BRAK-Mitteilungen 6/2022

der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben nicht von übergeordneter Bedeutung ist. Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Denn die Schlichtung ist nicht gegenüber der Erfüllung der übrigen satzungsmäßigen Aufgaben von untergeordneter Bedeutung, sondern stellt den Kern der Tätigkeit des s. dar. [33] 2. Eine Zulassung der Beigeladenen jedenfalls ab 1.8.2022 kommt auch nicht auf Grundlage von § 46 VI BRAO in Betracht, der mit Wirkung ab 1.8.2022 durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe v. 7.7.2021 (BGBl. I 2021, 2363) an § 46 BRAO angefügt wurde. Unabhängig von der Frage, ob für die Entscheidung über die Anfechtung des Zulassungsbescheids durch die Rentenversicherung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung abzustellen ist oder ob bei nachträglichen Änderungen zu Gunsten des Antragstellers der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (vgl. Senatsurt. v. 18.3.2019 – AnwZ (Brfg) 22/17 Rn. 3), so dass bei einem erst nachträglich entstandenen Anspruch auf Zulassung die Zulassungsentscheidung nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem der Anspruch bestand, aufzuheben wäre, kommt eine Zulassung auch auf Grundlage des § 46 VI BRAO nicht in Betracht. [34] a) Nach der gesetzlichen Neuregelung können keine neue Betrachtung durch Berufsrechtsreform Rechtsdienstleistungen, zu deren Erbringung ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c I 1 Nr. 1 bis 3 BRAO genannten Berufen angehört, berechtigt ist, auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden (§ 46 VI 1 BRAO). Die Erbringung dieser Rechtsdienstleistungen ist allerdings gem. § 46 VI 2 BRAO keine anwaltliche Tätigkeit i.S.v. § 46 II 1 BRAO. [35] Eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt kommt somit ab 1.8.2022 zwar dann in Betracht, wenn der Antragsteller neben der prägenden anwaltlichen Tätigkeit für seinen Arbeitgeber auch – im nicht prägenden Teil seiner Tätigkeit – dem Arbeitgeber erlaubte Rechtsdienstleistungen für Dritte erbringt. Der nach ständiger Senatsrechtsprechung auf Grundlage der bis 31.7. 2022 geltenden Gesetzeslage bestehende Ausschluss der Zulassung bei jeglicher rechtsberatender Tätigkeit für Dritte (vgl. Senatsurt. v. 22.6.2020 – AnwZ (Brfg) 23/19, BGHZ 226, 170 Rn. 24 ff.) gilt mithin ab 1.8. 2022 nicht mehr. [36] b) Auch nach neuer Rechtslage kommt eine Zulassung der Beigeladenen jedoch nicht in Betracht. Selbst wenn die Tätigkeit der Beigeladenen als Schlichterin als erlaubte Rechtsdienstleistung i.S.v. § 46 VI 1 BRAO anzusehen wäre, obwohl die Tätigkeit von Schlichtungsstellen nach § 2 III Nr. 2 RDG keine Rechtsdienstleistung i.S.d. RDG darstellt, wäre diese nach § 46 VI 3 BRAO nicht als anwaltlich i.S.v. § 46 II 1 BRAO zu qualifizieren. Unabhängig davon, ob die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses neben der Schlichtung ausgeübte sonstige Tätigkeit der Beigeladenen anwaltlich i.S.v. § 46 II 1 BRAO ist, kommt eine Zulassung ab 1.8.2022 mithin schon deshalb nicht in Betracht, weil es im Hinblick darauf, dass die Beigeladene weit überwiegend als Schlichterin tätig ist und hierin nach der gesetzlichen Neuregelung keine anwaltliche Tätigkeit für ihren Arbeitgeber liegt, bereits an der für die Zulassung gem. § 46 II, III BRAO erforderlichen Prägung des Arbeitsverhältnisses durch anwaltliche Tätigkeit für den Arbeitgeber fehlt. [37] 3. Die Zulassung der Beigeladenen als Syndikusrechtsanwältin war demnach rechtswidrig, wodurch die Rechte der Kl. als Rentenversicherungsträgerin verletzt wurden. Der Bescheid der Bekl. v. 21.8.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bekl. v. 30.10. 2020 war deshalb aufzuheben, soweit die Beigeladene hierdurch als Syndikusrechtsanwältin bei dem s. zugelassen worden ist. Nicht aufzuheben war der Bescheid hingegen, soweit er zugleich den Widerruf der Zulassung bezüglich der beendeten Tätigkeit bei der r. enthält. Auf den Widerrufsbescheid bezieht sich das vorliegende Verfahren nicht. HINWEISE DER REDAKTION: Ob ein Syndikusrechtsanwalt in Rechtsangelegenheiten eines Arbeitgebers tätig wird oder in Angelegenheiten der Kunden seines Arbeitgebers, bestimmt sich nach dem objektiven Inhalt der Tätigkeit, nicht nach ihrem Erscheinungsbild nach außen. Daher ist nicht maßgeblich, ob der Syndikusrechtsanwalt seine Tätigkeit unmittelbar gegenüber Kunden erbringt oder ob er seine Arbeitsleistung ausschließlich gegenüber dem Arbeitgeber erbringt, der dann über eine Weitergabe des Inhalts der Arbeitsleistung an Kunden entscheidet (vgl. etwa BGH, BRAK-Mitt. 2022, 101). TÄTIGKEIT ALS SYNDIKUSRECHTSANWALT BEI EINER LANDESAPOTHEKERKAMMER BRAO §§ 7 Nr. 8, 46, 46a * 1. Die Vorbereitung hoheitlicher Maßnahmen durch Stellungnahmen, Gutachten und mündliche oder schriftliche Beratungen erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 7 Nr. 8 BRAO. * 2. Übt ein Berufsträger hingegen hoheitliche Befugnisse aus, ist die Zulassung zur Syndikusanwaltschaft zu versagen. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Berufsträger nach außen hin als Entscheidungsträger in Erscheinung tritt oder als solcher zu erkennen ist. Nicht das äußere Erscheinungsbild ist maßgeblich, sondern der objektive Inhalt der Tätigkeit, mithin die tatsächlich bestehende Entscheidungsbefugnis. Bayerischer AGH, Urt. v. 14.7.2022 – BayAGH III-4-12/21 n.rkr. SYNDIKUSANWÄLTE BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 6/2022 331

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0