BRAK-Mitteilungen 6/2022

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 112b BRAO. Die Kl. hat die Klage innerhalb der Monatsfrist gem. § 74 VwGO erhoben. Der Bescheid wurde der Kl. am 22.4.2021 zugestellt. Die Klage gegen diesen ging am 20.5.2021 bei Gericht ein. Die Kl. ist klagebefugt. Sie kann gem. § 46a II 1 BRAO geltend machen, durch die Zulassung der Beigeladenen in eigenen Rechten verletzt zu sein. 2. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Bekl. hat die Beigeladene zu Recht auf ihren Antrag als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. In formeller Hinsicht ist der angegriffene Bescheid nicht zu beanstanden. In materieller Hinsicht liegt ein Versagungsgrund gem. §§ 46a I Nr. 2, 7 Nr. 8 BRAO nicht vor. Der BGH hat mehrfach entschieden, dass die Tätigkeit keine generelle Unvereinbarkeit im öffentlichen Dienst nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar ist. Im Urt. v. 6.5.2019, – AnwZ (Brfg) 31/17 führt der BGH aus: „Wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, ist eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst nicht von vornherein mit einer Zulassung als Syndikusrechtsanwalt unvereinbar ... Das juristische Personen des öffentlichen Rechts mit gemeint sind, folgt insb. aus der Vorschrift des § 46 V 2 Nr. 2 BRAO. Diese ermöglicht die Zulassung von Verbandsyndikusrechtsanwälten, die die erlaubten Rechtsdienstleistungen ihrer Arbeitgeber (Vereinigungen oder Gewerkschaften) gegenüber deren Mitgliedern erbringen, und verweist hierzu auf § 8 I Nr. 2 RDG. In der amtlichen Begründung heißt es dazu, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisierten Berufskammern sollten hiermit ebenso erfasst werden wie die privatrechtlich organisierten Wohlfahrtsverbände der als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Kirchen ... (Rn. 18, 19).“ Weiterhin führt der BGH in dieser Entscheidung aus: „Entgegen der Ansicht der Kl. erfüllt die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, Gutachten und mündliche oder schriftliche Beratungen nicht die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 BRAO. Die Beigeladene ist Angehörige des öffentlichen Dienstes, dem Art. 33 IV GG die Ausübung hoheitlicher Gewalt überträgt. Gleichwohl ist, wie gezeigt, nicht jeder Angehörige des öffentlichen Dienstes von der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ausgeschlossen. Ob eine Zulassung erfolgen kann, erfordert vielmehr eine Einzelfallprüfung, welche der Vielgestaltigkeit der Tätigkeiten im öffentlichen Dienst gerecht wird. Im Rahmen ihrer Beratungstätigkeit hat die Beigeladene (nur) mit den jeweils zur Entscheidung und zur Umsetzung der Entscheidung berufenen Stellen innerhalb der Verwaltung des Landkreises zu tun. Ihre Tätigkeit unterscheidet sich insoweit nicht von derjenigen eines externen Beraters, der aufgrund eines privatrechtlichen Auftrags ein Rechtsgutachten erstattet.“ (Rn. 24). Und weiter: „Übt die Beigeladene demgegenüber hoheitliche Befugnisse aus, ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu versagen (§ 7 Nr. 8 BRAO). Hierfür ist nicht erforderlich, dass die Beigeladene nach außen hin als Entscheidungsträgerin in Erscheinung tritt oder als solche zu erkennen ist. Nicht das äußere Erscheinungsbild ist maßgeblich, sondern der objektive Inhalt der Tätigkeit, mithin die tatsächlich bestehende Entscheidungsbefugnis. Eine Zulassung scheidet demnach insbesondere dann aus, wenn die hoheitlichen Maßnahmen innerhalb der Organisationseinheit getroffen werden, welcher der Angestellte angehört, und wenn der Angestellte hieran mit Entscheidungskompetenz beteiligt ist. Fungiert der Angestellte dagegen lediglich als rechtliche Prüfstelle, ohne weisungsbefugt zu sein, ist eine Zulassung nicht nach § 7 Nr. 8 BRAO ausgeschlossen“ (BGH, Urt. v. 3.2.2020 – AnwZ (Brfg) 36/18). Schließlich hebt der BGH in der zuerst genannten Entscheidung hervor, dass die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt voraussetzt, dass die Beigeladene fachlich unabhängig und eigenverantwortlich tätig ist (BGH, Urt. v. 6.5.2019 – AnwZ (Brfg) 31/17 (Rn. 28)). Aufgrund des Akteninhalts sowie der Beweisaufnahme fachlich unabhängig und eigenverantwortlich ist der Senat überzeugt, dass die Beigeladene keine hoheitliche Tätigkeit wahrnimmt. Die Beschreibung der Aufgaben der Beigeladenen in § 1 II des Arbeitsvertrages sowie in Ziff. 2 I und V der Tätigkeitsbeschreibung haben lediglich vorbereitende und beratende Aufgaben zum Gegenstand. Die Aufgaben der Beigeladenen unterscheiden sich demnach nicht von den Aufgaben eines externen Beraters, der aufgrund eines privatrechtlichen Auftrags für die ... tätig wird. Die Ausführungen der Beigeladenen und der Bekl. zur Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der ... sind plausibel. Die Beigeladene hat ausgeführt, dass sie als Mitarbeiterin der Rechtsabteilung eingestellt worden sei. In diesem Zusammenhang sei sie für die Abteilung „Notdienst und Rezeptsammelstelle“ zuständig gewesen. Insbesondere im Zusammenhang mit Betriebsschließungen, aber auch Fällen der Verhinderung aufgrund der Coronapandemie hätten sich rechtliche Fragen für die Ausgestaltung und Anpassung des Dienstplanes ergeben. Außerdem sei es um die Zulässigkeit der Einrichtung von Rezeptsammelstellen gegangen. Da die in der Abteilung tätigen Sachbearbeiterinnen keine Juristen gewesen seien, habe sie die Abteilung über die aktuelle Rechtsprechung informiert, rechtlich beraten, Prozessrisiken abgeschätzt und bei der Abfassung der betreffenden Bescheide unterstützt. Bei Uneinigkeit zwischen ihrer Auffassung und der der Sachbearbeiterinnen, sei der entsprechende Vorgang der Geschäftsführung zur Entscheidung vorgelegt worden; denn sie selbst habe gegenüber den Sachbearbeiterinnen kein Weisungsrecht gehabt. Darüber hinaus habe sie Anfragen von Apothekern zur Rechtslage beantwortet. Sie könne sich BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 334

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