als Leiterin der Abteilungen Rezeptsammelstelle und Dienstbereitschaft vorgestellt werde. Die ... erhebe von ihren Mitgliedern Beiträge durch Bescheid. Auch gegenüber den für die Beitragserhebung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ... sei die Beigeladene weisungsbefugt. Die Beigeladene hat mit Schriftsatz v. 31.8.2021 zu der Klage Stellung genommen. Die Beigeladene führt aus, dass der Versagungsgrund gem. § 7 Nr. 8 BRAO nicht vorliege. Die Beigeladene sei gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die über hoheitliche Maßnahmen entscheiden, nicht weisungsbefugt. Der Internetauftritt sei irreführend gewesen. Er sei deswegen dahingehend geändert worden, dass die Beigeladene als Mitarbeiterin der rechtlichen Prüfstelle für die Abteilungen „Befreiung von der Dienstbereitschaft“ und „Erlaubnis des Betriebs einer Rezeptsammelstelle“ erscheine. Im Rahmen ihrer tatsächlichen Tätigkeit habe sie den für hoheitliche Maßnahmen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern keine Weisungen erteilt. Vielmehr sei durch die Rechtsabteilung eine rechtliche Kontrolle der Bescheide durchgeführt worden. Weiterhin seien die Mitarbeiterinnen für die Befreiung von der Verpflichtung des Notdienstes und der Rezeptsammelstelle bei der Ausübung ihrer Befugnisse von ihr rechtlich beraten worden. Weisungsbefugt gegenüber diesen Mitarbeiterinnen sei der Vorstand der ... Weiterhin würden Weisungen durch den Geschäftsführer, Herrn ... erteilt. Beitragsbescheide würden computergestützt eigenverantwortlich durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Buchhaltung erstellt. Durch die Mitarbeiter/innen der Rechtsabteilung erfolge lediglich eine juristische Beratung und Begleitung bei der Durchführung des Mahnverfahrens. Diese würden nur vorbereitend tätig, Weisungen gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Buchhaltung würden durch die Rechtsabteilung nicht erteilt. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene sei für die Rechtsabteilung der ... tätig. Zu ihren Aufgaben gehöre die Kontrolle und die rechtliche Beratung der Mitarbeiterinnen der Abteilungen für die Erteilung von Befreiungen von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft sowie für die Rezeptsammelstelle. Im Rahmen des Beitragswesens habe die Beigeladene tatsächlich keinerlei Tätigkeit erbracht. Im Übrigen gehöre es auch hier nur zu ihren Aufgaben, das Mahnverfahren rechtlich zu begleiten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Buchhaltung bei der Durchführung des Mahnverfahrens zu unterstützen. Mit Schriftsatz v. 7.10.2021 führt die Kl. aus, es sei nicht glaubhaft, dass der Internetauftritt der ... in seiner ursprünglichen Fassung unzutreffend gewesen sei. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtslage sei der Zeitpunkt des Erlasses des Zulassungsbescheides. Zu diesem Zeitpunkt sei die Beigeladene entsprechend dem Internetauftritt als Leiterin der Abteilung für die Befreiung von der Verpflichtung zum Notdienst sowie die Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle tätig gewesen. Es werde bestritten, dass allein Herr ... Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Abteilungen gewesen sei. Weiterhin widerspreche dies dem hierarchischen Aufbau der ... Es sei unklar, wer diese Kompetenzen wahrnehme, wenn Herr ... verhindert sei. Die Kl. beantragt, Herrn ... als Zeugen zu vernehmen, dass die Beigeladene gegenüber den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen dieser Abteilungen weisungsbefugt gewesen sei. Die Beigeladene wiederholt mit Schriftsatz v. 26.10. 2021 die Ausführungen in der Stellungnahme zur Klage. Sie sei nur im Rahmen des Arbeitsvertrages und der Tätigkeitsbeschreibung für die ... tätig gewesen. Im Rahmen des Beitragswesens habe sie keine Aufgaben wahrgenommen. Weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Abteilungen für die Erteilung von Befreiungen von der Verpflichtung, Notdienst zu leisten sowie für die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle seien der Vorstand sowie Herr ... Sei dieser verhindert, werde er durch Herrn ..., den stellvertretenden Geschäftsführer (Finanzen) vertreten. Dies bestätigt Herr ... durch die Unterschrift unter diesen Schriftsatz. Die Bekl. führt aus, es sei zutreffend, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides zur Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides abzustellen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe aber auch die Kl. keinerlei Zweifel daran gehabt, dass die Beigeladene für die ... entsprechend dem Arbeitsvertrag und der Tätigkeitsbeschreibung tätig werde. Vielmehr sei sie der Erteilung der Zulassung als Syndikusrechtsanwältin entgegengetreten, weil sie der Auffassung gewesen sei, dass auch vorbereitende und beratende Tätigkeit der Rechtsabteilung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ..., die hoheitlich tätig seien, die Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gem. § 7 Nr. 8 BRAO rechtfertige. Das Vorbringen gem. Schriftsatz v. 7.10.2021 enthalte lediglich Vermutungen und Annahmen, die auf den ursprünglichen Internetauftritt der Beigeladenen bei der ... gestützt seien. Tatsächlich sei die Beigeladene lediglich beratend tätig und habe gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der ... keine Weisungsbefugnis. Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung des Zeugen ... Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift v. 14.7. 2022 Bezug genommen. II. Die Klage ist zulässig aber unbegründet. 1. Der BayAGH ist gem. § 112a I BRAO sachlich zuständig. Weiterhin ist der Rechtsweg zum BayAGH eröffnet. Es liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor. Der Bescheid v. 6.4.2021, durch den die Beigeladene als Syndikusrechtsanwältin zugelassen wurde, stellt einen Verwaltungsakt dar und ist auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts ergangen. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 333

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