BRAK-Mitteilungen 4/2022

ments erforderlich sind (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 22 m.w.N.), wird durch das beA-System grundsätzlich in die gesendete Nachricht mit eingebettet. Die Bestätigung findet sich in der im Ordner „Gesendet“ geöffneten Nachricht oder der Export-Datei der geöffneten Nachricht unterhalb der Dateianhänge als weiterer Anhang mit dem Meldetext „request executed“, dem Eingangsdatum und dem Übermittlungsstatus „erfolgreich“ (vgl. BGH, Beschl. v. 11.5.2021 – VIII ZB 9/20, NJW 2021, 2201 Rn. 33; BRAK, beA-Newsletter 31/2019, „Wo findet man Eingangsbestätigung, Prüf- und Übermittlungsprotokoll?“, abrufbar über das beA-Newsletter Archiv unter https:// www.brak.de/bea-newsletter/, zuletzt abgerufen am 27.2.2022; Bacher, MDR 2021, 916, 917; Günther, NJW 2020, 1785, 1786). [14] Im Streitfall zeigt das von der Kl. mit Telefax v. 26.9.2019 übermittelte „Sendeprotokoll des beA-Postfachs auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer“, bei dem es sich um den Ausdruck der Export-Datei der im Ordner „Gesendet“ geöffneten Nachricht v. 23.8.2019 handeln dürfte (vgl. BRAK, beA-Newsletter 31/2019, a.a.O.), unter dem Abschnitt „Zusammenfassung Prüfprotokoll“, Unterpunkt „Meldungstext“, die Meldung „request executed“, das Eingangsdatum v. 23.8.2019 und unter dem Unterpunkt „Übermittlungsstatus“ die Meldung „erfolgreich“ an. Dieselben Angaben enthält der mit Schriftsatz v. 9.10.2019 übersandte Screenshot der im Webportal der BRAK zum beA geöffneten Nachricht v. 23.8.2019. [15] dd) Der Wirksamkeit des Eingangs der am 23.8. Verwendung des Umlauts „ü“ nicht unzulässig 2019 über das beA übersandten Dokumente stände es nicht entgegen, wenn die mangelnde Weiterleitungsfähigkeit der Nachricht dadurch ausgelöst wurde, dass der Dateiname den Umlaut „ü“ enthielt. Zwar muss ein eingereichtes elektronisches Dokument nach § 130a II 1 ZPO für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Diese Frage bestimmt sich aber allein nach den Regelungen, die der Verordnungsgeber auf der Grundlage von § 130a II 2 ZPO getroffen hat (BGH, Urt. v. 14.5.2020 – X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 15). Die danach für den Streitfall maßgebliche Regelung in § 2 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach in der v. 1.7.2019 bis 31.12.2021 gültigen Fassung (ERVV v. 24.11.2017, BGBl. I S. 3803, geändert durch Artikel 1 der Verordnung v. 9.2.2018, BGBl. I S. 200) und die Bekanntmachung zu § 5 dieser Verordnung v. 20.12.2018 (https://j ustiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommuni kation/erv_ervb_2019.pdf, zuletzt abgerufen am 27.2. 2022) sehen ein Verbot von Umlauten nicht vor (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2020 – X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 16; Biallaß, in Ory/Weth, jurisPK-ERV Band 2, 1. Aufl., § 2 ERVV [Stand: 1.9.2020], Rn. 35; Mardorf, jM 2020, 266, 268). [16] 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann nach alledem keinen Bestand haben. Da es noch weiterer tatsächlicher Aufklärung bedarf, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 IV 1 ZPO). Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, die Berufungsbegründungsfrist sei versäumt, wird es bei der Prüfung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen zu berücksichtigen haben, dass der Prozessbevollmächtigte der Kl. nicht damit rechnen musste, dass ein Dokument, dessen Dateiname Umlaute enthält, von einem internen Rechner des Gerichts nicht abgeholt werden kann, obwohl der Versand über das besondere elektronische Anwaltspostfach möglich ist und die erfolgreiche Übermittlung des Dokuments bestätigt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2020 – X ZR 119/18, GRUR 2020, 980 Rn. 21). HINWEISE DER REDAKTION: Das der Entscheidung zugrundeliegende Problem nicht verwendbarer Zeichen betrifft nur Altfälle und wurde inzwischen technisch gelöst. Auch Umlaute, Ziffern sowie Minus und Unterstrich können in Dateinamen verwendet werden. Eine Warnfunktion im beA verhindert zudem die Verwendung unzulässiger Zeichen (vgl. beA-Newsletter 5/2021). Damit ein fristgemäßer Eingang eines Schriftsatzes bei Gericht nachgewiesen werden kann und die entsprechende Frist vom Anwalt als erledigt markiert werden kann, muss die Eingangsbestätigung geprüft bzw. dem Gericht vorgelegt werden. Die Prüfung der Eingangsbestätigung gehört zu den anwaltlichen Sorgfaltspflichten. Sie muss vom Anwalt rechtssicher aufbewahrt werden. Erhält der Anwalt keine Eingangsbestätigung, muss er das elektronische Dokument erneut versenden. PFLICHT ZUR NUTZUNG DES beA IN EIGENER ANGELEGENHEIT VwGO § 55d 1. Wird ein Rechtsanwalt in einer eigenen Angelegenheit gerichtlich tätig, besteht für ihn die Pflicht zur elektronischen Einreichung von Schriftsätzen nach § 55d VwGO jedenfalls dann, wenn er explizit als Rechtsanwalt auftritt. * 2. Auch ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt ist als Anwalt zu behandeln, da die Personenverschiedenheit von Anwalt und Mandant kein kennzeichnendes Merkmal einer anwaltlichen Tätigkeit ist. VG Berlin, Beschl. v. 5.5.2022 – 12 L 25/22 (dazu auch Jungk/ Chab/Grams, BRAK-Mitt. 2022, 201 – in diesem Heft). Volltext unter www.brak-mitteilungen.de ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 4/2022 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 236

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