BRAK-Mitteilungen 6/2022

AUS DEN GRÜNDEN: I. Die Beigeladene ist aufgrund Arbeitsvertrages v. 18.12.2020 seit 1.1.2021 als Mitarbeiterin der Rechtsabteilung der ... (...) in M beschäftigt. Sie beantragte am 18.12.2020 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin. Die RAK (RAK) – die spätere Bekl. – hörte gem. § 46a XII 1 BRAO die deutsche ... (die spätere Kl.) an. Diese äußerte Bedenken, da die Beigeladene eine hoheitliche Tätigkeit ausübe. Dies sei gem. § 7 Nr. 8 BRAO mit der Stellung als Rechtsanwältin nicht vereinbar. Dies stützte die Kl. zunächst darauf, dass es zu den Aufgaben der Beigeladenen gehöre, hoheitliche Maßnahmen, wie zum Beispiel den Erlass von Verwaltungsakten beratend vorzubereiten und die ... in Gerichtsverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit zu vertreten. Die Bekl. folgte dieser Argumentation nicht. Gemäß § 1 II des Arbeitsvertrages zwischen der ... und der Beigeladenen werden die von der Beigeladenen zu erbringenden Tätigkeiten beschrieben wie folgt: – Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhaltes, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten, – Erteilung von Rechtsrat, – Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insb. durch das selbstständige Führen von Verhandlungen, oder auch die Verwirklichung von Rechten und – die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten. Weiterhin ist ausgeführt: „Der Arbeitnehmer arbeitet im Rahmen der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig (§ 46 III, IV BRAO). Er unterliegt keinen allgemeinen oder konkreten Weisungen, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen.“ Dem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwältin war eine Tätigkeitsbeschreibung beigefügt. Die Organisationsbeschreibung für das Arbeitsverhältnis der Beigeladenen enthält folgende allgemeine Ausführungen: „Die ... (...) hat die Aufgabe, die Beachtung der Rechtsvorschriften in der Apotheke und in sonstigen Bereichen apothekerlicher Tätigkeiten zu überwachen und erforderlichenfalls auf deren Einhaltung einzuwirken. Dem Vorstand der ... stehen hier mehrere berufsrechtliche Einwirkungsmöglichkeiten bis hin zur Anrufung der Berufsgerichte zur Verfügung. Bei Gesetzesverstößen wird die ... – durch die Rechtsabteilung – repressiv tätig bis hin zur Durchsetzung mittels berufsgerichtlicher Urteile. Den anwaltlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung kommt als Schwerpunkt ihrer Tätigkeit dabei eine Beratungsfunktion des Vorstands als Organ der ... vor Gericht zu. Diesbezüglich handelt es sich um klassische anwaltliche Tätigkeiten für den Arbeitgeber. Insbesondere eine Vertretung der Körperschaft vor Gericht als Prozessvertreter stellt keine hoheitliche Tätigkeit dar (vgl. BayAGH I-2-12/16).“ Im folgenden werden die Aufgabenbereiche der Beigeladenen genauer dargestellt: „Die Abteilung Dienstbereitschaft und Rezeptsammelstellen ist im Rahmen einer übertragenen Staatsaufgabe für die Einteilung der Notdienste und damit zusammenhängender Arbeiten sowie für die Unterhaltung von Rezeptsammelstellen nach den §§ 23, 24 Apothekenbetriebsordnung zuständig. Diese Abteilung ist mit zwei nichtakademischen Vollzeitmitarbeitern besetzt, die die dort anfallenden Tätigkeiten im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigen. Die Beratungsfunktion beschränkt sich daher im Wesentlichen auf die Kontrolle und rechtliche Beratung dieser Abteilung.“ Weiterhin sollte die Beigeladene im Bereich des Beitragswesens eingesetzt werden. Hier werden ihre Aufgaben beschrieben wie folgt: „Sie übernimmt zum Beispiel im Beitragswesen in Abstimmung mit dem Beitragsausschuss das abschließende Mahnverfahren (Abschluss von Stundungsvereinbarungen bis zur Beauftragung des Gerichtsvollziehers etc.). Zudem prüft sie Erfolgsaussichten von hauptsächlich wettbewerbsrechtlichen Musterverfahren von der Sachverhaltsanalyse bis zur Gremienbefassung. ...“ Die Bekl. hat – gestützt auf die Rechtsprechung des BGH – in diesen Tätigkeiten keinen Grund für die Versagung der Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin gesehen. Es handele sich um vorbereitende und beratende, nicht aber um die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit. Durch Bescheid v. 6.4.2021 hat die Bekl. die Beigeladene zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwältin zugelassen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid v. 6.4.2021 verwiesen. Der Bescheid wurde der Kl. am 22.4.2021 zugestellt. Gegen diesen Bescheid erhob die ... mit Fax v. 20.5. 2021, eingegangen am 20.5.2021 beim BayAGH München Klage. Die Kl. beantragt, den Bescheid der Bekl. v. 6.4.2021, zugestellt am 22.4.2021 aufzuheben. Durch Beschluss v. 21.5.2021 hat der BayAGH durch den Vorsitzenden Frau Assessorin ... zum Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz v. 6.7.2021 hat die Kl. die Klage begründet. Die ... vertritt die Auffassung, die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin sei gem. §§ 46a I 1 Nr. 2, 7 Nr. 8 BRAO zu versagen. Insoweit halte die Kl. zwar nicht mehr daran fest, dass auch eine beratende oder vorbereitende Tätigkeit für eine juristische Person des öffentlichen Rechts auf die Ausübung hoheitlicher Tätigkeit gerichtet sei. Jedoch sei davon auszugehen, dass die Beigeladene nicht nur eine vorbereitende oder beratende Tätigkeit erbringe. Die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Dienstbereitschaft sowie die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Rezeptsammelstelle stellten Verwaltungsakte dar. Auch wenn die Beigeladene im Einzelfall diese Verwaltungsakte nicht selbst erlasse, sei jedoch davon auszugehen, dass sie den Mitarbeiterinnen der ... Weisungen erteile, entsprechende Verwaltungsakte zu erlassen oder aufzuheben. Dies ergebe sich daraus, dass die Beigeladene SYNDIKUSANWÄLTE BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 332

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